Neubau der B64 / B 83, 1. Teilabschnitt von Godelheim nach Höxter; Bundesstraße 64 Hembsen-Höxter im Abschnitt 1b Ottbergen-Godelheim (B 64) und B 83 Wehrden-B 64n

Als Träger des Vorhabens und aufgeteilt in drei Bauabschnitte plant der Landesbetrieb Straßenbau NRW den Neubau der B 64 zwischen Brakel-Hembsen und Höxter (B 64n) sowie den der B 83 zwischen der B 64n bei Höxter-Godelheim und Beverungen-Wehrden (B 83n). Das Vorhaben bedarf der Planfeststellung gem. § 17 des Bundesfernstraßengesetztes (FStrG).

Das Planfeststellungsverfahren für den geplanten Neubau der Bundesstraße B 64/B 83 in dem Teilabschnitt 1 von Godelheim bis Höxter, der ca. 900 m südwestlich von Godelheim beginnt und auch den dort geplanten Einmündungsbereich der neuen B 83 auf die alte und die neue B 64 einschließt (B 64n/B 83n, Teilabschnitt 1), wurde aufgrund des Planfeststellungsantrags des Landesbetriebs Straßenbau NRW vom 18.08.2011 eingeleitet. Die Planunterlagen haben zusammen mit den zugehörigen Gutachten und der vorauslaufend für das Gesamtprojekt (d. h. auch für die beiden übrigen Planungsabschnitte) erstellten Umweltverträglichkeitsprüfung in der Zeit vom 15.09.2011 bis zum 14.10.2011 in den Städten Höxter und Beverungen öffentlich ausgelegen. Bis zum 28. Oktober 2011 hatten dann alle, die von der Maßnahme betroffen sind, die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben. Von dieser Möglichkeit haben bis zum Ablauf der Einwendungsfrist 54 Einwender Gebrauch gemacht.

Mit Schreiben vom 10.08.2016 hat der Landesbetrieb Straßenbau NRW die Planfeststellung für den mittleren Bauabschnitt 1b zwischen Höxter-Ottbergen und Höxter-Godelheim beantragt. Er beginnt ca. 500 m nordöstlich der Ortsdurchfahrt Ottbergen und schließt südwestlich von Godelheim an den Abschnitt 1 an. Gleichzeitig ist vorgesehen und ebenfalls Gegenstand dieses Antrags auf Planfeststellung, die bislang innerhalb von Godelheim an die B 64 anknüpfende Bundesstraße 83 zwischen Beverungen-Wehrden und Höxter-Godelheim zu verlegen und den entsprechenden Neubau (B 83n) südwestlich von Godelheim an die B 64n neu anzuschließen. Die eingereichten Planunterlagen haben – wiederum mit den zugehörigen Gutachten und auch der vorausgelaufenen Umweltverträglichkeitsprüfung – vom 31. August 2016 bis zum 30. September 2016 in den Städten Höxter und Beverungen öffentlich ausgelegen. Sie waren und sind – wie inzwischen auch die für die B 64n/B 83n im Teilabschnitt 1 – auch online auf der Homepage der Bezirksregierung Detmold einsehbar. Bis zum 14. Oktober 2016 bestand die Möglichkeit, in diesem Verfahren Einwendungen zu erheben. Von dieser Möglichkeit ist 18mal Gebrauch gemacht worden.

In beiden Verfahren wurden dem Vorhabenträger von der Bezirksregierung Detmold jeweils die Einwendungen und auch die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange zur Auswertung und Erarbeitung einer Gegenäußerung übergeben.

Der Antrag auf Einleitung des Planfeststellungsverfahrens für den dritten und letzten Abschnitt 1a (Hembsen-Ottbergen) steht noch aus.

Im B 64n/B 83n-Abschnitt 1 Godelheim-Höxter umfasst die B 64n eine Länge von rd. 4,8 km. Im B 64n/B 83n-Abscchnitt 1b Ottbergen-Godelheim sind es rd. 2,4 km. Die zum Abschnitt 1b gehörende B 83n ist rd. 2,54 km lang. Die B 64n ist durchgehend mit dem Regelquerschnitt RQ 15,5 geplant, d. h. zusätzlich zu den beiden Richtungsfahrbahnen soll sie einen wechselseitigen Überholstreifen erhalten (sog. „Betriebsweise 2 + 1“). Die zum Abschnitt 1b gehörende und rd. 2,54 km lange B 83n ist ohne wechselseitigen Überholstreifen mit dem zweistreifigen Querschnitt RQ 11,5 geplant.

