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Weiterführende Informationen

Abfallstoffstromkontrolle / Abfalltransport

Abfalltransport_mit_einem_Binnenschiff

Der gewerbsmäßige Transport gefährlicher Abfälle darf grundsätzlich nur mit einer gültigen Transportgenehmigung durchgeführt werden.

Im Genehmigungsverfahren zur Erteilung dieser Genehmigung überprüfen die Genehmigungsbehörden die Fach- und Sachkunde sowie die Zuverlässigkeit der Transportfirma.

Zuständige Genehmigungsbehörden sind in Nordrhein-Westfalen neben den Kreisen und kreisfreien Städte zum Teil auch die Bezirksregierungen.

 

 

 

Weitere Informationen:

 

 

Der Weg der Abfälle von der Entstehung bis zur Beseitigung und Verwertung in einer dafür geeigneten und genehmigten Anlage muss vor, während und nach dem Transport jederzeit für die Genehmigungsbehörde nachvollzogen werden können. Dafür müssen die Transportunternehmen ein Nachweisverfahren durchzuführen.

In diesem werden vor allem die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung sowie die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung geprüft. Hinsichtlich des Nachweises über den Verbleib der Abfälle müssen die Transportunternehmen neben der Registerpflicht für entsprechende Nachweisdokumente für bestimmte Abfallentsorgungen, ein förmliches Nachweisverfahren durchführen.

 

Elektronisches Nachweisverfahren gültig ab 01. April 2010

 Wichtige Informationen hier als pdf-Datei laden 15,6 KB icon für pdf-Datei

 

Zum Nachlesen:

 

Erst wenn der Weg des Abfalls durch dieses Verfahren detailliert nachgewiesen und abgesichert ist, kann der Transport stattfinden. Soweit noch alte Papierentsorgungsnachweise Gültigkeit haben, sind alle Bestätigungen und Dokumente in Papierform bei dem Transport in Kopie mitzuführen. Die Angaben aus den Begleit- und Übernahmescheinen sind während des Transportes ebenfalls mitzuführen.

Soweit es sich jedoch um neue Entsorgungsvorgänge handelt, sind auf den Transportfahrzeugen (Schiff, Lkw oder Bahn) aus dem elektronischen Nachweisverfahren erstellte Begleit- und Übernahmescheine mitzuführen. Das Mitführen der bestätigten Entsorgungsnachweise in Kopie entfällt bei der elektronischen Nachweisführung - es sei denn, dass in bestehenden Transportgenehmigungen etwas Anderes geregelt ist.

 

Notifizierung

 

Abfälle werden aber nicht nur innerhalb der Bundesrepublik transportiert und entsorgt, sondern auch grenzüberschreitend importiert und exportiert. Man bezeichnet das Verfahren für diesen grenzüberschreitenden Abfalltransport als Notifizierung.

An diesem Kontrollverfahren sind sowohl inländische als auch ausländische Behörden beteiligt. Erst wenn alle beteiligten Behörden ihre Zustimmung zu dem geplanten Abfalltransport erteilt haben, darf dieser stattfinden.

Das Notifizierungsverfahren ist in der Europäischen Abfallverbringungsverordnung festgeschrieben.

 

 

Auskunft erteilt:


Für grundsätzliche Fragen:
Manfred Pfaff
05231/71-5203
Eine E-Mail an Manfred Pfaff senden

Für grenzüberschreitende Abfallverbringungen:
Bernd Frost
05231/71-5232
Eine E-Mail an Bernd Frost senden

und
Joachim Knopp
05231/71-5233
Eine E-Mail an Joachim Knopp senden

Für alle Fragen der nationalen Abfallentsorgung:
Claudia Köhncke
05231/71-5234
Eine E-Mail an Claudia Köhncke senden

und
Ute Niederschmidt
05231/71-5231
Eine E-Mail an Ute Niederschmidt senden

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