Rechtsweg
Rechtsweg und Rechtsmittelfrist nach Entscheidung der Vergabekammer
Sofortige Beschwerde
§§ 116 ff GWB regeln den Rechtsweg gegen die Entscheidungen der Vergabekammer. Sie definieren die formalen und inhaltlichen Anforderungen an eine sofortige Beschwerde.
Gegen die Entscheidungen (Beschlüsse) der Vergabekammer oder wenn die Vergabekammer innerhalb der 5-Wochen-Frist nicht entschieden hat, ist die sofortige Beschwerde zu dem Oberlandesgericht zulässig, das für den Sitz der Vergabekammer zuständig ist (§ 116 Absätze 1 - 3 GWB).
In Nordrhein-Westfalen ist zentral für alle Vergabekammern das Oberlandesgericht Düsseldorf das zuständige Beschwerdegericht.
Achtung:
Hier liegt eine Sonderregelung vor. Obwohl der Beschluss der Vergabekammer schon nach der gesetzlichen Definition in § 114 Absatz 3 GWB ein Verwaltungsakt ist, ist der Weg über Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht nicht gegeben. Vielmehr wurde eine zweitinstanzliche Zuweisung der Nachprüfungsverfahren an die Zivilgerichtsbarkeit vorgenommen. Dieser Weg ist nach § 104 Absatz 2 GWB ausschließlich, so dass ein Vorgehen vor den Verwaltungsgerichten keine die Rechtskraft der Beschlüsse hemmende Kraft entfalten kann.
Die (auch teilweise) Versagung der Akteneinsicht ist nicht separat angreifbar. Sie kann nur mit der sofortigen Beschwerde in der Hauptsache angegriffen werden (§ 111 Absatz 4 GWB).
Nach einer Entscheidung der Vergabekammer über einen Antrag auf Gestattung der vorzeitigen Zuschlagserteilung können die Beteiligten Anträge an das Beschwerdegericht richten, mit denen entweder die Wiederherstellung des Zuschlagsverbotes oder erneut die Gestattung des Zuschlages angestrebt wird (§ 116 Absatz 2, Satz 2 und 3 GWB).
Rechtsmittelfrist
Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, schriftlich beim zuständigen Oberlandesgericht (in NRW: Düsseldorf) einzulegen (§ 117 Absatz 1 GWB).