Merkblatt

(Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO) vom 08. Juni 2010)

  1. Monatliche Aufwandsentschädigung:
    ordentliche Mitglieder: 95,50 € pro Monat
    Vorsitzender: zusätzlich 191 € pro Monat
    Stellv. Vorsitzender: zusätzlich 95,50 € pro Monat
    Sprecher der Parteien und Wählergruppen: zusätzlich 95,50 € pro Monat
  2. Sitzungsgelder* : 49,50 € pro Sitzung
  3. Fahrkosten** : Kosten der Bahnfahrt – 0,30 € pro km/ 0,20 € pro km
  4. Reisekosten*** : Kosten der Bahnfahrt – 0,30 € pro km/ 0,20 € pro km
  5. Verdienstausfall**** : Höhe des Ausfalls, höchstens 21 € / Stunde

 

*Sitzungsgelder werden für jede Sitzung des Regionalrates und für jede Sitzung der Kommissionen des Regionalrates/Vorbereitungssitzung gewährt. Im Höchstfall werden 2 Sitzungsgelder pro Tag erstattet.

**Fahrkosten (zu den Sitzungen) werden nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes (LRKG) erstattet (primär Erstattung von Bahnfahrkarten der DB AG; bei Vorliegen triftiger Gründe für die Benutzung eines privaten Kfz wird Wegstreckenentschädigung i.H. von 0,30 € pro km gezahlt, bei fehlenden triftigen Gründen bis 50 km 0,30 € je km und für jeden weiteren km 0,20 €, höchstens jedoch 100,-- €). Lt. § 13 Abs. 1 der LPlG DVO werden höchstens die Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück erstattet (nach LRKG die kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung).

***Reisekosten werden für Dienstreisen im Zusammenhang mit der Arbeit des Regionalrates nach Landesreisekostengesetz abgerechnet. Die Genehmigung für Dienstreisen erteilt der Vorsitzende des Regionalrates im Einvernehmen mit der Bezirksregierung.

****Verdienstausfall wird nur auf Nachweis oder bei Glaubhaftmachung erstattet. Die Entschädigung richtet sich nach §§ 20-22 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes. Mitglieder der Regionalräte/der Kommissionen erhalten für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit eine Verdienstausfallentschädigung von 3,50 Euro bis höchstens 21,00 Euro. Ist kein Verdienstausfall eingetreten, beträgt der Stundensatz 3,50 Euro. Eine Entschädigung wird nicht gezahlt, wenn Sie ersichtlich keinen Nachteil erlitten haben. Wer nicht erwerbsmäßig ist und einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt, erhält 14,00 Euro je Stunde; dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, wenn sie außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit herangezogen werden. Die Entschädigung  von Voll-und Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt (bei Teilzeitbeschäftigten unter Anrechnung der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit).