Originale
Alle Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden. Einfache Kopien oder per E-Mail übersandte Dokumente sind nicht ausreichend. Werden Nachweise nicht im Original vorgelegt, müssen sie in amtlich beglaubigter Kopie vorgelegt werden.
Amtlich beglaubigte Kopien werden in den Bürgerbüros der Stadtverwaltungen angefertigt.
Für Antragsteller, welche sich noch im Ausland aufhalten, fertigt die deutsche Botschaft im jeweiligen Land amtlich beglaubigte Kopien an (nicht Notare oder andere Behörden des jeweiligen Landes, da die Echtheit der Beglaubigung hier nicht überprüft werden kann).
Alternativ können Sie Ihre Originale auch nach Ihrer Einreise persönlich zur Ansicht gegen Rückgabe vorlegen. Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin mit uns.
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie von einer Übersendung von Originaldokumenten aus dem Ausland absehen.
Übersetzungen
Fremdsprachlichen Unterlagen, auch wenn diese in englicher Sprache verfasst sind, muss eine qualifizierte Übersetzung beigefügt werden.
Eine qualifizierte Übersetzung ist eine von einem in Deutschland öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung. Die Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen finden Sie unter folgendem Link: www.justiz-dolmetscher.de.
Übersetzungen, welche von in Deutschland nicht anerkannten Übersetzern angefertigt wurden, können nicht akzeptiert werden.
Hinweis:
Nach Abschluss des Antragsverfahrens können eingereichte Dokumente und Unterlagen nicht zurückgeschickt werden.
"Social Media"-Einstellungen
Wenn Sie diese Felder durch einen Klick aktivieren, werden Informationen an die nachfolgenden Dienste übertragen und dort gespeichert:
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