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GenehmigungenDas Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist das grundlegende Gesetz des Immissionsschutzes. Es enthält u.a. Regelungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen. Anlagen in diesem Sinne sind beispielsweise industrielle oder gewerbliche Betriebsstätten. Im BImSchG werden Schutzpflichten der Anlagenbetreiber ausgesprochen, insbesondere mit Blick auf die Emissionen von Lärm und luftverunreinigenden Stoffen sowie bei den Anlagen, die unter die Störfallverordnung fallen auch auf die Anlagensicherheit. Anlagen, die über ein besonderes Emissionspotential verfügen oder deren Betrieb ein hohes Gefährdungspotential in sich birgt, benötigen für die Errichtung, Betrieb bzw. wesentliche Änderung eine Genehmigung nach den Vorschriften des BImSchG. Diese Genehmigung schließt andere behördliche Entscheidungen, wie z. B. die Baugenehmigung oder eine dampfkesselrechtliche Erlaubnis mit ein. Durch die Prüfung im Genehmigungsverfahren wird sichergestellt, dass die Belange des Nachbarschutzes, wie z. B. Schutz vor Lärm oder Gerüchen ausreichend berücksichtigt sind. Welche Anlagen hierzu zählen, wird in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) geregelt. Darin werden über 180 Anlagenarten genannt. Im Regierungsbezirk Detmold werden zurzeit etwa 2.300 genehmigungsbedürftige Anlagen betrieben. Die Genehmigungsverfahren finden entsprechend der Regelungen der 4.. BImSchV im öffentlichen Verfahren (mit öffentlicher Bekanntmachung, Auslegung der Antragsunterlagen und öffentlichem Erörterungstermin) oder im vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Die 4. BImschV berücksichtigt dabei die Relevanz der Anlage für die Nachbarschaft und Öffentlichkeit. Hinweise zum
finden Sie unter Genehmigungsverfahren/ Formulare (in Rubrik Umwelt / Immissionsschutz) auf der Internet-Seite des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landschaft und Verbraucherschutz NRW.
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