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Naturschutzgebiete

Naturschutzgebiete haben in Ostwestfalen-Lippe eine lange Tradition. Bereits 1912 wurden auf Initiative der "Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege in Preußen" zwei Schutzgebiete im Kreis Herford (Doberg und Linnenbeeke) durch Ankauf gesichert.
In den Jahren 1925 und 1926 wurden auf Grundlage des preussischen und des lippischen Feld- und Forstpolizeigesetzes Naturschutzgebiete ausgewiesen. Dazu gehörten die Externsteine, der Donoper Teich, das Hiddeser Bent, der Langenbergteich bei Paderborn und eine Kalktuffquelle bei Büren. Bis 1975 wurden nach den Bestimmungen des Reichsnaturschutzgesetzes in OWL 38 Naturschutzgebiete mit einer Fläche von ca. 1320 ha ausgewiesen.

Zum Stichtag 31.12.2008 waren im Regierungsbezirk Detmold insgesamt 408 Naturschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von mehr als 48.559 ha ausgewiesen. Dies entspricht 7,45 Prozent der Fläche des Regierungsbezirks. Einen Überblick über Anzahl, Größe und Flächenanteil der NSG in den einzelnen Kreisen gibt die folgende Tabelle:



Stadt/Kreis

Gesamtfläche in ha

NSG-Fläche in ha

Anteil an der Gesamtfläche

Anzahl

Stadt Bielefeld

25.768

1.957,7

7,60%

39

Kreis Gütersloh

96.714

4.346,9

4,49%

42

Kreis Herford

44.993

1.622,5

3,61%

39

Kreis Höxter

119.964

8.734,0

7,28%

76

Kreis Lippe

124.638

13.759,8

11,43%

91

Kreis Minden-Lübbecke

115.199

7.050,5

6,12%

63

Kreis Paderborn

124.497

11.088,1

8,91%

58

Regierungsbezirk Gesamt

651.773

48.559,5

7,45%

408*



* abzüglich Doppelzählungen aufgrund kreisübergreifender Naturschutzgebiete; Stand 31.12.2008


Naturschutzgebiete des Regierungsbezirks Detmold


Die Bezirksregierung Detmold ist derzeit bemüht, ein umfassendes Informationssystem zu den Naturschutzgebieten der Ostwestfalen-Lippe (OWL) auszubauen. Obwohl diese Übersicht noch nicht vollständig ist, bietet sie bereits jetzt sehr interessanten Auskunft zu einigen Gebieten an.

Viele Natura 2000 Gebietsbeschreibungen (FFH- oder Vogelschutzgebiete) enthalten eine Verlinkung zum "Informationssystem Natura 2000" des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Dort bekommen Sie weitere Informationen zu Natura 2000, wie z. B. Lebensräume und Arten. Ausführliche Informationen zum Schutzgebietsnetz NATURA 2000 finden Sie hier.

Die Vogelschutzgebiete sind unter dem gleichnamigen Link in einer eigenen Liste nach ihrer Natura 2000-Nummer sortiert.

Die Gebietsbeschreibungen im Informationssystem enthalten neben Orts- und Größenangaben, Kurzcharakterisierung, die Bedeutung des Gebietes, usw. auch Kartenmaterial und den Standarddatenbogen.

Über die folgenden Seiten wird Ihnen eine nach Kreisen gegliederte, tabellarische übersicht einiger ausgewiesener Naturschutzgebiete (NSG) in OWL angeboten. Die jeweiligen Gebietsbeschreibungen, Verordnungstexte (soweit die Gebiete nicht durch Landschaftspläne ausgewiesen oder abgelöst wurden) und Naturschutzgebietsabgrenzungen können dort eingesehen werden.


© Texte und Bilder: Bezirksregierung Detmold (soweit nicht anders angegeben)
© Topographischen Karten: Landesvermessungsamt NRW

 

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Weitere Informationen zu Naturschutzgebieten

 

Warum Naturschutzgebiete?

Zahlreiche Flächennutzungen haben in erheblichem Umfang zu einem Verlust an Biotopen und einem Rückgang gefährdeter Tier- und Pflanzenarten geführt. Unsere Naturschutzgebiete sollen dazu beitragen, die gefährdeten Lebensräume zu erhalten und das Aussterben gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensgemeinschaften zu verhindern. Daher besteht als kontinuierliche Aufgabe die Schutzausweisung weiterer, bislang noch ungeschützter, wertvoller Teile von Natur und Landschaft.

