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Wasserbuch
Aufgabenschwerpunkte
- Führung des Wasserbuches für den Regierungsbezirk Detmold
- Gewährung von Einsicht und Erteilung von Auskünften aus dem Wasserbuch
- Grundwasser/Grundwasserentnahme
Allgemeine Informationen
Häufig gestellte Fragen:
- Was steht in einem Wasserbuch?
- Wozu ist das Wasserbuch da?
- Wer kann Auskünfte einholen?
- Wie holt man Auskünfte ein?
- Was kostet eine Auskunft?
Was steht in einem Wasserbuch?
- Das bei der Bezirksregierung von Amts wegen geführte Wasserbuch besteht aus der
- Namenskartei
- Wasserbuchakte
- Gewässerstationierungskarte
- Verwaltungsvorschriften über Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete
- Es enthält Angaben über
- Erlaubnisse (§ 8 WHG)
- Bewilligungen (§ 8 WHG)
- Alte Rechte und Befugnisse (§ 16 WHG)
- Wasserschutzgebiete (§ 19 WHG)
- Heilquellenschutzgebiete
- Überschwemmungsgebiete
- von den gesetzl. Regelungen abweichende Unterhaltspflichten (§ 158 Abs. 1 Nr. 2 LWG)
- Zwangsrechte (§ 158 Abs. 1 Nr.3 LWG)
- Der Eintrag eines Rechts erfolgt aufgrund eines gegenüber der Bezirksregierung geführten Nachweises.
Wozu ist das Wasserbuch da?
- Das Wasserbuch soll einen Überblick über die nachgewiesenen Rechtsverhältnisse an Gewässern, vor allem über zugelassene Benutzungen ermöglichen.
- Anders als bei einem Grundbuch § 92 BGB sind die Eintragungen nicht mit dem öffentlichen Glauben ausgestattet. Die Eintragungen haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung § 158 Abs. 2 LWG, sie sind für den Bestand oder für einen Nachweis von Rechtsverhältnissen auch nicht maßgebend.
- Die Informationen über die erfassten Rechte sollen Wasserbehörden, den am Gewässer interessierten Kreisen und der Gewässerkunde zur Verfügung stehen.
Wer kann Auskünfte einholen?
- Jedermann
- Ein Nachweis eines rechtlichen oder tatsächlichen Interesses wird nicht gefordert.
Wie holt man Auskünfte ein?
Auskünfte aus dem Wasserbuch - allgemein - oder über Verordnungen für Heilquellen- und Trinkwasserschutzgebiete bzw. Überschwemmungsgebiete können folgendermaßen eingeholt werden:
- Für eine zügige Bearbeitung von Auskünften aus dem Wasserbuch sind folgende Angaben notwendig:
- Name und Anschrift des Rechtsinhabers
- Name des Gewässers, an dem das Recht liegt
- Inhalt des Rechts (Einleitung, Entnahme, Stau usw.)
- Bei Auskünften zu den Heilquellen- und Trinkwasserschutzgebieten werden Angaben zur Lage des Grundstücks und bei Auskünften zu den Überschwemmungsgebieten Angaben zum Namen des Gewässers benötigt.
Was kostet eine Auskunft?
- Auskünfte sowohl zum Wasserbuch wie auch zu Heilquellen-, Trinkwasserschutz- und Überschwemmungsgebieten sind gebührenfrei.
- Benötigte Fotokopien können gegen Entrichtung eines geringen Betrages in der Behörde selbst gefertigt werden (Fotokopiergeräte stehen zur Verfügung).
- Bei Versand von Unterlagen wird ein Auslagenersatz gefordert.
Auskunft erteilt:
Dezernent
Lothar Welp
05231/71-5405
Eine E-Mail an Lothar Welp senden
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weiterführende/zusätzliche Infos
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