BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Gewährung von Zuwendungen für außerschulische Bildungs- und Betreuungsangebote „Extra-Zeit zum Lernen“ - Aufholen nach Corona

Das Ministerium für Schule und Bildung unterstützt die Arbeit in den Schulen zur Schließung pandemiebedingter Lernlücken mit dem Programm „Extra-Zeit zum Lernen in NRW“ durch freiwillige, außerschulische Maßnahmen und Ferienprogramme, die vor Ort von außerschulischen Trägern durchgeführt werden. Im Rahmen von „Ankommen und aufholen“ wurde das Programm noch einmal erweitert und die Gesamtfördersumme bedarfsgerecht um 24 Millionen Euro erhöht. Damit stehen bis zum Ende des Jahres 2022 insgesamt 60 Millionen Euro für außerschulische Bildungs- und Betreuungsangebote zur Verfügung.

Die weiterhin flexible Gestaltung des Programms „Extra-Zeit“ erlaubt es, die außerschulischen Bildungsangebote auch außerhalb der Schulferien zum Beispiel an Wochenenden durchzuführen. Zudem sind die Angebote offen für Schülerinnen und Schüler aller Leistungsniveaus, aller Schulformen und aller Jahrgänge. Seit März 2021 ist es zudem möglich, Angebote auch für einen Drei-Stunden-Zeitraum (dann an mindestens zwei Tagen à drei Stunden) durchzuführen.

Die Angebote können sich an Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen, berufsbildender Schulen oder an Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung mit einem intensivpädagogischen Förderbedarf (sog. Individualmaßnahmen) gemäß § 15 AO-SF richten.

 

•    Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Schulen:
o    Schulträger (Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Landschaftsverbände in ihrer Funktion als Träger öffentlicher Schulen und Träger genehmigter Ersatzschulen), 
o    anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (gemäß § 75 SGB VIII) und
o    Hochschulen mit Körperschaftsstatus gemäß §§ 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes.   
•    Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler von berufsbildenden Schulen:
o    Schulträger (Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Landschaftsverbände in ihrer Funktion als Träger öffentlicher Schulen und Träger genehmigter Ersatzschulen),
o    gemäß AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) zertifizierte Träger und
o    Hochschulen mit Körperschaftsstatus gemäß §§ 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes.
•    Individualmaßnahmen
o    Träger von Schulbegleitungsmaßnahmen und
o    Hochschulen mit Körperschaftsstatus gemäß §§ 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 2 des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes.

•    Förderfähig ist die Durchführung von außerschulischen Gruppenangeboten für die individuelle fachliche Förderung und Potenzialentwicklung von Schülerinnen und Schülern. Eine Förderung kann bewilligt werden, wenn u.a. die Voraussetzungen von der Nr. 4 der Richtlinie über die Förderung von außerschulischen Bildungs- und Betreuungsangeboten in Coronazeiten zur Reduzierung pandemiebedingter Benachteiligungen durch Gruppenangebote für die individuelle fachliche Förderung und Potenzialentwicklung von Schülerinnen und Schülern von allgemeinbildenden Schulen vom 1. März 2021 erfüllt sind.
•    Förderfähig ist die Durchführung von außerschulischen Lernangeboten an berufsbildenden Schulen. Eine Förderung kann bewilligt werden, wenn u.a. die Voraussetzungen von Nr. 4 der Richtlinie über die Förderung von außerschulischen Bildungs- und Betreuungsangeboten in Coronazeiten zur Reduzierung pandemiebedingter Benachteiligungen durch Gruppenlernangebote für Schülerinnen und Schüler von berufsbildenden Schulen vom 1. März 2021 erfüllt sind.
•    Gefördert werden individuelle Bildungs- und Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und intensivpädagogischem Förderbedarf gemäß § 15 AO-SF.  Der Nachweis einer Zuordnung zu § 15 AO-SF kann entweder über einen entsprechenden schriftlichen Bescheid, der den Eltern vorliegt, oder durch eine Bescheinigung der Schule (Anlage 4 der Förderrichtlinie) geführt werden.
 

