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Obere FischereibehördeDie Fischerei ist historisch und sachlich bedingt Ländersache und wird durch das Landesfischereigesetz (LFischG NW) geregelt. Das Landesfischereigesetz regelt insbesondere die Rechte und Pflichten der Fischereirechtsinhaber und der Fischereiausübungsberechtigten.Das Fischereirecht umfasst die Befugnis in einem Gewässer Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.Im Detail wird das Fischereirecht durch die Landesfischereiverordnung konkretisiert, insbesondere durch die Festlegung von Schonzeiten und Mindestmaßen für den Bereich der Angelfischerei und dem Verbot des Aussetzens von nicht einheimischen Fischarten. Zu dem Fischereiausübungsrecht gehört gleichgewichtig auch eine Hegeverpflichtung. Diese Regelung verpflichtet zur Erhaltung und Hege eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen heimischen Fischbestand. Weiterhin sind andere Nutzungsarten angemessen zu berücksichtigen und Einschränkungen der Fischerei im öffentlichen Interesse, z. B. dem Naturschutz, möglich. Die obere Fischereibehörde der Bezirksregierung Detmold trägt dazu bei, dass unsere heimischen Gewässer naturnah entwickelt und als Lebensraum für einen artenreichen heimischen Fischbestand und an die Gewässer gebundenen Lebensgemeinschaften und Arten gesichert werden.Für die Arbeit der Fischereibehörde sind daher neben dem Landesfischereigesetz auch andere rechtliche Grundlagen, wie das Bundesnaturschutzgesetz und das Landschaftsgesetz NW sowie das Wasserhaushaltsgesetz und das Landeswassergesetz wichtige Grundlagen. Aufgaben der oberen FischereibehördeDie obere Fischereibehörde setzt die Regelungen der oben genannten Gesetze in eigener Zuständigkeit oder in Zusammenarbeit mit den Landschafts- und Wasserbehörden um. Ihre Aufgabenbereiche umfasst:
Details zu den genannten Aufgaben sowie weitere Informationen zu fischereilichen Themen
Ausgleichsmaßnahmen für das Eindringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder in TriebwerkeDie Einzelperson oder Firma, die eine Anlage zur Wasserentnahme oder ein Triebwerk, z. B. zur Stromgewinnung, errichtet, hat durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen und anderen wassergebundenen Organismen zu verhindern. Kann der Unternehmer begründen, dass derartige Vorrichtungen mit dem Betrieb der Anlage nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar sind, so ist durch die Bezirksregierung im Genehmigungsverfahren ein angemessener, den Eingriff ausgleichender Fischbesatz festzusetzen oder es muss eine andere gleichwertige Leistung formuliert und von dem Unternehmer zum Ausgleich der vernichteten Fische oder der gewässerökologischen Schäden erbracht werden.
Aussetzen von nicht heimischen Fischarten, Neunaugen, zehnfüßigen Krebsen und Muscheln (Ausnahmegenehmigung)Die in Nordrhein-Westfalen in stehenden und fließenden Gewässern vorkommenden heimischen Fischarten, Neunaugen, zehnfüßigen Krebse und Muscheln sind über einen meist mehrere tausend Jahre währenden Prozess an die besonderen Bedingungen und Lebensraumstrukturen der Gewässer angepasst. In ihrer räumlichen Verteilung und den zeitlichen Verbreitungsmustern stehen sie untereinander in Wechselbeziehungen und in Abhängigkeit von ihren Wohngewässern. Sie sind durch menschliche Einflussnahmen beeinträchtigt und werden auf vielfältige Art und Weise genutzt. Da das Einbringen von nichtheimischen Arten in das stabile Gefüge der Arten und Lebensräume nicht kalkulierbare biologische Risiken birgt, ist das Ausbringen von nichtheimischen Fischarten, Neunaugen, zehnfüßigen Krebsen und Muscheln verboten und bedarf immer einer besonderen Beurteilung und mithin einer Ausnahmegenehmigung, die die Bezirksregierung nach ausführlicher Antragsprüfung erteilt.
Fischereibezirke/FischereigenossenschaftenZur Sicherstellung der Hege und zur Gewährleistung der fischereilichen Nutzung bilden im Gebiet einer Gemeinde alle Fischereirechte (Fischereirechte sind in der Regel an das ans Wasser angrenzende Grundstückseigentum gekoppelt) an fließenden Gewässern einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk. Die Fischereiberechtigten eines solchen gemeinschaftlichen Fischereibezirkes bilden eine Fischereigenossenschaft ,die deren Rechte als Fischereiberechtigte wahrnimmt. Benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen an größeren oder zusammenhängenden Fließgewässern können von Amts wegen zusammengeschlossen werden, wenn dieses zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes oder einer sinnvollen Hege dienlich ist.
