Gewährung von Zuwendungen für die Durchführung von Ferienprogrammen an gebundenen Ganztagsförderschulen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung oder Körperliche und motorische Entwicklung

Schul- und Bildungsministerin Dorothee Feller: „Mit diesem neuen Angebot ist ein wirklich wichtiger Schritt getan: Ferienbetreuung bedeutet für viele Eltern von Kindern mit komplexen Behinderungen eine Entlastung und bessere Planbarkeit im Alltag während der Ferien. Es gibt bereits eine Menge toller Angebote für Kinder hier im Land und ich hoffe, dass auch diese Schulen die für sie vorgesehenen finanziellen Mittel abrufen und so ihre Betreuungsmöglichkeiten in den Ferien ausbauen können.“

Das Angebot richtet sich an gebundene Ganztagsförderschulen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung oder Körperliche und motorische Entwicklung. Sie können mehrtägige Ferienprogramme als Gruppenangebote durchführen und diese pädagogisch begleiten lassen. Grundsätzlich muss eine Teilnahmemöglichkeit für alle Schülerinnen und Schüler einer Schule gegeben sein. Der Schulträger entscheidet über die Teilnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang. Grundlage ist die Förderrichtlinie „Zuwendungen für die Durchführung von Ferienprogrammen an gebundenen Ganztagsförderschulen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung oder Körperliche und motorische Entwicklung”, die am 12. Juni 2023 in Kraft getreten ist und zunächst bis zum 31. Juli 2025 läuft.

Gemeinde, Gemeindeverbände und Zweckverbände als Träger öffentlicher Schulen sowie Träger genehmigter Ersatzschulen.

Gefördert werden Maßnahmen zur Durchführung von Ferienprogrammen an gebundenen Ganztagsförderschulen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung oder Körperliche und motorische Entwicklung.

Ziel der Angebote ist die Gewährleistung einer individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler während der Schulferien.

Eine Zuwendung kann bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

a. Durchführung von mehrtägigen Ferienprogrammen an gebundenen Ganztagsförderschulen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung oder Körperliche und motorische Entwicklung, auch als schulübergreifende Angebote bzw. schulträgerübergreifende Angebote unter Beteiligung von gebundenen Ganztagsförderschulen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung oder Körperliche und motorische Entwicklung.

b. Durchführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe a) durch pädagogisches Personal bzw. unmittelbar mit pädagogischen Aufgaben verbundenes Personal.

c. Grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit für alle Schülerinnen und Schüler der gebundenen Ganztagsförderschulen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung oder Körperliche und motorische Entwicklung des jeweiligen Schulträgers. Der Schulträger entscheidet in eigenem Ermessen über die Kriterien zur Ermöglichung der Teilnahme bei einem Anmeldeüberhang.

d. Durchführung von Gruppenangeboten. 
 

Die Zuwendung wird in Höhe von 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (max. 8.500,00 € pro förderfähiger Schule) gewährt. Die Ausnahmen der Nummern 2.4.2. und 2.4.3. VV sowie 2.3.3. und 2.3.4. VVG werden zugelassen.

Der Schulträger erbringt für die Durchführung der Maßnahme einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 %.

Der Bewilligungs- und Durchführungszeitraum umfasst zunächst maximal den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Juli 2024. In weiteren Jahren ist der Bewilligungs- und Durchführungszeitraum auf das Schuljahr beschränkt.

Die Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind nach dem Muster der Anlage 1 bis zum 31. Mai eines Jahres für das jeweils kommende Schuljahr zu erfolgen.

Das entsprechende Antragsformular finden Sie unter „Formulare“ hinter der Förderrichtlinie. 
Bitte schicken Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag postalisch an:

Bezirksregierung Detmold
Dezernat 48 / Schule
Leopoldstr. 15
32756 Detmold
 

•    Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 12.06.2023 über die „Zuwendungen für die Förderung von Ferienprogrammen an gebundenen Ganztagsförderschulen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung oder Körperliche und motorische Entwicklung“ 
•    Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung

                                                                                                                                                                             Stand: Februar 2024