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Baustellen

Leitung: Martin Scharf

 

Allgemeine Hinweise und Formblätter zur Mitteilung von AsbestarbeitenSiluette von Bauarbeitern vor blauem Hintergrund

Für den Bereich der Baustellen ist neben den Arbeitsstättenvorschriften die Baustellenverordnung zu beachten. Sie verpflichtet den Bauherrn schon bei der Planung eines Bauvorhabens, baustellenspezifische Arbeitsschutzmaßnahmen in seinen Unterlagen darzulegen. Hier werden die Bauherrn, Architekten und Koordinatoren hinsichtlich der Ziele und Instrumente der Baustellenverordnung informiert. Die Baustellenverordnung ist ein wichtiges Instrument in der Prävention. Überprüfungen auf den Baustellen hinsichtlich der Vorgaben der Baustellenverordnung ergeben sich zwangsläufig.

Schriftlich oder fernmündlich vorgetragene Arbeitsschutzbeschwerden erfordern immer eine Überprüfung vor Ort – egal ob innerhalb einer Arbeitsstätte oder draußen auf der Baustelle. Häufig kommt noch die Untersuchung von schweren oder tödlichen Arbeitsunfällen hinzu.

Die Überwachung der Einhaltung der Staatlichen Vorschriften, wie z. B. des Arbeitsschutzgesetzes, der Gefahrstoffverordnung, sowie der Technischen Regeln vielerlei Art sind Schwerpunkte.

Im Zuge von vermehrt durchgeführten Sanierungsarbeiten von Asbest, künstlichen Mineralfasern usw. werden Arbeitnehmer erhöhten Konzentrationen von krebserregenden Gefahrstoffen ausgesetzt. Bei der Bearbeitung der vorgeschriebenen Mitteilungen werden die Arbeitsabläufe / Pläne, Betriebsanweisungen und auf den Sanierungsbaustellen selbst die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben kontrolliert. Die erforderlichen Formulare in ausfüllbarer Form für Sanierungsarbeiten von Asbest finden Sie unter den nachfolgenden Links:

Unternehmensbezogene Mitteilung zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen (Anlage 1.1 zur TRGS 519)

Ergänzende Mitteilung von Ort und Zeit bei einer unternehmensbezogenen Mitteilung für Tätigkeiten geringen Umfangs mit asbesthaltigen Gefahrstoffen (Anlage 1.2 zur TRGS 519)

Objektbezogene Mitteilung zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen (Anlage 1.3 zur TRGS 519)

Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan (Anlage 1.4 zur TRGS 519)

Ergänzende Angaben zum Arbeitsplan für umfangreiche AS-Arbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten nach Nummer 14.1 TRGS 519 (Anlage 1.5 zur TRGS 519)

 

Bei Feststellung schwerer Verstöße kann es auch dazu kommen, dass Verwarnungen ausgesprochen oder Bußgelder verhängt werden müssen.

weiterführende/zusätzliche Infos

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