Zuwendungen für die Durchführung von Schulfahrten zu Gedenkstätten politischer Gewaltherrschaft, insbesondere der nationalsozialistischen, im Inland und im europäischen Ausland
- Fördervereine (e.V.) von öffentlichen Schulen und Ersatzschulen
- Träger von öffentlichen Schulen und Ersatzschulen
Gefördert wird
- die Durchführung von Schulfahrten aller Schulformen für die Klassen 8 bis 13 zu Gedenkstätten, Kriegsgräbern und Erinnerungsorten im Inland und
- im europäischen Ausland sowie
- die Durchführung von digitalen Besuchen von Gedenkstätten, Kriegsgräbern und Erinnerungsorten.
Gemäß Ziffer 4 der Förderrichtlinie erfolgt die Förderung unter folgenden Voraussetzungen:
Fahrten im Inland, in die Niederlande, nach Belgien, Luxemburg oder Frankreich erfolgen unter den Voraussetzungen, dass
- mindestens drei Schulstunden (2,25 Zeitstunden) am Ort der Erinnerungs-/Gedenkstätte verbracht werden und
- bestätigt wird, dass die Fahrt im Fachunterricht pädagogisch vor- und nachbereitet wird.
Fahrten ins sonstige europäische Ausland erfolgen unter der Voraussetzung, dass
- mindestens jeweils vier Schulstunden (3 Zeitstunden) an zwei Tagen am Ort der Erinnerungs-/Gedenkstätte verbracht werden und
- bestätigt wird, dass die Fahrt im Fachunterricht pädagogisch vor- und nachbereitet wird.
Digitale Besuche von Gedenkstätten und Erinnerungsorten erfolgt unter der Voraussetzung, dass
- der geführte digitale Live-Rundgang durch eine Gedenkstätte mindestens 90 Minuten dauert und
- bestätigt wird, dass der digitale Besuch im Fachunterricht vor- und nachbereitet wird.
Weitere Voraussetzungen sind:
- Die Durchführung der geförderten Maßnahme erfolgt innerhalb eines Schuljahres.
Förderbeträge gemäß Ziffer 5.5 der Förderrichtlinie sind:
- Fahrten im Inland werden pro Schülerin/Schüler/Lehrerin/Lehrer mit 50 Euro bezuschusst.
- Fahrten ins europäische Ausland werden pro Schülerin/Schüler/Lehrerin/Lehrer mit 150 Euro bezuschusst.
- Digitale Besuche werden mit 300 Euro bezuschusst.
Fahrten ins Inland und ins europäische Ausland werden mit höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als Anteilfinanzierung gewährt.
Weiterhin müssen gemäß Ziffer 5.6.1 der Förderrichtlinie stets mindestens 20 Prozent der Ausgaben als Eigenanteil erbracht werden.
Digitale Besuche werden mit 300 Euro als Festbetragsfinanzierung bezuschusst.
Weiterhin müssen gemäß Ziffer 5.6.2 der Förderrichtlinie mindestens 30 Euro als Eigenanteil erbracht werden.
Anträge sind über die Seite www.bildungsfoerderung-schule.nrw.de gemäß dem Muster der Anlage 1 (Regelverfahren) oder gemäß dem Muster der Anlage 4 (Schnellverfahren) zu stellen.
Für das Regelverfahren gilt, dass
- der Antrag mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Schulfahrt oder des digitalen Gedenkstättenbesuchs gestellt werden muss (Ziffer 6.1 der Förderrichtlinie).
Für das Schnellverfahren gilt, dass
- die Beantragung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss der Schulfahrt oder des digitalen Gedenkstättenbesuchs.
- Zu beachten ist, dass das Schnellverfahren nur für Inlandsfahrten und digitale Gedenkstättenbesuche zulässig ist.
- Runderlasses des Ministeriums für Schule und Bildung vom 3. Mai 2026 (ABl. NRW.05/26) in der z.Zt. geltenden Fassung (BASS 11-02 Nr. 32) (BASS 2025/2026 - 11-02 Nr. 32 Zuwendungen für die Durchführung von Schulfahrten zu Gedenkstätten politischer Gewaltherrschaft, insbesondere der nationalsozialistischen, im Inland und im europäischen Ausland)
- Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung
• Dem Antrag ist gem. Ziffer 6.1 der Förderrichtlinie ein vorläufiger Programmablauf beizufügen.
Regelverfahren
Schnellverfahren
Stand: Mai 2026