Bückeburger Aue

Auslegungen / Beteiligungen

Im Regierungsbezirk Detmold wurde das Überschwemmungsgebiet an der Bückeburger Aue an neue Erkenntnisse angepasst.

Die neue Ausweisung ist nach § 76 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes durch eine Rechtsverordnung festzusetzen. Die geltenden Verordnungen der preußischen Überschwemmungsgebietsverordnung „Bückeburger Aue“ vom 05. Juli 1912 und die ordnungsbehördliche Verordnung über die Neufestsetzung des Überschwemmungsgebietes des Bückeburger Aue vom 21. Januar 2008 werden mit dieser Neufestsetzung aufgehoben.

Der Entwurf der geplanten ordnungsbehördlichen Verordnung liegt mit den Plänen des neuen Überschwemmungsgebietes und einem Erläuterungsbericht in den Ver­waltungen der Stadt Minden, der Stadt Petershagen und bei der Bezirksregierung Detmold (Dienstgebäude Minden) in der Zeit vom

23. August bis einschließlich 24. Oktober 2022

öffentlich aus und kann dort unter Einhaltung der jeweils geltenden Corona-Sicherheitsmaßnahmen, eingesehen werden. Die Angaben zur Einsichtnahme in die Unterlagen sowie die Kontaktmöglichkeiten entnehmen Sie bitte dem Bekanntmachungstext oder der Homepage der betreffenden Kommune.

Stellungnahmen zur geplanten Neufestsetzung des Überschwemmungsgebietes Bückeburger Aue können bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d.h. bis einschließlich 07. November 2022 (24:00 Uhr Postein­gangsstempel der Behörde) bei der

  • Stadt Minden, Kleiner Domhof 17, 32423 Minden,
  • Stadt Petershagen, Bahnhofstraße 63, 32469 Petershagen oder
  • Bezirksregierung Detmold, Dienstgebäude Minden, Büntestraße 1, 32427 Minden

schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.

Weitere Infos über die öffentliche Auslegung der Pläne sind in der hier eingestellten Bekanntmachung nachzulesen:

  • Bekanntmachung - 181 KB pdf   

Die Pläne, einen Erläuterungsbericht und den Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung finden Sie hier:

  • Erläuterungsbericht - 581 KB pdf (folgt)
  • Lageplan - 25,2 MB pdf (folgt)
  • Übersichtskarte - 664 KB pdf (folgt)
  • Verordnung - 130 KB pdf (folgt)