BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Gerade in der Schwangerschaft stellen sich für Schwangere, die Arbeitgeber und auch Angehörige viele Fragen zur Möglichkeit der Beschäftigung oder auch Freistellung. Die Sorgen sind gerade heute sehr verständlich. Die aktuelle Einschätzung zum betrieblichen Arbeitsschutz in der Schwangerschaft geben wir hiermit öffentlich bekannt.

Mutterschutz

Nach der derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnislage ist eine abschließende Aussage zu den Auswirkungen einer Infektion mit SARS-CoV-2 auf schwangere Frauen sowie ungeborene und neugeborene Kinder noch nicht möglich. Aktuelle Erkenntnisse zeigen aber, dass schwangere Frauen ein erheblich höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf mit Aufnahme auf einer Intensivstation und für eine invasive Beatmung haben als nicht-schwangere Frauen im gebärfähigen Alter. Aus diesem Grund hat das Robert-Koch-Institut schwangere Frauen auch als Risikogruppe für schwere Verläufe eingestuft.

Beim Corona-Virus handelt es sich um einen Biostoff der Risikogruppe III. Für schwangere Frauen besteht ein Beschäftigungsverbot (§ 11 Abs. 2 MuSchG), wenn die schwangere Frau dem Biostoff unverantwortbar ausgesetzt wird. Ob dieses zutrifft und inwiefern Schutzmaßnahmen umzusetzen sind, ist ein Thema in der Gefährdungsbeurteilung.

Vor dem Hintergrund, dass die Auswirkungen einer SARS-CoV-2-Infektion derzeit noch nicht zuverlässig bewertet werden können, ist ein gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhtes Infektionsrisiko mit SARS-CoV-2 am Arbeitsplatz für Schwangere aus präventiven Gründen als unverantwortbare Gefährdung einzustufen. Dies gilt beispielsweise bei Kontakten zu ständig wechselnden Personen oder zu einer größeren Anzahl von Personen.

Als Informationsquelle bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann das NRW-Merkblatt zum Thema SARS-CoV-2 herangezogen werden.

Allgemeine Informationen zum Mutterschutz erhalten Sie auch unter diesem Link.

Kündigungsschutz

Frauen unterliegen während der Schwangerschaft und bis zu vier Monaten nach der Entbindung einem besonderen Kündigungsschutz, der auch während der Pandemie uneingeschränkt gilt. Einer Frau kann während dieser Zeitspanne nicht ohne die Zustimmung der Bezirksregierung gekündigt werden. Eine Zustimmung ist dabei nur in besonderen Einzelfällen möglich und muss bei der Bezirksregierung vor der Kündigung beantragt werden.

Der Antrag auf Zustimmung wird gewissenhaft geprüft und erst entschieden, wenn die betroffene Frau Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die behördliche Entscheidung wird dann den betroffenen Parteien bekanntgegeben und kann im Klageverfahren vom Verwaltungsgericht in Minden überprüft werden.

Ein besonderer Schutz vor Kündigungen ohne Zustimmung besteht zudem auch für Menschen in Eltern- oder Pflegezeit.

Ihre Fragen zum betrieblichen Mutterschutz oder zum Kündigungsschutz nehmen wir gerne als E-Mail entgegen.

Aktualisiert: Mai 2022