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Schutzgebiete und SchutzobjekteDie Unterschutzstellung bestimmter Landschaftsausschnitte ist eines der wichtigsten und bekanntesten Instrumente zum Schutz von Natur und Landschaft. Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile werden durch Festsetzungen der Landschaftspläne der Kreise und kreisfreien Städte bzw. dort, wo noch kein rechtskräftiger Landschaftsplan vorliegt, durch ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung ausgewiesen. Die Festsetzungen des Landschaftsplans bzw. die Verordnungsinhalte bestimmen den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Ge- und Verbote. Bei Nationalparks erfolgt eine Erklärung durch das zuständige Ministerium durch eine Rechtsverordnung, bei Naturparken spricht das Ministerium bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen eine Anerkennung aus. Das Biosphärenreservat ist als Schutzgebieteskategorie derzeit noch nicht im nordrhein-westfälischen Landesrecht vorgesehen. Beim so genannten gesetzlichen Biotopschutz erfolgt der Schutz unmittelbar kraft Gesetz bei Vorliegen der Merkmale eines im Gesetz aufgeführten Biotops (= Lebensraum von Tieren und Pflanzen). Einer Unterschutzstellung durch die Landschaftsbehörden bedarf es nicht mehr. Die nach Brüssel gemeldeten NATURA 2000-Gebiete sind in Nordrhein-Westfalen entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen in der Regel zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft erklärt. Für die Pflege und Entwicklung der genannten Gebiete oder Objekte, die Überwachung der jeweiligen Verbotsvorschriften sowie ggf. die erforderlichen Befreiungen von diesen Verboten sind die örtlichen unteren Landschaftsbehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten zuständig. SchutzkategorienIm Einzelnen sind folgende Schutzkategorien zu unterscheiden:
Schutzgebiete nach EU-Recht (NATURA 2000)
Auskunft erteilt:
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