Verlaufen soll die B 64n auf der Westseite der DB-Strecke Langeland-Holzminden in unmittelbarer Parallelage zu dieser. Wie die Bahn soll sie damit westlich an Godelheim vorbeiführen. Die heutige Ortsdurchfahrt Godelheim soll entfallen. Zum Schutz der Bebauung Godelheims ist auf der Ostseite der B 64n aktiver Lärmschutz in Form einer 860 m langen Lärmschutzwand vorgesehen. An dem das südliche Ende des B 64n/B83 n-Abschnitts 1 bildenden Knotenpunkt soll (s. o.) die B 64n mit der – heutigen – Ortsdurchfahrt der B 64 sowie mit der B 83n verknüpft werden.

Das örtliche Wegenetz soll – soweit erforderlich – angepasst werden.

Nicht zuletzt aufgrund der erhobenen Einwendungen sowie der Stellungnahmen der Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange wurden in beide laufenden Planfeststellungsverfahren kleinere Planänderungen und teilweise Überarbeitungen der zu den jeweiligen Planunterlagen gehörenden Gutachten eingebracht (jeweils mit den „Deckblättern“ A, B und C).

Die von 2018 datierenden „Deckblätter A“ beider Verfahren wurden aufgrund neuer umweltrelevanter Unterlagen sowie aufgrund des Umfangs der Änderungen, die im Abschnitt 1 u. a.

  • eine Tieferlegung der Gradiente um ca. 2 m im Bereich der Ortslage Godelheim,
  • eine bahnhofsnahe Überführung für Fußgänger und Radfahrer anstelle der Geh- und Radwegunterführung im Bereich der Friedhofsstraße,
  • eine neue lärm-/schalltechnische Untersuchung,
  • einen vollständig überarbeiteten landschaftspflegerischen Begleitplan sowie
  • einen Fachbeitrag zur EG-Wasserrahmenrichtlinie beinhalten

in der Zeit vom 29. August bis 28. September 2018 in den Städten Höxter und Beverungen öffentlich ausgelegt. Parallel dazu wurden auch diese Unterlagen auf der Homepage der Bezirksregierung Detmold bereitgestellt (Link siehe unten). Im Verfahren für den Abschnitt 1b beinhalten die neuen Unterlagen neben dem auch für ihn geltenden wasserrechtlichen Fachbeitrag die FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet „Buchenwälder der Weserhänge“. 

Bis zum Ablauf der Einwendungsfrist am 12. Oktober 2018 sind in diesen Deckblattverfahren 39 Einwendungen erhoben worden. Sie waren jedoch nur bei erstmaliger oder verstärkter Betroffenheit oder insoweit zulässig, als sie sich gegen die neu ermittelten Umweltwirkungen des Vorhabens richten.

Weitere kleinere Planänderungen bzw. überarbeitete Gutachten wurden jeweils per „Deckblatt B“ in das Verfahren für den Abschnitt 1 im März 2019 und das für den Abschnitt 1b im Juli 2019 eingebracht. Sie beinhalten u. a.

  • im Abschnitt 1 eine veränderte Maibach-Verlegung sowie zur Vermeidung der Inanspruchnahme einer Lebensraumtypfläche die Verlagerung eines Ersatzretentionsraums an der Nethe und
  • im Abschnitt 1b die Ausgestaltung des Wirtschaftswegenetzes, Überflughilfen für Fledermäuse entlang der Trasse der B 83n, Veränderungen am über die Nethe führenden Brückenbauwerk (vergrößerte lichte Weite), eine Verlagerung des Ersatzretentionsraums sowie Änderungen im landschaftspflegerischen Begleitplan

Die hiervon als Grundstückseigentümer oder Anlieger Betroffenen wurde per individueller Anhörung die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen gegeben. 

Auch die vier Einwendungen, die in den Deckblattverfahren „A“ und „B“ erhoben wurden, sind zusammen mit den Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange zunächst dem Vorhabenträger zur Auswertung und Gegenäußerung zur Verfügung gestellt worden.

