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EmissionshandelHinweise für Anlagenbetreiber zur Umsetzung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) Das TEHG ist am 15.07.2004 in Kraft getreten. Zuständig für Zuteilung und Ausgabe der Emissionsberechtigungen, Überwachung, Steuerung und Führung des Nationalen Registers ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHST). Weiterführende Informationen – Gesetzestext, Sachverständigen- und Anlagenliste, Zertifizierungsverfahren – finden Sie auf den Internetseiten der DEHST unter: www.dehst.de. Die Seiten werden ständig aktualisiert.
Anzeige gem. § 4 Absatz 7 Satz 3 TEHG: Für bereits vor dem 15.07.2004 nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigte Anlagen sieht das TEHG eine Anzeige bei der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des TEHG vor. Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen. Die Anzeige ist bis zum 18.10.2004 an die jeweilige Bezirksregierung (Dezernat 53) zu richten. Für die Anzeige genügt ein formloses Anschreiben, das aber folgende Angaben enthalten sollte:
Weitere Angaben oder Unterlagen sind zunächst nicht erforderlich. |
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