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Chemikalienrecht

Leitung: Annette Krüger

 

Gefahrstoffe

Gefahrenzeichen: ReizendGefahrenzeichen: GiftigGefahrenzeichen: Entzündlich

 

Die Fachaufgabe „Gefahrstoffe“ befasst sich mit dem Schutz des Menschen vor Gesundheitsgefahren durch Chemikalien.

Dabei geht es um Regelungen

  • zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien,
  • zu beruflichen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
  • zum Inverkehrbringen von Gefahrstoffen im Großhandel.

 

Was sind Gefahrstoffe?

Ein Gefahrstoff liegt immer dann vor, wenn ein Stoff oder eine Zubereitung mindestens eine der 15 gefährlichen Eigenschaften aufweist, die im § 4 der Gefahrstoffverordnung genannt sind. Zu den Gefahrstoffen gehören nicht nur die, die entsprechend gekennzeichnet sind, sondern auch solche, die erst im Betrieb entstehen. Dies können z.B. Schweißrauche, Dieselabgase oder Stäube sein. Für die Einstufung ist der Hersteller zuständig, für die Verpackung und Kennzeichnung auch derjenige, der eine Chemikalie einführt oder in den Verkehr bringt. Wer als Arbeitgeber Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen lässt, muss für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten sorgen. Für jede Beschäftigung mit Gefahrstoffen gilt:

  • Gefährdungsbeurteilung erstellen, (vor Aufnahme der Tätigkeit - am besten gemeinsam mit Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt)
  • Hygienemaßnahmen einhalten
  • weitere notwendige Schutzmaßnahmen durchführen,
  • Betriebsanweisungen erstellen,
  • die Beschäftigten unterweisen

 

Hinzu kommen in vielen Fällen:

  • geeignete persönliche Schutzausrüstung bereitstellen
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge sicherstellen.

 

Weitere Informationen zum Thema Gefahrstoffe finden Sie auf der Internetseite der BAuA.

 

Für einige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist eine Genehmigung oder Zulassung der Bezirksregierung erforderlich:

Diese Arbeiten dürfen nur von sachkundigen Personen durchgeführt werden. Die Anerkennung von Sachkundelehrgängen zur Vermittlung der notwendigen Sachkunde für Tätigkeiten mit Asbest oder die Durchführung von Begasungen erfolgt durch die Bezirksregierung.

 

Weiterführenden Informationen:

 

 

 

 

weiterführende/zusätzliche Infos

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