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Jakob Groß
Telefon 05231 -71 5186
Kontakt-Meldungen
Melden Sie bitte jede Sichtung eines Wolfes sowie jeden Verdacht auf einen Wolfsriss möglichst bald an das Landesumweltamt (LANUV NRW), das dafür zuständig ist.
E-Mail: wolf_nrw@lanuv.nrw.de
Das Umweltministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat Ende des Jahres 2018 das "Wolfsgebiet Senne" ausgewiesen.
Anhand genetischer Analysen konnte im Bereich der Senne mehrfach ein weiblicher Wolf nachgewiesen werden. Experten gehen davon aus, dass das Tier standorttreu ist.
Durch die Ausweisung als Wolfsgebiet können Nutztierhalter Förderungen zum Herdenschutz beantragen.
Das Wolfsgebiet Senne ist 922 Quadratkilometer groß und umfasst Teile der Kreise Gütersloh (Stadt Schloß Holte-Stukenbrock), Lippe (Städte Detmold, Horn-Bad Meinberg, Lage und Oerlinghausen, Gemeinden Augustdorf und Schlangen) und Paderborn (Städte Bad Lippspringe und Paderborn, Gemeinden Altenbeken und Hövelhof) sowie der Stadt Bielefeld (Teil südwestlich der A2/B 66).
Die umliegende „Pufferzone um das Wolfsgebiet“ umfasst auf einer Fläche von circa 3.390 Quadratkilometern den Großteil der kreisfreien Stadt Bielefeld, den östlichen Bereich des Kreises Gütersloh, den Nordosten des Kreises Lippe sowie die gesamten Kreise Paderborn und Höxter.
Anträge auf Förderung von Herdenschutzmaßnahmen im Fall des Wolfsgebietes Senne und der dazugehörigen Pufferzone sowie auf Entschädigung der durch einen Wolf verursachten Schäden im gesamten Regierungsbezirk können bei der Bezirksregierung Detmold als zuständige Bewilligungsbehörde (Dezernat 51) gestellt werden.
Weitere Informationen zu den Themen Wolf und Wolfsgebiet Senne finden sie auf der Internetseite des LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW).
Mit den Förderrichtlinien Wolf hat Nordrhein-Westfalen die Grundlage für einen finanziellen Ausgleich der durch den Wolf bedingten wirtschaftlichen Belastungen für Tierhalter geschaffen. Die Richtlinien regeln die Entschädigung von Tierverlusten und weiteren damit verbundenen Schäden. Darüber hinaus ist auch die Förderung von Herdenschutzmaßnahmen vorgesehen.
Das Land NRW gewährt sogenannte Billigkeitsleistungen für Entschädigungen und in einem Wolfsgebiet sowie der dazugehörigen Pufferzone Zuwendungen für Investitionen in vorbeugende Herdenschutzmaßnahmen (Präventionsmaßnahmen) im Rahmen der Förderrichtlinien Wolf an natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften mit landwirtschaftlichem Haupt- oder Nebenerwerb.
Im Rahmen der sogenannten Billigkeitsleistung erfolgt eine Entschädigung der durch den Wolf direkt getöteten Nutz- und Haustiere (einschließlich der Jagd-, Herdenschutz- und Hütehunde) sowie der infolge eines Wolfsübergriffs später verendeten oder aus Tierschutzgründen getöteten Tiere sowie der Verluste durch Verwerfen (Auslösen einer Fehlgeburt).
Darüber hinaus werden auch Ausgaben für einen Tierarzt im Fall der Behandlung oder Einschläferung verletzter Tiere einschließlich der Kosten für Medikamente, die Ausgaben für die Tierkörperbeseitigung einschließlich der Transportkosten, Sachschäden an Zäunen und Schutzvorrichtungen, die durch den Wolfsübergriff entstanden sind, Gebühren für die amtliche Marktwertermittlung sowie Untersuchungskosten für tot aufgefundene Tiere entschädigt.
Im Rahmen der Zuwendung werden in einem Wolfsgebiet sowie der dazugehörigen Pufferzone Investitionen in vorbeugende Herdenschutzmaßnahmen (Präventionsmaßnahmen), wie zum Beispiel das Errichten eines Elektoschutzzaunes, zum Schutz von Schafen, Ziegen und Gehegewild gefördert.
Bei einem nachweislichen Wolfsriss werden 100 Prozent des Betrages der amtlichen Wertermittlung für die betroffenen Tiere sowie die oben genannten sonstigen Kosten zur Behandlung der betroffenen Tiere entschädigt.
Im Rahmen der Präventionsmaßnahmen werden 100 Prozent der Kosten für die Optimierungen und Neuanschaffungen von Schutzzäunen nebst Zubehör zur Erreichung des wolfsabweisenden Grundschutzes sowie die Anschaffung und Ausbildung von geeigneten Herdenschutzhunden in dem Wolfsgebiet sowie der dazugehörigen Pufferzone gefördert. Die Bagatellgrenze für die Förderung von Präventionsmaßnahmen beträgt 200,00 Euro Zuwendung.
Die Antragsunterlagen sind bei der Bezirksregierung Detmold, Dezernat 51, Natur- und Landschaftsschutz einzureichen.Der Antrag auf Billigkeitsleistung ist innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung der amtlichen Feststellung, die durch das LANUV erfolgt (ACHTUNG: Meldung des Vorfalls an das LANUV innerhalb von 24 Stunden ab Kenntnisnahme) und in der der Wolf eindeutig als Verursacher festgestellt wurde oder mit hoher Wahrscheinlichkeit als Verursacher nicht ausgeschlossen werden kann, zu stellen.
Der Antrag auf Übernahme der Kosten ist vor Beginn der Präventionsmaßnahme, das heißt vor Ausschreibung und vor Auftragserteilung, zu stellen. Folgende Angaben und Unterlagen sind hierfür erforderlich:
10-2019