Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören
Druckgeräte (Dampfkessel, Druckbehälter, Rohrleitungen unter innerem Überdruck)
Anlagen zum Abfüllen von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen
Aufzugsanlagen
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Anlagen zur Lagerung (ab 10.000 Liter) und Abfüllung (ab 1000 Liter/Stunde) von entzündlichen Flüssigkeiten und Flugfeldbetankungsanlagen
Die Betriebssicherheitsverordnung regelt den Betrieb dieser Anlagen, nicht die Beschaffenheitsanforderungen.
Montage, Installation und Betrieb dieser Anlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen.
Zusätzlich zu den oben genannten Pflichten muss der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage weitere besondere Anforderungen erfüllen:
Druckbehälter
Dampfkessel
Rohrleitungen
Aufzugsanlagen
Maschinen zum Heben und Tragen von Personen
Die Prüfbescheinigungen müssen am Betriebsort der Anlage aufbewahrt werden.
Prüfungen vor Inbetriebnahme einer überwachungsbedürftigen Anlage können auch von einer befähigten Person vorgenommen werden. Dies ist nur möglich, wenn die überwachungsbedürftige Anlage ein Arbeitsmittel ist.
Hierzu muss der Arbeitgeber die befähigte Person mit der Prüfung beauftragen. Grundlage dieser Beauftragung ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung.
Die befähigte Person muss über Fachkenntnisse für die Prüftätigkeit verfügen, die sie durch
erworben hat.
Nähere Informationen hierzu in der TRBS 1203 sowie der TRBS 1203 Teil 1, Teil 2, Teil 3
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