Der Vollzug der Biostoffverordnung im Regierungsbezirk Detmold liegt bei den Arbeitsschutzdezernaten der Bezirksregierung Detmold.
Erlaubnis nach § 15 Biostoffverordnung
Nach § 15 BioStoffV besteht eine Erlaubnispflicht für die erstmalige Aufnahme von Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung oder in der Biotechnologie sowie bei Arbeiten der Schutzstufe 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, also bei Tätigkeiten mit hochpathogenen Biostoffen.
Das Formular zum Erlaubnisantrag erhalten Sie hier.
Anzeige nach § 16 Biostoffverordnung
Spätestens 30 Tage vor Aufnahme von gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 oder 3** in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie müssen diese bei der Bezirksregierung angezeigt werden (§ 16 Absatz 1 BioStoffV).
Weiterhin anzeigepflichtig ist jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind (§ 16 Absatz 2 BioStoffV), die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 (§ 16 Absatz 3 BioStoffV) bzw. das Einstellen einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit (§ 16 Absatz 4 BioStoffV).
Das Anzeigeformular erhalten Sie hier.
Unterrichtungspflicht nach § 17 Biostoffverordnung
Der Arbeitgeber hat die Bezirksregierung unverzüglich zu unterrichten über
- jeden Unfall und jede Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4, die zu einer Gesundheitsgefahr der Beschäftigten führen können,
- Krankheits- und Todesfälle Beschäftigter, die auf Tätigkeiten mit Biostoffen zurückzuführen sind, unter genauer Angabe der Tätigkeit.