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NachprüfungsverfahrenDie Zuständigkeit der VergabekammerIn welchen Fällen kann die Vergabekammer angerufen werden?
Die Vergabekammer ist eine gerichtsähnliche Instanz. Sie ist zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren öffentlicher Auftraggeber, deren Auftragswert die europäischen Schwellenwerte erreicht oder übersteigt (§ 100 Absatz 1 GWB). Die konkrete Zuständigkeit der einzelnen Vergabekammer richtet sich nach dem Sitz des öffentlichen Auftraggebers und seiner Zugehörigkeit:
Die Vergabekammer wird nur auf Antrag tätig (§ 107 Absatz 1 GWB). Der Begriff des öffentlichen Auftraggebers ist in § 98 GWB geregelt. Er geht über den Begriff des klassischen öffentlichen Auftraggebers wie Behörden und Gebietskörperschaften weit hinaus. Umfasst sind auch öffentliche Betriebe und öffentlich beherrschte Gesellschaften, Verbände oder natürliche oder juristische Personen in besonderen Aufgabenfeldern, z. B. im Bereich Verkehr, Energie oder Telekommunikation. Der Begriff des öffentlichen Auftrages wird in § 99 Absatz 1 GWB definiert. Nach § 99 Absatz 1 GWB handelt es sich dabei grundsätzlich um entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, und Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen. |
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