NRW-Infrastrukturgesetz
Ende Januar 2026 wurden die Bereitstellungsbescheide nach dem Gesetz über den Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur 2025 bis 2036 (NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036) an die digitalen Postfächer aller Städte, Gemeinden und Kreise des Regierungsbezirkes übermittelt.
Insgesamt werden auf Basis dieser Bescheide in den kommenden Jahren rund 1,2 Milliarden Euro an Fördermitteln in den Regierungsbezirk Detmold fließen. Gelder, welche der kommunalen Familie in OWL Planungssicherheit zur Verfügbarkeit von Investitionsmitteln sowie einen enormen Handlungsspielraum, insbesondere mit Blick auf etwaig anstehende Großprojekte, verschafft.
Aktuelles
Sondervermögen Infrastruktur - § 4a LuKIFG beschlossen
Das LuKIFG selbst enthält keine Pflicht zur (kommunalen) Kofinanzierung und kein Doppelförderungsverbot. Entsprechende Vorgaben können sich jedoch aus anderen Gesetzen, aus untergesetzlichen Regelungen des Bundes oder aus Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern ergeben. Um dem abzuhelfen, hat der Bund im Rahmen des Entwurfs eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes mit § 4a LuKIFG eine Regelung auf den Weg gebracht, die den Einsatz von Mitteln aus dem Länderanteil des SVIK neben anderen Bundesmitteln trotz entgegenstehender Doppelförderungsverbote ermöglichen soll:
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Mittelverwendung zur Erbringung von Eigenanteilen und bei Doppelförderungsverboten
Die nach diesem Gesetz zur Verfügung gestellten Mittel können durch die Länder und Kommunen zur Erbringung von in anderen Bundesgesetzen oder sonstigen Vorschriften des Bundes sowie in Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern vorgesehenen Eigenanteilen von Ländern und Kommunen wie eigene Haushaltsmittel eingesetzt werden. Eine vollständige Erbringung solcher Eigenanteile aus Mitteln nach diesem Gesetz ist zulässig, sofern eine Überförderung derselben förderfähigen Ausgaben ausgeschlossen ist. Der Einsatz von Mitteln nach diesem Gesetz ist unbeachtlich im Rahmen von Regelungen in anderen Bundesgesetzen, sonstigen Vorschriften des Bundes sowie Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern, die eine Kumulierung von Bundesmitteln untersagen (Doppelförderungsverbote).“
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Durch das Gesetz über den Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur (NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036) stellt das Land Nordrhein-Westfalen den Kommunen pauschal 10 Milliarden Euro für Sachinvestitionen in die kommunale Infrastruktur zur Verfügung. Das digitale Verfahren zur Umsetzung der zugeteilten Förderbudgets ist gestartet.
Die Erläuterungen zum kommunalen pauschalen Förderbudget in Nordrhein-Westfalen (FAQ) wurden zeitgleich mit dem Start des digitales Verfahrens veröffentlicht.
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Gemäß § 6 Absatz 3 des Gesetzes über den Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur 2025 bis 2036 ist bei der Durchführung sowie nach Fertigstellung von Maßnahmen durch die Letztempfänger auf die Förderung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität und auf die Förderung aus dem NRW-Plan in geeigneter und öffentlichkeitswirksamer Weise unter Nutzung der Bildwortmarke des Bundes sowie des Landes hinzuweisen. Bei Bauarbeiten hat die Kenntlichmachung zusätzlich durch Bauschilder zu erfolgen. Die entsprechenden Gestaltungslinien finden Sie hierzu im Downloadbereich.
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Neben den 10 Milliarden EUR an kommunalen Sachinvestitionen werden vom Land Nordrhein-Westfalen weitere 2,0 Milliarden EUR für den kommunalen Straßenbau (FöRi-kom-Stra) zur Verfügung gestellt. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter
Förderung kommunaler Straßenbau und Nahmobilität | Bezirksregierung Detmold
Ihre Ansprechpartnerinnen & Ansprechpartner
Das Team des NRW-Infrastrukturgesetzes im Dez. 31 der Bezirksregierung Detmold steht den Kreisen und Kommunen als Ansprechpartner insbesondere in Bezug auf die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 NRW Infrastrukturgesetz (NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036) mit Rat und Unterstützung zur Verfügung und realisiert im Rahmen eines vom MHKBD vorgegeben digitalen Verfahrens die Mittelabrufe der Kreise und Kommunen aus dem Regierungsbezirk.
Zum Team NRW Infrastrukturgesetz im Dezernat 31 gehören
Stefan Mareske – NA: 3132 | Karin Laufer (Leitung) – NA: 3130 | Tina Schmidtmann – NA: 3133 | Fabian Halt – NA: 3131
Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.
Zum Hintergrund
Mit dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) hat der Bund den Ländern insgesamt 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität bereitgestellt. Diese Mittel dienen zur Finanzierung von Sachinvestitionen in die Infrastruktur, die in die Aufgabenzuständigkeit der Länder und Kommunen fallen.
Das Land Nordrhein-Westfalen erhält von dieser Summe einen Anteil von rd. 21,1 Mrd. Euro, der mit dem „Gesetz über den Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur 2025 bis 2036 (NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036)“ umgesetzt wird. Von der Gesamtsumme entfallen rd. 12,7 Mrd. € auf die Kommunen in Nordrhein-Westfalen, wovon 10 Mrd. Euro über Pauschalen weitergegeben wurden. Im Übrigen werden die Mittel über Förderprogramme zur Verfügung gestellt.