FischereipachtverträgeAn Gewässern bestehende Fischereirechte sind kraft Gesetzes ausschließlich durch den Abschluss von Fischereipachtverträgen zu nutzen. Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages bedarf der Schriftform. Die Pachtzeit muss mindestens zwölf Jahre betragen, wobei nur in begründeten Ausnahmefällen zur Vermeidung unbilliger Härten davon Ausnahmen zugelassen werden dürfen. Im Pachtvertrag wird durch Auflagen die Sicherstellung der Hege, nämlich die Pflicht, eine der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen und heimischen Fischbestand zu erhalten, geregelt. Durch die Bezirksregierung werden nur die Pachtverträge genehmigt, bei denen der Verpächter ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt ist. In allen anderen Fällen sind die Kreise und kreisfreien Städte Genehmigungsbehörde.
Fischerei und NaturschutzFischereiliche Interessen richten sich auf die Hege und Nutzung von Fischbeständen. Der Naturschutz hat darüber hinausgehende Interessen des Biotop- und Artenschutzes wahrzunehmen. Die naturnahe Entwicklung und Verbesserung der Gewässer als Lebensräume für einen artenreichen heimischen Fischbestand sind gemeinsame Ziele von Naturschützern und Anglern. Die Angler haben im Gegensatz zu den Naturschützern ein Interesse an der Nutzung der Fischbestände dieser Gewässer. Diesem Grundsatz entspricht die im LFischG verankerte Hegeverpflichtung, die im Einklang mit einer nachhaltigen fischereilichen Nutzung als verbrieftem Recht der Fischereirechtsinhaber steht. Dieses Nutzungsrecht wird von manchen Naturschützern als zu weitgehend kritisiert.
FischschonbezirkeSchonbezirke werden als ordnungsbehördliche Verordnung durch die Bezirksregierung ausgewiesen. Ein Fischschonbezirk kann festgesetzt werden für Gewässer oder Gewässerteile, die für die Erhaltung des Fischbestandes in seiner Gesamtheit oder für bestimmte Fischarten, Neunaugen, zehnfüßige Krebse oder Muscheln von besonderer Bedeutung sind. Es können auch Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für Fische sind, als Laichschonbezirk ausgewiesen werden. Ferner besteht die Möglichkeit, als ordnungsbehördliche Verordnung auch Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind, als Fischschonbezirk auszuweisen.
Fischwege bei der Errichtung von Absperrbauwerken oder den Wechsel von Fischen beeinträchtigende AnlagenDerjenige, der Absperrbauwerke oder andere Anlagen in einem Gewässer herstellt, die den fließgewässeraufwärts und/oder den fließgewässerabwärts gerichteten Wechsel der Fische erheblich beeinträchtigt, muss auf seine Kosten Fischwege anlegen und unterhalten. Das Genehmigungsverfahren für derartige Anlagen wird in der Regel bei der Bezirksregierung geführt und entschieden, von wo aus auch die entsprechende Vorgabe zur Errichtung eines Fischweges gefordert wird.
HegepläneHegepläne können von Fischereiberechtigten im Hinblick auf die Gewährleistung der Hege aufgestellt werden. Im Hegeplan sind der Bedeutung des Gewässers angemessene Bestimmungen zu treffen über Maßnahmen zur Ermittlung des Gewässerzustandes und zur Ermittlung des Fischbestandes, Maßnahmen zur Erhaltung des Fischbestandes und zum Fischbesatz, das Ausmaß des Fischfangs aufgrund der natürlichen Nahrungsgrundlage und des Fischaufkommens, die statistische Erfassung der Fänge und des Besatzes sowie Maßnahmen zur Selbstüberwachung der Durchführung des Hegeplanes. Hegepäne angrenzender Fischereibezirke sollen aufeinander abgestimmt werden.
Mitwirkung in Planfeststellungsverfahren zum Ausbau von Gewässern bei der Errichtung von Anlagen am Gewässer bei der Ausweisung von Wasserschutzgebieten und andere in ein Gewässer eingreifende MaßnahmenBei allen Planfeststellungsverfahren, die zum Ausbau oder zur Herstellung von Gewässern führen, sowie bei den Verfahren, die in irgendeiner Art und Weise in Gewässer eingreifen, müssen fischereiliche Belange berücksichtigt und entsprechend der Bedeutung des Eingriffs ausgeglichen werden. Die Abwägung der Bedeutung des Eingriffs für wassergebundene Organismen inklusive der Fische, Neunaugen, zehnfüßigen Krebse und Muscheln wird durch die obere Fischereibehörde der Bezirksregierung vorgenommen und im Rahmen einer Stellungnahme in Form einer Auflage bei der genehmigenden Stelle der Bezirksregierung eingebracht.
Fischereiliche FörderungDas Land NRW fördert nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Fischereiabgabe Maßnahmen, die Zwecken der Fischerei dienen. Hier sind exemplarisch die Aufstellung von Hegeplänen, kleine Maßnahmen zur Biotopverbesserung und Fischbesatzmaßnahmen zu nennen. Einzelheiten können bei der Bewilligungsbehörde erfragt werden: Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Auskunft erteilt auch: Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V. sowie die unteren Fischereibehörden der kreisfreien Stadt Bielefeld und der Kreise im Regierungsbezirk Detmold. |
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