Zuwendungen für die Durchführung von Schulfahrten zu Gedenkstätten politischer Gewaltherrschaft, insbesondere der nationalsozialistischen, im Inland und im europäischen Ausland
- Fördervereine (e.V.) öffentlicher Schulen und
- Fördervereine (e.V.) von Ersatzschulen
Gefördert wird die Durchführung von Schulfahrten aller Schulformen für die Klassen und Jahrgangsstufen 8 bis 13 zu Gedenkstätten und Erinnerungsorten im Inland und im europäischen Ausland (s. Nr. 2 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Bildung vom 03.05.2018 in der z.Zt. geltenden Fassung, BASS 11-02 Nr. 32; im Folgenden: Richtlinie)
Gemäß Nr. 4 der Richtlinie erfolgt die Förderung unter folgenden Voraussetzungen:
- gemeinschaftliche An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln (einschließlich gemieteter Reisebusse, nicht jedoch mit Pkw)
- Nachweis der pädagogischen Vor- und Nachbereitung der Fahrt im Fachunterricht (beispielsweise durch eine bestehende Bildungspartnerschaft im Rahmen von Bildungspartner NRW)
- bei Fahrten im Inland müssen mindestens sechs Schulstunden (4,5 Zeitstunden) am Ort der Erinnerungs- /Gedenkstätte verbracht werden(bei Fahrten in die Niederlande, Belgien, Luxemburg oder Frankreich können die Regelungen für Inlandsfahrten angewendet werden)
- bei Fahrten ins Ausland müssen jeweils sechs Schulstunden (4,5 Zeitstunden) an zwei Tagen am Ort der Erinnerungs- /Gedenkstätte verbracht werden
- Begleitung der Fahrt durch eine Fachlehrkraft mit Kenntnis historisch-politischer Bildung
- Der ausschließliche Besuch von Museen, Archiven o.ä. ist nicht förderfähig
Förderbeträge gemäß Nr. 5.5 der Richtlinie:
- Fahrten im Inland werden pro Schülerin/Schüler/Lehrerin/Lehrer mit 50 Euro bezuschusst. Die maximale Fördersumme pro Inlandsfahrt beträgt 1.300 Euro.
- Fahrten ins Ausland werden pro Schülerin/Schüler/Lehrerin/Lehrer mit 150 Euro bezuschusst. Die maximale Fördersumme pro Inlandsfahrt beträgt 3.900 Euro.
Die Zuwendung wird in Höhe von höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (Verweis auf Nr. 5.4 der Richtlinie) als Anteilfinanzierung gewährt.
Mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben sind als Eigenanteil zu erbringen. Die Eigenanteile können von den Eltern oder aus Mitteln von Fördervereinen der Schulen erbracht werden (s. Nr. 5.6 der Richtlinie).
Anträge sind nach dem Muster der Anlage 1 bei der Bezirksregierung Detmold (Dezernat 48, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold) zu stellen.
Der Antrag ist spätestens bis zum 30. Mai für das 1. Schulhalbjahr und bis zum 30. Oktober für das 2. Schulhalbjahr einzureichen (s. Nr. 6.1 der Richtlinie).
• Dem Antrag sind ein detaillierter Programmablauf, eine Teilnehmerliste und eine Auflistung der fachlichen Begleitung vor Ort beizufügen.
• Mit der Antragstellung ist zu prüfen, ob die Beantragung der Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns notwendig ist. Dies ist dann der Fall, wenn vor einer Bewilligung rechtliche/vertragliche Bindungen (z.B. Busbuchungen) eingegangen werden müssen. Der Antrag auf Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns muss vom Förderverein als Antrag- bzw. Zuwendungsempfänger gestellt werden. Es reicht ein formloses Schreiben.
- Runderlasses des Ministeriums für Schule und Bildung vom 03.05.2018 in der z.Zt. geltenden Fassung (BASS 11-02 Nr. 32) (BASS 2024/2025 - 11-02 Nr. 32 Zuwendungen für die Durchführung von Schulfahrten zu Gedenkstätten politischer Gewaltherrschaft, insbesondere der nationalsozialistischen, im Inland und im europäischen Ausland)
- Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung
Stand: September 2025