Diese Gegenäußerungen hat der Vorhabengträger im Oktober 2019 zu allen in den verschiedenen Stadien der beiden Planfeststellungsverfahren eingereichten Einwendungen und Stellungnahmen vorgelegt. Sie enthalten mit Blick auf einige Einwendungen und Stellungnahmen von Fachbehörden und Trägern öffentlicher Belange auch einen ergänzenden Variantenvergleich. Am 21. und 22. November 2019 konnte daraufhin in Höxter-Godelheim in den Räumlichkeiten des Gasthauses Driehorst eine Erörterung stattfinden, die aufgrund der Überschneidungen beim zeitlichen Ablauf und auch solcher bezüglich des Einwenderkreises und der Einwendungsinhalte als gemeinsame Erörterung in beiden Verfahren durchgeführt wurde. In diesem Termin hatten alle Einwender und alle Betroffenen sowie auch die Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit, ihre Anregungen und Bedenken vorzutragen und mit den Beteiligten zu diskutieren.

Alle Einwenderinnen und Einwender wurden schriftlich zu dem Erörterungstermin eingeladen. Zur Vorbereitung auf den Termin wurden sie auch über die vorgesehene Tageordnung informiert und sie haben zwecks Vorinformation auch eine Ausfertigung der jeweiligen Gegenäußerung des Vorhabenträgers sowie ein Informationsblatt erhalten. Die sonstigen Betroffenen wurden durch eine ortsübliche Bekanntmachung der Städte Höxter und Beverungen informiert.

Gleichzeitig mit den Gegenäußerungen hatte der Vorhabenträger im Oktober 2019 für beide Planfeststellungsverfahren jeweils das „Deckblatt C“ eingereicht. Es enthält keine Planänderungen im eigentlichen Sinne, sondern ausschließlich Aktualisierungen als Bestandteil der Planunterlagen schon vorliegender Gutachten, konkret der Verkehrsuntersuchung und der auf den darin ermittelten Verkehrsaufkommen beruhenden lärmtechnischen Unterlagen sowie der Luftschadstoffuntersuchung. Die Gegenäußerungen hatten bereits auf diese aktualisierten Unterlagen abgestellt und sie waren auch Gegenstand des Erörterungstermins.

Die Ergebnisniederschrift zu dem Erörterungstermin wurde am 20. Januar 2020 versandt.

Die Möglichkeit, z. B. insoweit schriftlich gegen die Unterlagen der beiden „Deckblätter C“ einzulegen, als die auf der Grundlage der neuen Verkehrsdaten ermittelten Beurteilungsparameter von denen der alten lärmtechnischen Unterlagen vom Juli 2017 (vgl. „Deckblatt A“ für den 1. Abschnitt) bzw. Mai 2016 (vgl. 2016 ausgelegte Unterlagen für den Abschnitt 1b) abweichen, bestand jedoch 2019 noch nicht. Bereits im Erörterungstermin hatte der Vorhabenträger zudem angekündigt, die beiden Luftschadstoffuntersuchungen wegen der inzwischen vorliegenden Neufassung des Handbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (HBEFA) nochmals zu aktualisieren und aktuelle Berechnungen der Stickstoffeinträge (N-Deposition) in FFH-Gebiete vorzulegen.

Nachdem der Vorhabenträger die beiden „Deckblätter C“ am 23.07.2020 jeweils mit neuem Luftschadstoffgutachten sowie gutachtlichen Ermittlungen/Bewertungen der verkehrsbedingten Stickstoffeinträge in FFH-Gebiete aktualisiert und neu vorgelegt hat, liegen diese nunmehr in der Zeit vom 24.08.2020 bis einschließlich 23.09.2020 öffentlich aus. Die Auslegung erfolgt gem. § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19 Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG –) durch Veröffentlichung im Internet. Die Unterlagen werden dazu ab dem 24.08.2020 über diese Seite (Links siehe unten) einsehbar sein.

