Befreiung von der Untersagung nach Paragraf 36a LPlG NRW
Für die Energiewende und das Erreichen der Klimaziele ist der Ausbau der Windenergie unabdingbar. Mit dem Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land wurde eine Regelung geschaffen, die einen planerisch gesteuerten Windkraftausbau vorsieht. Durch die planerische Steuerung wird ein Ausgleich mit kollidierenden Nutzungsinteressen geschaffen und sogleich das Genehmigungsverfahren beschleunigt. Hierbei ist besonders wichtig, dass Windenergieanlagen an besonders geeigneten Standorten konzentriert werden. In Nordrhein-Westfalen wird diese geplante Steuerung im Rahmen der Regionalplanung sichergestellt. Deshalb ist es umso wichtiger, dass bis zum Inkrafttreten der Regionalpläne einem ungesteuerten Zubau entgegengewirkt wird. Denn ein ungesteuerter Zubau von Anlagen außerhalb der vorgesehenen Windenergiegebiete im Übergangszeitraum widerspricht der intendierten Konzentrationswirkung und macht die regionalplanerische Steuerung obsolet.
Um die Fortsetzung der Planaufstellung zu gewährleisten und deren spätere Umsetzung zu ermöglichen, hat der Landtag das Landesplanungsgesetz (LPlG NRW) zum 15. Februar 2025 geändert. Der neue § 36a LPlG NRW sieht im Regelfall eine befristete Untersagung der Entscheidung über die Genehmigungen von Windenergieanlagen außerhalb der geplanten Vorrangflächen für maximal sechs Monate vor. Die Regelung enthält zugleich eine Befreiungsmöglichkeit für solche Vorhaben, aus denen ausnahmsweise keine Störung der Planung hervorgeht. Neben den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Vorhabenträgers ein Vorhaben im Einzelfall von der Untersagung befreit werden. Im Antrag sind die Gründe für eine solche Ausnahme darzulegen. Dafür sind vom Vorhabenträger die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Voraussetzungen erforderlich sind.
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