Informationen für Kommunen

Hauptanlaufstelle für viele Geflüchtete sind vor allem die Kommunen. Hier geben wir Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen zum Aufenthalt der Geflüchteten sowie zu leistungsrechtlichen Fragestellungen.

Titel

Aufenthaltserlaubnis § 24 AufenthG

Asylverfahren nach AsylG

Berechtigter

  • Ukrainische Staatsangehörige und deren Familienangehörige;
  • Andere Staatsangehörige mit dauerhaft erlaubtem Aufenthalt in der Ukraine und deren Familienangehörige

Alle Geflüchteten

Kurzbeschreibung

Geflüchteten aus der Ukraine ist nach der „Massenzustromrichtlinie“ eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt werden

Geflüchtete können einen Asylantrag stellen, müssen dies aber nicht tun.

Unterkunft

Private oder kommunale Unterbringung sofort möglich; bei aktuellem Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtung des Landes → kurzfristige kommunale Zuweisung

Es besteht Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes für 3 bis 24 Monate

Finanzielle Hilfen

Ab 1. Juni 2022: SGB II / SGB XII-Leistungsbezug

„Asylverfahren nach AsylG“ § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG

Anrechnung FlüAG

ja, § 2 Nr. 2 i.V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 2 FlüAG (bis 31. Mai 2022)

Ab 1. Juni 2022: noch nicht abschließend geklärt

Ja, § 2 Nr. 1/1a i.V.m. § 3 Abs. 3 Nr. 2 FlüAG

Arbeitserlaubnis

Ja, auf Antrag (vgl. § 24 Abs. 6 S. 2 2. Hs AufenthG)

Nein

 

Vor Inkrafttreten eines Beschlusses auf der Grundlage der Richtlinie 2001/55/EG (sog. „Massenzustromrichtline“) wird die Äußerung eines Schutzbegehrens als Asylgesuch nach § 13 Abs. 1 AsylG gewertet. Das Bundesministerium des Inneren hat mit Erlass vom 02.03.2022 (M5-12000/72#1) mitgeteilt, dass damit auch die unmittelbare Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG verbunden ist. Laut Informationsblatt des MKFFI, Version 1 v. 07.03.22 folgt die Leistungsberechtigung ab dem Zeitpunkt der Beantragung eines Aufenthaltstitels bis zur Titelerteilung aus § 1 Abs. 1 Nr. 3a AsylblG analog.

Die Äußerung des Asylgesuches dieses Personenkreises erfordert zunächst keine Vorsprache in der LEA (Landeserstaufnahme) Bochum. Aufgrund der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV des BMI nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG besteht für anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereiste Ausländer vorübergehend eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels. Die Antragsstellung kann demnach später erfolgen, ist aber bereits jetzt möglich. Es ist dann eine sog. Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 5 AufenthG auszuhändigen. Es ist davon auszugehen, dass der weit überwiegende Anteil des berechtigten Personenkreises die Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wahrnimmt und kein Asylverfahren anstreben wird. Sofern ausdrücklich ein Asylverfahren gewünscht wird, ist eine spätere Vorsprache in der LEA Bochum natürlich möglich.

In den Unterbringungseinrichtungen des Landes wurde durch Verlegung nunmehr in jedem Regierungsbezirk eine speziell gewidmete Einrichtung geschaffen, um die Geflüchteten aus der Ukraine unterzubringen, die in der LEA ein Asylgesuch geäußert haben.

Diese Unterbringungseinrichtungen des Landes sind eine Rückfallebene, sofern keine private oder kommunale Unterbringung möglich ist.

Wohnsitzauflage

Zusammen mit der Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg in eine Stadt/Gemeinde wird gem. § 24 Abs. 5 S. 2 AufenthG eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort ausgesprochen. Ist eine solche Wohnsitzauflage durch die Bezirksregierung Arnsberg ausgesprochen worden, ist unter engen Voraussetzungen eine Umverteilung in eine andere Kommune möglich. Die Möglichkeit der Umverteilung besteht u.a. bei einer Familienzusammenführung zum*zur Ehepartner*in oder zu minderjährigen Kindern. Es ist notwendig, dass ein begründeter Umverteilungsantrag an die Bezirksregierung Arnsberg gestellt wird.

Zuweisung

Zuweisungen in den kommunalen Raum erfolgen derzeit anhand der stets aktuell ermittelten FlüAG-Erfüllungsquote. Viele Kommunen haben sich bereits gut auf ankommende Geflüchtete vorbereitet und enorme Anstrengungen unternommen um weiteren Wohnraum zu schaffen. Sofern in Ihrer Kommune freie Unterbringungskapazitäten geschaffen wurden und derzeit noch nicht ausgelastet sind, melden Sie diese bitte gerne per Mail. Es wird um Meldung von Kontingenten ab 25 Personen gebeten.

Medizinische Versorgung

Die nachstehenden Ausführungen betreffen die Rechtslage bis einschließlich 31.5.2022: 

 

in den ersten 18 Monaten: Gesundheitsversorgung über § 4 und 6 AsylbLG

Nach 18 Monaten: Gesundheitsversorgung mit Gesundheitskarte über § 264 Abs. 2 SGB V

i. d. R. keine Mitgliedschaft in der Krankenkasse, (außer z. B. bei versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Familienversicherung), § 5 Abs. 11 S. 3 SGB V

i. d. R. keine Mitgliedschaft in der Krankenkasse (außer z. B. bei versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Familienversicherung), § 5 Abs. 11 S. 3 SGB V

  1. i. d. R. Behandlungsscheine vom Sozialamt oder der Bezirksregierung
  2. in manchen Kommunen werden Gesundheitskarten ausgestellt (§ 264 Abs. 1 SGB V), http://gesundheit-gefluechtete.info/gesundheitskarte/

Gesundheitskarte einer frei gewählten Krankenkasse wird ausgestellt (§ 264 Abs. 2 und 3 SGB V)

die notwendige gesundheitliche Versorgung wird sichergestellt, der unmittelbare Behandlungsanspruch kann eingeschränkt sein auf Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände, weitere Maßnahmen sind in der Regel genehmigungspflichtig (§ 6 Abs. 2 AsylbLG)

Behandlungsanspruch entspricht dem der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 264 Abs. 4 SGB V, § 11 Abs. 1 SGB V)

Keine Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen

Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen wie bei gesetzlich Versicherten bis zur Belastungsgrenze (§ 264 Abs. 4 SGB V, §§ 61 und 62 SGB V)