BEZIRKSREGIERUNG

DETMOLD

Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen ist nach § 9 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz grundsätzlich verboten. Es gibt aber einige Ausnahmemöglichkeiten.

Eine Möglichkeit ist die Ausnahme nach dem Gesetz - hier zählt der § 10 Absatz 1 abschließend Arbeiten auf, die aus dem Gesetz heraus erlaubt sind.

Eine andere Möglichkeit sind Ausnahmen auf schriftlichen Antrag des Unternehmens verbunden mit der Zustimmung des eigenen Betriebsrates (sofern vorhanden).

Ausnahmen kann die Bezirksregierung Detmold für in Ostwestfalen-Lippe ansässige Betriebe zulassen unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Besondere Verhältnisse im Handelsgewerbe, die einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen (zum Beispiel Hausmessen) nach § 13 Absatz 3 Nr. 2a Arbeitszeitgesetz (bis zu 10 Sonn- und Feiertage im Jahr).
  2. Besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens (zum Beispiel dringende Arbeiten, deren Nichterledigung hohe Konventionalstrafen nach sich ziehen würden) nach § 13 Absatz 3 Nr. 2b Arbeitszeitgesetz (bis zu 5 Sonn- und Feiertage im Jahr).
  3. Die Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur nach § 13 Absatz 3 Nr. 2c Arbeitszeitgesetz (einmal im Jahr).

Eine zwingende Voraussetzung ist, dass die volle werktägliche Arbeitszeit ausgenutzt ist; das heißt, dass auch am Samstag gearbeitet wird.

Hinweis

Um eine umfassende Prüfung der Antragsunterlagen sicherzustellen, müssen die Anträge bis 24:00 Uhr des Tages vor dem letzten Arbeitstag vor dem betreffenden Sonn- oder Feiertag eingegangen sein. Verspätet eingegangene Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Weitere Ausnahmen

Im dringenden öffentlichen Interesse können weitere Ausnahmen von der Bezirksregierung Detmold nach § 15 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen bewilligt werden. Von einem dringenden Interesse kann zum Beispiel ausgegangen werden bei

  • der Schaffung neuer Arbeitsplätze,
  • der Sicherung von Arbeitsplätzen,
  • dem dringendem Bedarf für eine Dienstleistung oder die Herstellung eines Produkts.

 

Der Antrag ist entsprechend zu begründen. Bewilligungsvoraussetzungen sind die Stellungnahmen des Betriebsrates und der zuständigen Gewerkschaft.

§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden

  1. in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
  2. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
  3. in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
  4. in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,
  5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,
  6. bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,
  7. beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,
  8. beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,
  9. bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten,
  10. in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Absatz 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,
  11. in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
  12. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
  13. im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
  14. bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
  15. zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Misslingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten,
  16. zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.

Stand: Juni 2022 / Ka