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Biologische Belastungen

Leitung: Annette Krüger

 

Was sind biologische Arbeitsstoffe?



GefahrenzeichenDie Biostoffverordnung fasst unter diesem Begriff folgende Agenzien zusammen:

  • Mikroorganismen, z. B. Bakterien, Pilze und Viren
  • gentechnisch veränderte Mikroorganismen
  • Zellkulturen
  • den Erreger der BSE bzw. TSE (Prionprotein)
  • Endoparasiten beim Menschen,

soweit sie beim Menschen Infektionen auslösen, sensibilisieren oder toxisch wirken.

Das heißt, biologische Arbeitsstoffe sind in der Regel mit dem bloßen Auge nicht erkennbar und können beim Menschen Krankheiten auslösen.

Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor diesen Gefahren zu schützen, trat am 01. April 1999 die Biostoffverordnung in Kraft.

Nach der Biostoffverordnung werden die biologischen Arbeitsstoffe in vier Risikogruppen eingeteilt, von Risikogruppe 1 „krankheitsauslösende Wirkung beim Menschen unwahrscheinlich“ (Beispiele: abgeschwächte Bakterienstämme im Labor, Bäckerhefe) bis hin zur Risikogruppe 4 „löst schwere Krankheit beim Menschen aus, hohe Ansteckungsgefahr, keine Vorbeugung oder Behandlung möglich“ (z.B. Ebola- oder Lassa-Virus).

Aus der Risikogruppe der Mikroorganismen leitet sich die Schutzstufe der entsprechenden Tätigkeiten ab. Den Schutzstufen 1 bis 4 sind jeweils Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit zugeordnet.

Zu den Maßnahmen, die grundsätzlich bei jeder Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen einzuhalten sind, gehören:

  • Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung
  • Einhalten von Hygienemaßnahmen
  • Erstellen von Betriebsanweisungen
  • Unterweisung der Beschäftigten

Hinzu kommen in vielen Fällen:

  • Bereitstellen geeigneter persönlicher Schutzausrüstung
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge.

Weitere Verpflichtungen, die sich bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen ergeben:

Anzeigepflicht in der Regel 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit bei

  • gezielten Tätigkeiten der Risikogruppen 2, 3 oder 4
  • bei nicht gezielten Tätigkeiten der Risikogruppen 3 oder 4.

Bei bedeutsamen Änderungen der Tätigkeiten ist eine erneute Anzeige ebenso erforderlich wie bei Tätigkeiten mit weiteren Organismen der Risikogruppe 4.

Ein Anzeigeformular in ausfüllbarem PDF-Format erhalten Sie hier.

Bei gezielten Tätigkeiten in den Risikogruppen 3 und 4 muss ein Verzeichnis über die hierbei eingesetzten Beschäftigten geführt werden.

 

Wo können biologische Arbeitsstoffe vorkommen?

Häufig sind biologische Arbeitsstoffe eine ungewollte Begleiterscheinung der eigentlichen Tätigkeiten. Biologische Arbeitsstoffe können überall dort auftreten, wo die Mikroorganismen Nährboden und geeignete Umgebungsbedingungen vorfinden, z.B.

  • in der Abfallwirtschaft
  • beim Recycling
  • in der Forstwirtschaft
  • im Abwasserbereich
  • in Gartenbau, Landwirtschaft und Tierhaltung
  • im Gesundheitswesen und im Pflegebereich
  • in der Holzverarbeitung
  • in der Nahrungsmittelproduktion
  • in Bibliotheken und Archiven.

Weitere Informationen und Links finden Sie auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

 

weiterführende/zusätzliche Infos

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