•    Individuelle fachliche Förderung und Potenzialentwicklung von Schülerinnen und Schülern von allgemeinbildenden Schulen: Zuwendungsfähige Gesamtausgaben sind die entstehenden Personal- und Sachausgaben in Höhe von 500 Euro pro Gruppe pro Tag. Gefördert werden bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (400 Euro). Mindestens 20 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (100 Euro) sind als Eigenanteil zu erbringen.
•    Gruppenlernangebote für Schülerinnen und Schüler von berufsbildenden Schulen: Zuwendungsfähige Gesamtausgaben sind die entstehenden Personal- und Sachausgaben in Höhe von 455 Euro pro Gruppe pro Tag. Gefördert werden bis zu 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Mindestens 20 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind als Eigenanteil zu erbringen.
•    individuelle Bildungs- und Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und intensivpädagogischem Förderbedarf: Gefördert werden je Einzelfall 230 Euro für den ersten Tag einer Maßnahme sowie 150 Euro für jeden weiteren Tag. Ein Eigenanteil der Maßnahmenträger ist nicht zu erbringen (Vollfinanzierung).
 

Die Angebote können ab dem 1. März 2021 bis zum 06. August 2023 stattfinden. Auch Angebote an den Wochenenden oder an Nachmittagen sind möglich.

 

Aktueller Hinweis: Seit dem 01.02.2023 ist das Online-Verfahren wieder zur Antragstellung freigegeben.

Das entsprechende Antragsformular finden Sie unter „Formulare“ hinter der jeweiligen Förderrichtlinie. Bitte schicken Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag postalisch an:


Bezirksregierung Detmold
Dezernat 48 / Schule
Leopoldstr. 15
32756 Detmold

Hinweis zum Online-Verfahren
Ab dem 1. März 2022 findet die Antragstellung für das Förderprogramm „Extra-Zeit zum Lernen“ ausschließlich online statt. Digitale Anträge für außerschulische Bildungs- und Betreuungsangebote für Schülerinnen und Schüler von berufsbildenden Schulen, von allgemeinbildenden Schulen und für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und intensivpädagogischem Förderbedarf gemäß § 15 AO-SF können über diesen Portallink eingereicht werden: https://www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de/onlineantrag/#login.
Für die Antragstellung über das Portal bildungsfoerderung-schule.nrw.de wird eine Registrierung benötigt. Nach der erfolgreichen Registrierung und der Passwortvergabe gelangen Sie in den Bereich des Fördernehmers (Fördernehmer-Cockpit) und können Ihren online-Antrag für das Förderprogramm „Extra-Zeit zum Lernen“ (mit Klick auf den Button „Neuen Antrag stellen“) ausfüllen, speichern und freigeben bzw. absenden. 
Nach etwaiger Bewilligung der beantragten Mittel sollen Mittelabrufe über das online-Mittelabrufformular sowie der Verwendungsnachweis über das online-Verwendungsnachweisformular ebenfalls über das Portal online ausgefüllt und freigegeben werden. 
Beachten Sie bitte Folgendes: Für Anträge, die bereits in Papierform eingereicht worden sind, findet  - im Falle einer Bewilligung - der weitere Prozess (Einreichung des Mittelabrufs und des Verwendungsnachweises) ebenfalls in Papierform statt! Online-Mittelabrufe sowie online-Verwendungsnachweise sind ausschließlich für Antragstellerinnen und Antragsteller relevant, die ihre Anträge über das o.g. Portal online eingereicht haben.
 

•    Zuwendungen für außerschulische Bildungs- und Betreuungsangebote - Runderlasse des Ministeriums für Schule und Bildung vom 01.03.2021 (s. „Formulare“)
•    Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung

                                                                                  Stand: März 2022