BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Corona-Lüftungsprogramm III: Mit der „Richtlinie zur Leistung von Ausgaben zur Verbesserung des Infektionsschutzes durch technische Maßnahmen und ergänzende Ausstattung mit CO2-Messgeräten in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (RL-CoronaVorsorge2022)“ vom 18.08.2022 unterstützen der Bund und das Land Nordrhein-Westfalen den verbesserten Luftaustausch in Kindertageseinrichtungen und Schulen.

Mit der Förderrichtlinie Luft vom 9. November 2020 hat das Land Nordrhein-Westfalen die kommunalen Schulträger und Träger von Ersatzschulen bereits bei der Beschaffung mobiler Geräte zur Aufbereitung der Raumluft in Schulen und Sporthallen unterstützt.

Ab dem 27. August 2021 konnten mit der „Richtlinie zur Förderung von Ausgaben zur Verbesserung des Infektionsschutzes durch technischen Maßnahmen in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren (RL-FitU12)“ Kommunen und Träger Förderanträge für mobile Luftreinigungsgeräte und einfache bauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Luftaustausches nun auch für Kindertageseinrichtungen und nochmals für Schulen stellen.

Am 18. August 2022 wurde die „Richtlinie zur Leistung von Ausgaben zur Verbesserung des Infektionsschutzes durch technische Maßnahmen und ergänzende Ausstattung mit CO2-Messgeräten in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (RL-CoronaVorsorge2022)“ veröffentlicht.

Mit dieser Richtlinie unterstützt die Landesregierung Nordrhein-Westfalen zum einen die Träger von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen bei der Beschaffung von CO2-Messgeräten und zum anderen von mobilen Luftreinigungsgeräten in Kindertagesbetreuung und Schulen.

Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Fördervoraussetzungen, die für die beiden Segmente gelten:

I.  Beschaffung von CO2-Messgeräten

Förderfähig sind die Beschaffung (Kauf, Miete, Leasing), Lieferung und Erstinstallation von einem CO2-Messgerät je Betreuungs-, Schul- und Aufenthaltsraum – mit Ausnahme von Sanitärräumen, Gemeinschaftsfluren und Räumen für die Gebäude- bzw. Haustechnik, die seit dem 1. April 2020 begonnen wurden. Als Maßnahmebeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.

Ein CO2-Messgerät (CO2-Ampel, CO2-Melder, CO2-Warner) dient zur Bestimmung der Konzentration von CO2 in der Innenraumluft.

Ohne Antragsverfahren wurde eine einmalige, pauschalierte Zuweisung der Billigkeitsleistung an Gemeinden und Gemeindeverbände über das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen und ausgezahlt. 

Die Gemeinden und Gemeindeverbände bestätigen der örtlich zuständigen Bezirksregierung die erfolgte Verwendung der Finanzmittel nach Nummer 2.1 RL-CoronaVorsorge2022 bis zum 30. Juni 2023. Für die Bestätigung sind ausschließlich die Muster nach Anlage 2a und 2b zu verwenden. Die Originalbelege über die Ausgaben sind bei Gemeinden und Gemeindeverbänden zehn Jahre aufzubewahren.

Neben den Ausgaben für die Beschaffung von CO2-Meldern können auch Kosten im Zusammenhang mit der Beschaffung und Verteilung der Melder abgerechnet werden. Hierzu gehören auch die Personal- und Sachausgaben der Verwaltung sowie eine angemessene Vorratsbeschaffung (Ersatzgeräte).

Nicht im Zusammenhang mit der Beschaffung von CO2-Meldern eingesetzte Mittel sind zurückzuzahlen. Details zum Rückzahlungsverfahren erhalten Sie nach erfolgter Sichtung der Nachweisverwendung von Ihrer zuständigen Bezirksregierung.

Die Übersendung erfolgt ausschließlich per E-Mail.

Die Muster-Bestätigung nebst Anlagen finden Sie unter: https://www.mhkbd.nrw/corona 

II. Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten (Lüfterprogramm III) 

Förderfähig sind für das Lüftungsprogramm III ausschließlich Geräte in Räumen der so genannten Kategorie 2. Das sind Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit, die keine raumlufttechnische Anlage besitzen oder in denen die Fenster nur kippbar sind oder es nur Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt gibt. Es können mobile Luftreinigungsgeräte mit Filtertechnologie (HEPA 13) oder mit UV-C-Technik oder sogenannte Kombinationsgeräte aus beiden Verfahren gefördert werden. Die Geräte müssen so bemessen sein, dass ihr stündlicher Mindestvolumenstrom dem 4-fachen Raumvolumen entspricht und eine möglichst geringe Geräuschemission erreicht wird. 

Wie bereits bei dem Lüftungsprogramm I und II fördert die Landesregierung Nordrhein-Westfalen bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, aber bis höchstens 4.000 Euro je beschafftem Gerät. Zusätzlich wird für jedes geförderte Luftreinigungsgerät einmalig eine Pauschale von 500 Euro für Betrieb und Wartung gewährt.

Antragsberechtigt sind die Träger von Einrichtungen, in denen Kinder unter 12 Jahren betreut werden. Werden in einer Einrichtung zusätzlich Kinder über 12 Jahren betreut, können Förderanträge für sämtliche Räume der Kategorie 2 gestellt werden.

Die Richtlinie zur Förderung von Ausgaben zur Verbesserung des Infektionsschutzes durch technischen Maßnahmen in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren (CoronVorsorge2022) finden Sie hier

Der Antrag konnte online bei der Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung) bis zum 30.11.2022 gestellt werden. 
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein Westfalen.
 

Stand: Mai 2023