Schwellenwerte
Die Regeln des GWB gelten nur für die Vergabe eines Auftrags, dessen Volumen einen bestimmten Schwellenwert übersteigt. Das GWB legt die Schwellenwerte nicht selbst fest, sondern enthält in § 100 GWB die Ermächtigung zur Festlegung der Schwellenwerte durch Rechtsverordnung des Bundes. Die Vergabeverordnung regelt in § 2 VgV die Schwellenwerte.
Bauaufträge:
- 4.845.000 Euro
- Lose von Bauaufträgen ( Gesamtwert aller Lose 4.845.000 Euro )
- 1 Mio. Euro
- bei Losen unterhalb von 1 Mio.Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose
Liefer- und Dienstleistungsaufträge:
- 193.000 Euro
- 387.000 Euro im Sektorenbereich
- für einzelne Behörden gelten besondere Schwellenwerte (§ 1 a VgV)
Die §§ 2 ff VgV enthalten auch Regeln über die Ermittlung der Werte bei besonderen Verfahrensmodalitäten, z.B. bei Losbildung, Rahmen- oder Daueraufträgen.
Die vollständigen EU-Schwellenwerte sind bekanntgegeben in der Richtlinie 2004/17/EG (SKR) und in der Richtlinie 2004/18EG (VKR) gemäß Verordnung EG 1177/2009 vom 30.11.2009