Informationen für Kommunen
Hauptanlaufstelle für viele Geflüchtete sind vor allem die Kommunen. Hier geben wir Ihnen einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen zum Aufenthalt der Geflüchteten sowie zu leistungsrechtlichen Fragestellungen.
Titel |
Aufenthaltserlaubnis § 24 AufenthG |
Asylverfahren nach AsylG |
---|---|---|
Berechtigter |
|
Alle Geflüchteten |
Kurzbeschreibung |
Geflüchteten aus der Ukraine ist nach der „Massenzustromrichtlinie“ eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt werden |
Geflüchtete können einen Asylantrag stellen, müssen dies aber nicht tun. |
Unterkunft |
Private oder kommunale Unterbringung sofort möglich; bei aktuellem Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtung des Landes → kurzfristige kommunale Zuweisung |
Es besteht Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes für 3 bis 24 Monate |
Finanzielle Hilfen |
Ab 1. Juni 2022: SGB II / SGB XII-Leistungsbezug |
„Asylverfahren nach AsylG“ § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG |
Anrechnung FlüAG |
ja, § 2 Nr. 2 i.V. m. § 3 Abs. 3 Nr. 2 FlüAG (bis 31. Mai 2022) Ab 1. Juni 2022: noch nicht abschließend geklärt |
Ja, § 2 Nr. 1/1a i.V.m. § 3 Abs. 3 Nr. 2 FlüAG |
Arbeitserlaubnis |
Ja, auf Antrag (vgl. § 24 Abs. 6 S. 2 2. Hs AufenthG) |
Nein |
Vor Inkrafttreten eines Beschlusses auf der Grundlage der Richtlinie 2001/55/EG (sog. „Massenzustromrichtline“) wird die Äußerung eines Schutzbegehrens als Asylgesuch nach § 13 Abs. 1 AsylG gewertet. Das Bundesministerium des Inneren hat mit Erlass vom 02.03.2022 (M5-12000/72#1) mitgeteilt, dass damit auch die unmittelbare Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG verbunden ist. Laut Informationsblatt des MKFFI, Version 1 v. 07.03.22 folgt die Leistungsberechtigung ab dem Zeitpunkt der Beantragung eines Aufenthaltstitels bis zur Titelerteilung aus § 1 Abs. 1 Nr. 3a AsylblG analog.
Die Äußerung des Asylgesuches dieses Personenkreises erfordert zunächst keine Vorsprache in der LEA (Landeserstaufnahme) Bochum. Aufgrund der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV des BMI nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG besteht für anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereiste Ausländer vorübergehend eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels. Die Antragsstellung kann demnach später erfolgen, ist aber bereits jetzt möglich. Es ist dann eine sog. Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 5 AufenthG auszuhändigen. Es ist davon auszugehen, dass der weit überwiegende Anteil des berechtigten Personenkreises die Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG wahrnimmt und kein Asylverfahren anstreben wird. Sofern ausdrücklich ein Asylverfahren gewünscht wird, ist eine spätere Vorsprache in der LEA Bochum natürlich möglich.
In den Unterbringungseinrichtungen des Landes wurde durch Verlegung nunmehr in jedem Regierungsbezirk eine speziell gewidmete Einrichtung geschaffen, um die Geflüchteten aus der Ukraine unterzubringen, die in der LEA ein Asylgesuch geäußert haben.
Diese Unterbringungseinrichtungen des Landes sind eine Rückfallebene, sofern keine private oder kommunale Unterbringung möglich ist.
Wohnsitzauflage
Zusammen mit der Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg in eine Stadt/Gemeinde wird gem. § 24 Abs. 5 S. 2 AufenthG eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort ausgesprochen. Ist eine solche Wohnsitzauflage durch die Bezirksregierung Arnsberg ausgesprochen worden, ist unter engen Voraussetzungen eine Umverteilung in eine andere Kommune möglich. Die Möglichkeit der Umverteilung besteht u.a. bei einer Familienzusammenführung zum*zur Ehepartner*in oder zu minderjährigen Kindern. Es ist notwendig, dass ein begründeter Umverteilungsantrag an die Bezirksregierung Arnsberg gestellt wird.
Zuweisung
Zuweisungen in den kommunalen Raum erfolgen derzeit anhand der stets aktuell ermittelten FlüAG-Erfüllungsquote. Viele Kommunen haben sich bereits gut auf ankommende Geflüchtete vorbereitet und enorme Anstrengungen unternommen um weiteren Wohnraum zu schaffen. Sofern in Ihrer Kommune freie Unterbringungskapazitäten geschaffen wurden und derzeit noch nicht ausgelastet sind, melden Sie diese bitte gerne per Mail. Es wird um Meldung von Kontingenten ab 25 Personen gebeten.
Medizinische Versorgung
Die nachstehenden Ausführungen betreffen die Rechtslage bis einschließlich 31.5.2022:
in den ersten 18 Monaten: Gesundheitsversorgung über § 4 und 6 AsylbLG |
Nach 18 Monaten: Gesundheitsversorgung mit Gesundheitskarte über § 264 Abs. 2 SGB V |
i. d. R. keine Mitgliedschaft in der Krankenkasse, (außer z. B. bei versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Familienversicherung), § 5 Abs. 11 S. 3 SGB V |
i. d. R. keine Mitgliedschaft in der Krankenkasse (außer z. B. bei versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Familienversicherung), § 5 Abs. 11 S. 3 SGB V |
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Gesundheitskarte einer frei gewählten Krankenkasse wird ausgestellt (§ 264 Abs. 2 und 3 SGB V) |
die notwendige gesundheitliche Versorgung wird sichergestellt, der unmittelbare Behandlungsanspruch kann eingeschränkt sein auf Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände, weitere Maßnahmen sind in der Regel genehmigungspflichtig (§ 6 Abs. 2 AsylbLG) |
Behandlungsanspruch entspricht dem der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 264 Abs. 4 SGB V, § 11 Abs. 1 SGB V) |
Keine Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen |
Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen wie bei gesetzlich Versicherten bis zur Belastungsgrenze (§ 264 Abs. 4 SGB V, §§ 61 und 62 SGB V) |
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