Arbeitsschutz im Genehmigungsverfahren nach BImSchG
Bei allen Verfahren nach § 4 und § 16 BImSchG wird das Sachgebiet 55.2 Arbeitsschutz von der Genehmigungsbehörde um Stellungnahme gebeten.
Das Dezernat 55 prüft anhand der vorgelegten Unterlagen, ob Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten bei der Arbeit gewährleistet sind.
Aus den Genehmigungsunterlagen soll hervorgehen, dass Sie systematisch die betroffenen Arbeitsplätze bzw. Anlagen betrachtet haben.
Tipp:
Reichen Sie, soweit bereits verfügbar, mit den Unterlagen den Entwurf der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz für den beantragten Anlagenbereich ein. Sobald die im Entwurf festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen realisiert und auf ihre Wirksamkeit hin überprüft worden sind, können Sie den Entwurf als die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung betrachten.
Wir benötigen Angaben zu
- Umsetzung der Anforderungen an Arbeitsstätten nach der Arbeitsstättenverordnung
- Gefahrenquellen (zum Beispiel Quetsch- und Scherstellen, Absturzgefahren, Umgang mit Gefahrstoffen etc.)
- Sicherheitsdatenblätter
- Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen
- Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche, Explosionsschutzkonzept
- Angaben zu Lagertätigkeiten (Verkehrswegbreiten, Verkehrsregelungen, Regalausführung etc.)
Stand 2023 / Ka
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