Verfahrenskosten
Was kostet das Verfahren vor der Vergabekammer?
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer regelt § 128 GWB.
Nach § 128 Absatz 2 GWB bestimmt sich die Höhe der Gebühren nach dem sachlichen und personellen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens. Die Mindestgebühr beträgt 2.500 Euro. Dieser Betrag kann aus Billigkeitsgründen bis auf ein Zehntel abgesenkt werden (§ 128 Absatz 2 GWB). Die Gebühr soll 25.000 Euro nicht übersteigen, kann aber im Einzelfall auf bis zu 50.000 Euro erhöht werden.
Hat sich der Antrag vor Entscheidung der Vergabekammer durch Rücknahme oder anderweitig erledigt, ist gemäß § 128 Absatz 3 GWB die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Aus Gründen der Billigkeit kann teilweise oder ganz von der Erhebung von Gebühren abgesehen werden.
Neben den Gebühren der Vergabekammer können bei den Beteiligten selbst gemäß § 128 Absatz 4 GWB auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen oder zur Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen, z.B. Kosten eines Rechtsbeistandes, anfallen.
Und wer bezahlt das?
Soweit ein Beteiligter im Verfahren unterliegt, hat er nach § 128 Absatz 3 GWB die Kosten zu tragen.
Dies gilt sowohl für die Gebühren der Vergabekammer ( § 128 Absatz 3 GWB ) als auch nach § 128 Absatz 4 GWB für die notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder die notwendigen Auslagen der Rechtsverteidigung des obsiegenden Antragsgegners.
Inwieweit Beigeladene Kosten zu tragen haben oder ihnen Kosten zu erstatten sind, richtet sich nach den Gegebenheiten im Einzelfall.
Je nach der getroffenen Entscheidung ist auch eine Quotelung der Kosten möglich.