Zusätzlich und nach vorheriger Vereinbarung (Telefon oder E-Mail) sind die Unterlagen auch vor Ort bei den Städten Höxter und Beverungen einsehbar. Auf die ortsüblichen Bekanntmachungen der beiden Städte, die rechtzeitig vorher erfolgen werden, wird dazu hingewiesen. Die Auslegung vor Ort stellt aufgrund der Beschränkungen und Maßnahmen aus Infektionsschutzgründen wegen der aktuellen COVID-19-Pandemie jedoch nur ein zusätzliches Informationsangebot dar. Im Zweifelsfall ist daher in diesem Fall allein der Inhalt der im Internet veröffentlichten Unterlagen maßgeblich (§ 3 Abs. 1 und 2 PlanSiG i.V.m. § 27a Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetztes NRW – VwVfG NRW –). Bis zum 07.10.2020 kann dann jeder Betroffene bei der Bezirksregierung Detmold, der Stadt Beverungen und der Stadt Höxter schriftlich Einwendungen gegen sich aus den Unterlagen der beiden „Deckblätter C“ ergebenden Betroffenheiten erheben (vgl. auch insoweit die rechtzeitig erscheinenden ortsüblichen Bekanntmachungen der Städte Höxter und Beverungen). Einwendungen sind jedoch nur bei erstmaliger oder verstärkter Betroffenheit bzw. insoweit möglich, als sie sich gegen neu ermittelte Umweltauswirkungen des Vorhabens richten. Im bisherigen Anhörungsverfahren bereits erhobene Einwendungen bleiben unberührt und behalten ihre Gültigkeit. Erneute Einwendungen sind insoweit auch nicht erforderlich. Darauf, dass eine gewöhnliche E-Mail (außer DE-Mail oder E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur) nicht der erforderlichen Schriftform genügt, wird auch an dieser Stelle hingewiesen. Auch können Einwendungen nicht zur Niederschrift erklärt werden. Zur Umsiedlung von Schlingnattern und Zauneidechsen, die im Rahmen vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen der landschaftspflegerischen Begleitpläne vorgesehen ist, wurde inzwischen auf Antrag des Vorhabenträgers nach den Regelungen des § 17 Abs. 2 FStrG am 16. April 2020 eine vorläufige Anordnung erteilt. Sie ist über einen Link unten auf der Seite einsehbar. Unabhängig davon steht nach dem Abschluss der Anhörungsverfahren, zu denen noch erbetene Einzelerörterungen mit Grundstückseigentümern gehören, jeweils unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anhörungsverfahren die abschließenden Prüfungen der Planunterlagen sowie die Abwägungen aller betroffenen privaten und öffentlichen Belange an. Angestrebt wird eine gemeinsame Entscheidung in beiden Planfeststellungsverfahren. Sie ist nicht vor 2021 zu erwarten.

Hinweise zu den Grundstücksbetroffenheiten:

Mit den Planungen für den B 64n/B 83n-Abschnitt 1 gehen – bauzeitliche und die Planänderungen der Deckblätter und die Maßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans eingeschlossen – Inanspruchnahmen von Grundstücksflächen bzw. Flurstücken

  • der Flur 1, 2, 4, 5, 6 und 8 der Gemarkung Godelheim der Stadt Höxter,
  • der Flur 17, 18 und 19 der Gemarkung Höxter der Stadt Höxter,
  • der Flur 15 und 16 der Gemarkung Amelunxen der Stadt Beverungen sowie
  • der Flur 4 der Gemarkung Wehrden der Stadt Beverungen

einher.

Im Verfahren für die B 64n/B 83n im Teilabschnitt 1b sind es Grund- bzw. Flurstücke

  • der Flur 3 der Gemarkung Ottbergen (Stadt Höxter),
  • der Flur 2 und 4 der Gemarkung Godelheim (Stadt Höxer),
  • der Flur 4, 13, 15 und 16 der Gemarkung Amelunxen (Stadt Beverungen) sowie 
  • der Flur 2, 3, 4 und 8 der Gemarkung Wehrden (Stadt Beverungen).

 

Planunterlagen zum B 64n/B 83n-Abschnitt 1 Godelheim-Höxter:

Planunterlagen für den Teilabschnitt 1 der B 64n/B 83n (Auslegung 2011): siehe hier

Deckblatt A für den Teilabschnitt 1 der B 64n/B 83n (2016): siehe hier

Deckblatt B für den Teilabschnitt 1 der B 64n/B 83n (2019): siehe hier

Deckblatt C für den Teilabschnitt 1 der B 64n/B 83n (2019): siehe hier

 

Planunterlagen zum B 64n/B83n-Abschnitt 1b Ottbergen-Godelheim:

Planunterlagen für den Teilabschnitt 1b der B 64n/B 83n (Auslegung 2016): siehe hier

Deckblatt A für den Teilabschnitt 1b der B 64n/B 83n (2018): siehe hier

Deckblatt B für den Teilabschnitt 1b der B 64n/B 83n (2019): siehe hier

Deckblatt C für den Teilabschnitt 1b der B 64n/B 83n (2019): siehe hier

 

Informationen zum Erörterungstermin und Tagesordnung: siehe hier

Vorläufige Anordnung gem. § 17 Abs. 2 FSrG zur Umsiedlung von Reptilien im Rahmen vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (sog. „CEF-Maßnahmen“): siehe hier

Stand: August 2020