Planfeststellungsverfahren "Nördliche Entlastungsstraße" in Herzebrock-Clarholz
Planfeststellungsverfahren für den Ausbau von Gemeindestraßen zur „Nördlichen Entlastungsstraße“ in Herzebrock-Clarholz, Gemarkung Herzebrock (Kreis Gütersloh)
Die Gemeinde Herzebrock-Clarholz hat mit Schreiben vom 27.01.2014 - in der Fassung vom 02.06.2015 - für das o. g. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt.
Die „Nördliche Entlastungsstraße“ soll auf einer Länge von rd. 1,7 km nördlich der Ortslage Herzebrock die K 10 (Quenhorner Straße) mit dem Postweg verbinden. Hierdurch soll eine Entlastung des Ortskerns erreicht werden. Die Trasse folgt im Wesentlichen vorhandenen Wirtschaftswegen. Die bestehenden Straßen „Weißes Venn“ und „Wachfuß“ sollen ausgebaut werden, die Anbindung an das vorhandene Straßennetz über Kreisverkehre erfolgen. Straßenbegleitend ist an der K 10 (Quenhorner Straße) ein Geh- und Radweg von rd. 0,2 km geplant, der im Südosten an den Geh- und Radweg an der K 14 (Groppeler Straße) angebunden werden soll.
Die Planunterlagen haben in der Zeit vom 19.08. bis 18.09.2015 im Rathaus der Gemeinde Herzebrock-Clarholz öffentlich zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegen. Unabhängig davon sind die Planunterlagen mit Auslegungsbeginn auch im Internet zugänglich gemacht worden. (Die Planunterlagen können hier eingesehen werden.)
Bis zum Ablauf der zweiwöchigen Einwendungsfrist, d. h. bis zum 02.10.2015, sind ca. 380 Einwendungen und Stellungnahmen abgegeben worden. Diese wurden zur Gegenäußerung an die Gemeinde als Vorhabenträgerin weitergereicht.
Einstellung des Planfeststellungsverfahrens
Das Planfeststellungsverfahren für den Ausbau von Gemeindestraßen zur Nördlichen Entlastungsstraße in Herzebrock, das auf Antrag der Gemeinde Herzebrock-Clarholz vom 27.01.2014 eingeleitet worden ist, wurde mit Beschluss vom 21.07.2025 eingestellt.
Damit verbunden ist auch die Aufhebung der seit Auslegung der Planunterlagen bestehenden Veränderungssperre gem. § 40 StrWG NRW sowie etwaiger Anbaubeschränkungen an der geplanten Straße gem. § 25 Abs. 3 StrWG NRW. Des Weiteren erlischt das der Gemeinde Herzebrock-Clarholz als Träger der Straßenbaulast zukommende Vorkaufsrecht gem. 40 Abs. 4 StrWG.
Auf folgende Bekanntmachungen der Verfahrenseinstellung wird hingewiesen:
- Amtsblatt 10/2025 vom 31.07.2025 der Gemeinde Herzebrock-Clarholz: siehe hier
- Amtsblatt Nr. 33 vom 11.08.2025 der Bezirksregierung Detmold: siehe hier