BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Baustellen

Für den Bereich der Baustellen ist neben den Arbeitsstättenvorschriften die Baustellenverordnung zu beachten. Sie verpflichtet den Bauherrn schon bei der Planung eines Bauvorhabens, baustellenspezifische Arbeitsschutzmaßnahmen in seinen Unterlagen darzulegen. Hier werden die Bauherrn, Architekten und Koordinatoren hinsichtlich der Ziele und Instrumente der Baustellenverordnung informiert. Die Baustellenverordnung ist ein wichtiges Instrument in der Prävention. Überprüfungen auf den Baustellen hinsichtlich der Vorgaben der Baustellenverordnung ergeben sich zwangsläufig.

Ein zentrales Element der Baustellenverordnung ist die Vorankündigung nach § 2 Abs. 2, die die wichtigsten Informationen über das geplante Vorhaben enthält. Ein Formular für Ihre Vorankündigung finden Sie hier: docx 21,3 KB

Schriftlich oder fernmündlich vorgetragene Arbeitsschutzbeschwerden erfordern immer eine Überprüfung vor Ort – egal ob innerhalb einer Arbeitsstätte oder draußen auf der Baustelle. Häufig kommt noch die Untersuchung von schweren oder tödlichen Arbeitsunfällen hinzu.

Die Überwachung der Einhaltung der Staatlichen Vorschriften, wie z. B. des Arbeitsschutzgesetzes, der Gefahrstoffverordnung, sowie der Technischen Regeln vielerlei Art sind Schwerpunkte.

Asbest

Im Zuge der häufig durchgeführten Sanierungsarbeiten von Asbest, künstlichen Mineralfasern usw. werden Arbeitnehmer erhöhten Konzentrationen von krebserregenden Gefahrstoffen ausgesetzt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber einige gesetzliche Regelungen erlassen, die vor dem beabsichtigten Umgang zu beachten sind.

Bei Feststellung schwerer Verstöße kann es auch dazu kommen, dass Verwarnungen ausgesprochen oder Bußgelder verhängt werden müssen.

Asbest - Abbruch- und Sanierungsarbeiten

Für Firmen, die Arbeiten an oder in Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen durchführen, die Asbest in schwach gebundener Form enthalten.

Regelungen zu Arbeiten mit Asbest finden Sie im Anhang I Nr. 2.4 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Erläuterungen hierzu bietet die Technischen Regeln Gefahrstoffe  TRGS 519 „Asbest; Abbruch-, Sanierungs– oder Instandhaltungsarbeiten“

Die Zulassung erhält ein Unternehmen auf Antrag, wenn es nachweist, dass die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung für diese Tätigkeiten geeignet ist. Zur personellen Ausstattung gehören:

  • mindestens ein sachkundiger Verantwortlicher

  • mindestens ein sachkundiger Vertreter

  • ein sachkundiger Aufsichtsführender (muss ständig auf der Baustelle sein)

  • eine ausreichende Zahl von Fachkräften

  • ein Gerätesachkundiger

Die notwendige sicherheitstechnischen Ausstattung richtet sich nach den Arbeiten, die durchgeführt werden sollen. Hierzu gehören alle sicherheitstechnischen Geräte, Maschinen und Personenschutzsysteme, z.B. Absaug-, Entsorgungs- und Schleusenanlagen. Die Geräte können von der Firma angeschafft oder auch geleast werden. In diesem Fall ist ein Nachweis über das Geräteleasing beizulegen.

Vor Beginn der konkreten Arbeiten muss die Aufsichtsbehörde über die geplanten Maßnahmen unterrichtet werden. Bei der Bearbeitung der vorgeschriebenen Mitteilungen werden die Arbeitsabläufe / Pläne, Betriebsanweisungen und auf den Sanierungsbaustellen selbst die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben kontrolliert.

  • Antragsformular
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  • Merkblatt mit Hinweisen zum Ausfüllen des Antrags
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  • Unternehmensbezogene Mitteilung zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen (Anlage 1.1 zur TRGS 519)
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  • Ergänzende Mitteilung von Ort und Zeit bei einer unternehmensbezogenen Mitteilung für Tätigkeiten geringen Umfangs mit asbesthaltigen Gefahrstoffen (Anlage 1.2 zur TRGS 519)
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  • Objektbezogene Mitteilung zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen (Anlage 1.3 zur TRGS 519)
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  • Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan (Anlage 1.4 zur TRGS 519)
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  • Ergänzende Angaben zum Arbeitsplan für umfangreiche AS-Arbeiten an schwach gebunden Asbestprodukten nach Nummer 14.1 TRGS 519 (Anlage 1.5 zur TRGS 519)
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