Naturschutzgebiete weisen den strengsten Schutz aller Schutzgebietskategorien nach dem Bundesnaturschutzgesetz bzw. dem Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen auf.

In der Regel gilt, dass es in Naturschutzgebieten insbesondere verboten ist:

  • die befestigten Wege zu verlassen,
  • bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern,
  • Zelt- oder Lagerplätze anzulegen,
  • Gehölze oder sonstige Pflanzenbestände zu beseitigen oder zu beschädigen,
  • wildlebende Tieren zu fangen, zu beunruhigen oder zu töten,
  • Brut- und Lebensstätten zu beschädigen oder zu stören,
  • Abgrabungen oder Aufschüttungen vorzunehmen sowie Boden, landschaftsfremde Stoffe oder Gegenstände in das Schutzgebiet einzubringen oder dort zu lagern,
  • Hunde frei laufen zu lassen,
  • Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzungsart umzuwandeln.

 

Darüber hinaus werden, angepasst an das jeweilige Schutzziel und den Schutzzweck des Naturschutzgebietes, spezielle Regelungen für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Flächen, die Fischerei, die Jagd und die Erholungsnutzung im Landschaftsplan bzw. den Verordnungen der Bezirksregierung getroffen.

Verstöße gegen diese Regeln können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige untere Landschaftsbehörde (Kreis bzw. kreisfreie Stadt) auf Antrag eine Befreiung von den Verboten eines Naturschutzgebietes erteilen.

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Wie werden Naturschutzgebiete ausgewiesen?

Ob ein Gebiet als Naturschutzgebiet ausgewiesen wird, hängt von seiner Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit ab.
Schutzwürdige Gebiete sind zum einen aus den Kartierungen der LöBF*, dem Biotopkataster und durch die an die europäische Union gemeldeten FFH- und Vogelschutzgebiete bekannt, zum anderen werden die Landschaftsbehörden auch durch Privatpersonen und Naturschutzverbände auf schutzwürdige Gebiete aufmerksam gemacht.

*Anmerkung: Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) ist mit Wirkung vom 01.01.2007 Bestandteil des neu geschaffenen Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV).

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Gesetzlich verbindliche Verfahren und bürgernahe Verwaltung - zwei Säulen erfolgreicher Naturschutzarbeit

In Nordrhein-Westfalen ist der Landschaftsplan das zentrale Instrument, über den Naturschutzgebiete ausgewiesen werden.
Die Bezirksregierung Detmold als höhere Landschaftsbehörde kann nur dort Naturschutzgebiete ausweisen, wo noch kein rechtsverbindlicher Landschaftsplan vorliegt.

Die Schutzgebietsausweisung erfolgt also entweder im Rahmen der Aufstellung der Landschaftspläne (§§ 27-31 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG)) oder durch Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung durch die Bezirksregierung (§§ 42a-42e LG). Die gesetzlich verbindlichen Verfahren werden in der Praxis jedoch durch eine bürgerfreundlich handelnde Verwaltung ergänzt.

Nur durch intensive Öffentlichkeitsarbeit, eine das Verfahren begleitende Information der Bürger und das Bemühen, in vielen Gesprächen mit Bürgern und Verbandsvertretern einen Ausgleich unterschiedlicher Interessen zu finden, werden Lösungen gefunden, die von den Bürgern vor Ort verstanden und akzeptiert werden.

Im Folgenden wird die Ausweisung eines Naturschutzgebietes durch die Bezirksregierung Detmold als höhere Landschaftsbehörde exemplarisch dargestellt. Im Rahmen der Aufstellung eines Landschaftsplanes erfolgt die Beteiligung von Bürgern und anderen betroffenen Planungsträgern in einem vergleichbaren Verfahren.

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Erarbeitung eines Vorentwurfes

Auf der Grundlage des Biotopkatasters, der NATURA 2000-Gebietsmeldungen, weiterer ggf. vorhandener Fachgutachten sowie eigener Geländekartierungen erarbeitet das Dezernat 51 einen Vorentwurf des geplanten Schutzgebietes.
Dieser Vorentwurf beinhaltet vor allem die äußere Abgrenzung des Schutzgebietes und die wichtigsten Verbotsregelungen.

