Betriebssicherheit / Anlagensicherheit / Überwachungsbedürftige Anlagen

Abhängig von der Größe bzw. Kapazität (und damit dem Gefahrenpotential) schreibt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für einen Teil der überwachungsbedürftigen Anlagen einen Erlaubnisvorbehalt vor.

Die Anlagentypen, die vom Erlaubnisvorbehalt erfasst werden, sind in § 18 Absatz 1 Nr. bis 7 BetrSichV abschließend aufgezählt.

Zum Beispiel:

  • Dampfkessel
  • Tankstellen für Ottokraftstoffe, Erdgas und Flüssiggas
  • Lageranlagen für brennbare Flüssigkeiten
  • Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 l
  • Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 l/h

Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderung und Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, bedürfen der Erlaubnis.

 

Stand 2023 / Ka

Ablauf des Erlaubnisverfahrens

Der Antrag ist mit den erforderlichen Unterlagen und einschließlich des Prüfberichts der zugelassenen Überwachungsstelle bei der Bezirksregierung digital einzureichen. Senden Sie hierfür bitte Ihr Antragsschreiben an post55[at]brdt.nrw.de (post55[at]brdt[dot]nrw[dot]de)
Im Anschluss erhalten Sie einen Zugangslink, um die Antragsunterlagen über einen Cloud-Dienst des Landes NRW hochzuladen.

Sind die Unterlagen vollständig, erhält der Antragsteller von der Behörde eine Eingangsbestätigung.

Die Drei-Monats-Frist läuft ab Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.

Ergibt die Prüfung auf Vollständigkeit, dass für die Beurteilung des Antrags zwingend notwendige Unterlagen fehlen, wird der Antragsteller unter Hinweis darauf, dass die Frist noch nicht läuft, aufgefordert, diese Unterlagen nachzureichen. Die Frist beginnt dann mit Eingang aller nachgeforderten Unterlagen. Das Erlaubnisverfahren ist als schlankes Verfahren etabliert und entfaltet keinerlei Bündelungswirkung. Es berührt ausschließlich die auf der Grundlage der BetrSichV notwendigen sicherheitstechnischen Belange der Anlage.

Die Verwaltungsgebühr für den Erlaubnisbescheid wird aufgrund des Gebührengesetzes NRW in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der zurzeit gültigen Fassung festgesetzt. Der Betreiber und die ZÜS (Zugelassene Überwachungsstelle) erhalten abschließend je eine Ausfertigung des Erlaubnisbescheides.