BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Das Jugendarbeitsschutzgesetz bewahrt Kinder und Jugendliche vor gesundheitsgefährdenden Belastungen in der Arbeitswelt. So dürfen Jugendliche zum Beispiel nicht mit gefährlichen Arbeiten oder zur Nachtzeit beschäftigt werden. Ihre Arbeitszeit ist auf höchstens 8 Stunden pro Tag und auf 5 Tage pro Woche begrenzt.

Der Kinder- und Jugendarbeitsschutz soll Kinder vor einer zu frühen Arbeitsaufnahme schützen und Jugendliche entsprechend ihrem körperlichen und geistigen Entwicklungsstand vor Überbeanspruchung und vor Gefahren am Arbeitsplatz bewahren. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist Kind, wer noch nicht 15 Jahre alt, Jugendlicher, wer 15 aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

Die Beschäftigung von Kindern ist in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich verboten. Lediglich Kinder über 13 Jahre dürfen an 2 Stunden (in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu 3 Stunden) an 5 Tagen in der Woche mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden. Welche Tätigkeiten als leicht gelten, ist abschließend in der Kinderarbeitsschutzverordnung aufgeführt.

Ferienjobs - Jugendschutzgesetz

Viele Kinder und Jugendliche nutzen die freie Zeit um ihr Taschengeld mit einem Ferienjob aufzubessern. Allerdings sind dabei einige Regeln zu beachten: Generell dürfen Schülerinnen und Schüler nicht arbeiten. Es gibt aber glücklicherweise Ausnahme für Kinder ab 13 und ab 15 Jahren.

Kinder ab 13 Jahren und Jugendliche, die noch der zehnjährigen Schulpflicht unterliegen und damit vollzeitschulpflichtig sind, dürfen mit Einwilligung ihrer Eltern leichte, geeignete Arbeiten verrichten. Hierzu zählen beispielsweise Babysitten, Nachhilfeunterricht, Einkaufen oder Botengänge für ältere und kranke Menschen sowie Hilfe bei der Ernte, Versorgung von Tieren oder auch das Austragen von Zeitungen, Zeitschriften und Werbematerial. Andere gewerbliche Tätigkeiten wie zum Beispiel das Einräumen von Regalen in Supermärkten ist Kindern unter 15 Jahren auch in den Ferien nicht erlaubt.

Ferienjobs dürfen Jugendliche erst ausüben, wenn sie bereits 15 Jahre alt sind. Allerdings darf ein Schüler oder eine Schülerin pro Jahr maximal 20 Tage in den Ferien jobben, die Arbeitszeit darf dabei acht Stunden täglich nicht überschreiten. Pro Woche sind maximal fünf Arbeitstage erlaubt. Nachts zwischen 20 und 6 Uhr dürfen Jugendliche nicht arbeiten. Dabei erlaubt das Jugendarbeitsschutzgesetz nur dem Alter angemessene Tätigkeiten. Das sind Arbeiten, welche die Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schüler nicht übersteigen, bei denen sie keinen sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, die nicht mit Unfallgefahren verbunden sind und bei denen sie keinen schädlichen Einwirkungen wie Lärm oder Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Auch Akkordarbeit ist für Schülerinnen und Schüler unzulässig.

Während der Schulzeit dürfen Kinder höchsten zwei Stunden täglich, in der Landwirtschaft höchstens drei Stunden und nicht mehr als fünf Tage in der Woche arbeiten. Grundsätzliche Beschäftigungsverbote gelten in der Zeit von 18 bis 8 Uhr sowie vor und während des Schulunterrichts.

In allen Fragen zum Jugendarbeitsschutzrecht berät das Dezernat 56 der Bezirksregierung Detmold den Arbeitgeber sowie die bei ihm beschäftigten Personen.