In der Regel finden in dieser Erarbeitungsphase bereits erste Gespräche mit betroffenen Gemeinden, anderen Planungsträgern, Vertretern der Land- und Forstwirtschaft und der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten statt, um weitere Informationen zu dem Gebiet und anderen Planungen zu erhalten.

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Bürgerinformation

Nach Erarbeitung des Vorentwurfes informiert die Bezirksregierung die Grundeigentümer und Bewirtschafter der betroffenen Flächen entweder in einer zentralen Informationsveranstaltung oder in Einzelgesprächen. Zeitlich liegt diese Informationsphase noch vor dem förmlichen Schutzgebietsverfahren. Gleichwohl können die Bürgerinnen und Bürger bereits in den oben genannten Terminen Fragen und Anregungen vortragen.

Nach diesen Informationsveranstaltungen erstellt die Bezirksregierung einen Verordnungsentwurf, der auch eine Karte des geplanten Naturschutzgebietes umfasst. Ebenso werden der Landschaftsbeirat und die anerkannten Naturschutzvereine zu diesem Zeitpunkt beteiligt.

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Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf der Naturschutzgebietsverordnung

Mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange beginnt das formale Verfahren der Schutzgebietsausweisung. Hierfür wird der Verordnungsentwurf allen Behörden und sonstigen Stellen die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind - den so genannten Trägern öffentlicher Belange - zur Stellungnahme zugeleitet. Zu diesen Trägern gehören neben der betroffenen Stadt oder Gemeinde z. B. auch Versorgungsunternehmen, deren Leitungen durch das künftige Naturschutzgebiet verlaufen könnten.

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Öffentliche Auslegung und Anhörung

Weiterhin wird der Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung mit den dazugehörigen Karten für die Dauer eines Monats bei den örtlichen unteren Landschaftsbehörden öffentlich ausgelegt. Um den Bürgerinnen und Bürgern lange Anfahrtswege zur jeweiligen Kreisverwaltung zu ersparen, bittet die Bezirksregierung regelmäßig auch die betroffenen Städte und Gemeinden, den Verordnungsentwurf ortsnah auszulegen.

Der Ort und die Dauer dieser öffentlichen Auslegung werden mindestens eine Woche vorher im Amtsblatt der Bezirksregierung und den amtlichen Bekanntmachungsorganen der betroffenen Kreisverwaltungen - in der Regel sind dies das Amtsblatt des Kreises und/oder die amtlichen Bekanntmachungen des Kreises in den örtlichen Zeitungen - veröffentlicht.

Während der Zeit der Auslegung können alle Eigentümer und sonstigen Berechtigten ihre Anregungen und Bedenken vorbringen. Dies sollte in der Regel in schriftlicher Form gegenüber der räumlich betroffenen unteren Landschaftsbehörde (Kreisverwaltung) erfolgen. Möglich ist aber auch, Anregungen und Bedenken während den Öffnungszeiten der Kreisverwaltung dort zu Protokoll zu geben.

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Auswertung der Anregungen und Bedenken

Wenn die öffentliche Auslegung und das Beteiligungsverfahren abgeschlossen sind, wertet die Bezirksregierung alle Anregungen und Bedenken aus und entscheidet, ob und in welcher Form die Verordnung erlassen wird. Dazu werden in vielen Fällen nochmals Gespräche mit den Einwendern geführt, um einen Interessenausgleich und eine für beide Seiten tragbare Lösung zu finden.

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Veröffentlichung der Verordnung

Schließlich wird das Naturschutzgebiet mittels ordnungsbehördlicher Vorordnung und einer Übersichtskarte im Amtsblatt der Bezirksregierung Detmold bekannt gemacht. Eine Woche nach der Veröffentlichung im Amtsblatt tritt die Verordnung in Kraft.

Personen, die im Verfahren Anregungen oder Bedenken geäußert haben, erhalten nun die Information, inwieweit ihre Eingabe berücksichtigt werden konnte.

Die Verordnung kann einschließlich der detaillierten Naturschutzkarte nun auch bei der Bezirksregierung Detmold und den betroffenen unteren Landschaftsbehörden (Kreisverwaltung) in den Dienststunden eingesehen werden.

 

 

Auskunft erteilt:


Dezernatsleitung
Lutz Kunz
05231/71-5186
Eine E-Mail an Lutz Kunz senden

weiterführende/zusätzliche Infos

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