Stauanlagen dienen der Speicherung von Wasser (zum Beispiel Talsperren) oder Schlamm (Sedimentationsbecken).
Die Bezirksregierung als Überwachungsbehörde ist für Talsperren zuständig, die ein Volumen von mindestens 100.000 m3 und ein Staubauwerk mit einer Kronenhöhe von mindestens 5 m besitzen. Die Höhe wird von der Sohle im Gewässer unterhalb des Staubauwerkes oder vom tiefsten Punkt im Stauraum gemessen.
Nach der einschlägigen DIN (DIN 19700, Teile 10 bis 15) wird unterschieden zwischen
- Talsperren,
- Hochwasser-Rückhaltebecken,
- Staustufen,
- Pumpspeicherbecken und
- Sedimentationsbecken.
Mit der letzten Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind alle Stauanlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu unterhalten und zu betreiben. Durch die Regelung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) sind auch kleine Stauanlagen nach dem Landeswassergesetz (LWG) an den Gewässern erster und zweiter Ordnung (1. und 2. Ordnung) - betrifft Weser, Lippe und Ems - durch die Bezirksregierung zu überwachen.
Grosse Talsperren in Ostwestfalen-Lippe
Die nachfolgende Tabelle enthält wichtige Zahlen zu den 6 Talsperren, 14 Hochwasser-Rückhaltebecken und 2 Sedimentationsbecken in Ostwestfalen-Lippe, die von uns überwacht und von verschiedenen Betreibern unterhalten werden.
Tabelle - pdf 484 KB
Stand 2022 / Ka
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