BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Kunst und Kultur wieder erlebbar machen, Kultureinrichtungen in ihrer Existenz zu sichern und bei der Durchführung ihrer Kulturprogramme unter Corona-Bedingungen zu unterstützen – das ist Ziel des Kulturstärkungsfonds NRW. Die Programmlinie für gemeinnützige Kultureinrichtungen ist ein Teil des NRW-Stärkungspakets Kunst und Kultur, mit dem insgesamt 185 Mio. Euro zur Abmilderung der Auswirkungen der Corona-Krise auf den Kulturbereich bereitgestellt werden.

Während das Bundesprogramm „NEUSTART KULTUR“ u.a. die privatwirtschaftlich tätigen Kulturstätten aller Sparten in den Blick nimmt und Corona-bedingte Investitionen fördert, konzentriert sich der Kulturstärkungsfonds des Landes rückwirkend auf das Jahr 2020 vor allem auf Existenzsicherung, um die Ermöglichung der Wiederaufnahme des Kulturbetriebs unter Corona-Bedingungen im Jahr 2021 zu gewährleisten, u.a. bei Bespieltheatern in freier Trägerschaft.

Antragsberechtigt sind Bespieltheater in freier Trägerschaft als rechtsfähige juristische Personen des privaten Rechts (eingetragene Vereine, gGmbHs, Stiftungen, usw.), sofern sie ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben und nicht wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind.  

Die Programmlinie „Kulturstärkungsfonds für Bespieltheater in freier Trägerschaft“ richtet sich an Einrichtungen des privaten Rechts.

Mit den Mitteln werden Einrichtungen unterstützt, die bei Wiederaufnahme des Betriebs wegen Corona-bedingter Einschränkungen zwischen dem 14. März und 31. Dezember 2020 keine ausreichenden Einnahmen erwirtschaften konnten und dadurch in eine finanziell angespannte und den Weiterbetrieb gefährdende Situation geraten sind. Mithilfe von Billigkeitsleistungen sollen existenzgefährdenden Deckungslücken aus dem Jahr 2020 aufgefangen und Planungssicherheit für die Durchführung des Kulturprogramms der Einrichtungen nach Wiederaufnahme des Kulturbetriebs im Jahr 2021 gegeben werden. Kultur soll wieder und auch unter den Corona-bedingten Einschränkungen und Unsicherheiten stattfinden können.

So sollen Deckungs- und Liquiditätsengpässe ausgeglichen werden, die durch behördlich angeordnete Schließung der Einrichtung im Jahr 2020 entstanden sind oder dadurch, dass weniger Einnahmen durch weniger zugelassenes Publikum bzw. Zurückhaltung bei den Veranstaltungsbesucherinnen und -besuchern erzielt werden konnten, gleichzeitig aber Kosten für Personal und für Künstlerinnen- und Künstlerhonorare gleichgeblieben, ggf. durch erhöhten Personaleinsatz zur Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen sogar gestiegen sind.

Als Grundlage gilt die Gesamt-Jahresbetrachtung 2020 der Einnahmen- Ausgabenseite von Januar bis Dezember. Das während der Öffnungsphase 2020 an die Corona-Situation angepasste Kulturprogramm muss in der Anlage zum Antrag dargestellt werden.

Billigkeitsleistungen unter einer existenzbedrohenden Deckungslücke von 2.000 € können nicht gewährt werden (Bagatellgrenze).

 

Die Billigkeitsleistungen erfolgen als existenzsichernder Zuschuss zu den Betriebskosten, um die Wiederaufnahme des Kulturbetriebs 2021 zu ermöglichen. Das Land behält sich vor, ab einer bestimmten Leistungshöhe weitere Antragsunterlagen und Erläuterungen zur Wirtschaftsplanung 2020 anzufordern.

Anträge sollten bis zum 24.03.2021 bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung gestellt werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Beratung erfolgt durch die jeweils zuständige Bezirksregierung.

Einzureichen sind:

  1. Ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  2. Inhaltliche Darstellung / Kurzfassung des an die Corona-Situation angepassten Spielplans der Einrichtung  
  3. Ein von den Aufsichtsgremien gebilligter Jahresabschluss oder gebilligte Einnahme-Überschuss-Rechnung für das Jahr 2019, die Grundlage für die Entlastung des Vorstands/der Geschäftsführung 2019 bildete.

Bis zum 30.09.2021 muss entsprechend dem Vordruck der Verwendungsnachweis erbracht werden. Es muss dabei eine von den Aufsichtsgremien gebilligte Jahresbilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2020 eingereicht und eine mögliche Überkompensation zurückgezahlt werden. Nachträgliche Zuschüsse können nicht gewährt werden.

Investive Corona-bedingte Maßnahmen, die über das Bundes-Programm NEUSTART KULTUR gefördert werden können, werden nicht mit Landesmitteln unterstützt. D.h. der Kulturstärkungsfonds NRW für Kultureinrichtungen will den Kultureinrichtungen in NRW insbesondere dort Unterstützung bieten, wo das Bundesprogramm NEUSTART KULTUR nicht greift. Insofern versteht er sich als Ergänzung zu den Förderprogrammen, die der Bund unter NEUSTART KULTUR veröffentlicht hat, u.a. zu dem Programm „Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen zur Erhaltung und Stärkung der bundesweit bedeutenden Kulturlandschaft“. Gleichzeitig ist er abzugrenzen von dem Programm des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW „Heimat gestalten, Brauchtum pflegen, Werte vermitteln und Gemeinschaft bilden“ („Sonderprogramm Heimat“), das sich explizit nicht an Kultureinrichtungen, die vom MKW unterstützt werden, richtet.

Die Inanspruchnahmen von anderen Corona-Fördermitteln (z.B. Bundesmittel) sowie bereits erfolgte Hilfsmaßnahmen des Landes (z.B. Soforthilfe NRW oder Billigkeitsleistungen März-Mai) müssen im Antrag als Einnahmen aufgeführt werden.

Stand: Februar 2021