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NATURA 2000Der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft hat im Mai 1992 mit dem Erlass der Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebendenTier und Pflanzen und im Folgenden Jahr die FFH-Richtlinie ,einstimmig die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes von Schutzgebieten in den Mitgliedstaaten beschlossen. Dieses Netz trägt den Namen NATURA 2000 und dient der Sicherung der biologischen Vielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der gefährdeten wildlebenden Tiere und Pflanzen in Europa. Das Kürzel FFH steht für Flora (Pflanzenwelt), Fauna (Tierwelt) und Habitat (Lebensraum) wildlebender Pflanzen und Tiere. In das Gebietsnetz werden auch diejenigen Gebiete einbezogen, die nach der Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten von 1979 (im Folgenden Vogelschutz-RL) zu schützen sind.Das Netz NATURA 2000 ist ein zentraler Beitrag der Europäischen Union zur Umsetzung der Konvention zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, die 1992 auf dem Umweltgipfel in Rio de Janeiro verabschiedet wurde. Da die Richtlinie zugleich einen Beitrag für nachhaltige Entwicklung in Europa erbringen soll, sind bei allen Maßnahmen zur Umsetzung ihrer Ziele zugleich auch wirtschaftliche, soziale, kulturelle und regionale Anforderungen zu berücksichtigen.
Aktueller Stand der Gebietsmeldung in Nordrhein-Westfalen und OWLDas Land Nordrhein-Westfalen hat in mehreren Schritten insgesamt 515 FFH-Gebieten und 25 EG-Vogelschutzgebieten über das Bundesumweltministeriuman die EU-Kommission übermittelt. Einschließlich einer früheren Meldung von Vogelschutzgebieten aus den 1980er Jahren trägt das Land NRW damit mit rund 280.000 ha - das sind etwa 8,2 % der Landesfläche - zum Aufbau des europäischen Netzes NATURA 2000 bei. Der Meldestand von 2002 wurde von der EU-Kommissionmit Entscheidung vom 7. Dezember 2004 in den vorläufigen Listen der Gebietevon gemeinschaftlicher Bedeutung (= NATURA 2000-Gebiete) bestätigt. Im Regierungsbezirk Detmold wurden rund 65.300 ha als NATURA 2000-Gebiete gemeldet (ca. 10 % der Bezirksfläche), davon 106 FFH-Gebiete (49.477 ha) und 7 Vogelschutzgebiete(32.729 ha, große Bereiche mit FFH-Gebieten überlappend). Darunter fallen aufgrund ihrer Naturausstattung herausragende Gebiete wie die Senne, die Egge oder der Teutoburger Wald sowie weitere große Waldgebiete, Fließgewässer und verschiedene Offenlandbiotope wie die arten- und strukturreichen Trocken- und Magerrasen. Ein herausragendes Beispiel für eines der 113 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Regierungsbezirk Detmold ist die Senne. Sie ist aufgrund ihrer Größe von rund 120 qkm, ihrer Landschaftsgeschichte und Ausstattung ein bundesweit bedeutsames Gebiet. Zahlreiche FFH-Lebensräume treten hier in großer Flächenausdehnung nebeneinander auf. Hervorzuheben sind hier zum Beispiel die Sandtrockenrasen, die Heideflächen, Moorbereiche und naturnahe Bachtäler sowie Laubwälder. Dieses Lebensraumgefüge ist Grundlage für eine europaweit herausragende Fauna und Flora. Einen genauen Überblick über die FFH- und Vogelschutzgebiete in Ostwestfalen-Lippe geben folgende tabellarische Übersichten.
Der Schutz des Netzes NATURA 2000Die FFH-Richtlinie ist darauf ausgerichtet, dass in den von ihr erfassten Gebieten ein günstiger Erhaltungszustand der jeweiligen Schutzgüter bewahrt oder wiederhergestellt wird. Es gilt ein Verschlechterungs- und Störungsverbot sowie die Maßgabe, beeinträchtigte Populationen bzw. Lebensräume durch geeignete Maßnahmen zu entwickeln.Die Mitgliedstaaten der EU haben die Verpflichtung, die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als besondere Schutzgebiete auszuweisen. Der Schutz der NATURA 2000-Gebiete kann nach den Bestimmungen der FFH-Richtlinie und der einschlägigen Bundes- und Landesnaturschutzgesetzgebung dabei rechtlich, administrativ oder vertraglich erfolgen. Im Land Nordrhein-Westfalen erfolgt dieser Schritt derzeit durch die Anpassung bestehender sowie die Aufstellung weiterer neuer Landschaftspläne. Dort wo die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Landschaftsplanung noch keine Landschaftspläne aufgestellt haben, sichern die Bezirksregierungen als höhere Landschaftsbehörden die FFH- und die EG-Vogelschutzgebiete insbesondere durch die Ausweisung von Naturschutzgebieten. In NATURA 2000-Gebieten sind die verschiedensten, zum Beispiel wirtschaftlichen, Aktivitäten keineswegs verboten. Es soll vielmehr sichergestellt werden dass die Naturschutzinteressen gewahrt bleiben. Steht eine Aktivität dem Schutzziel nicht entgegen, kann sie durchgeführt werden. In den Fällen, in denen in einem Gebiet erst durch menschliche Aktivitäten wie zum Beispiel durch besondere Formen landwirtschaftlicher Nutzung eine hohe biologische Vielfalt entstanden ist, soll darauf hingewirkt werden, dass diese Aktivitäten im Interesse der entstandenen biologischen Vielfalt weitergeführt werden. Um eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Gebiete und der Bestände geschützter Arten zu verhindern, wird deshalb vielfach der durch die Unterschutzstellung erreichte Grundschutz genügen. Für die Gebiete werden Pflege- und Entwicklungspläne bzw. in Waldgebieten so genannte Sofortmaßnahmekonzepte erstellt, die gegebenenfalls weitergehende Maßnahmen für die Sicherung des Erhaltungszustandes vorsehen. Ihre Umsetzung erfolgt in Kooperation aller Beteiligten im Rahmen des freiwilligen Vertragsnaturschutzes. Die FFH-Richtlinie schließt auch neue Projekte nicht aus. Sie verlangt aber, dass der ökologischen Bedeutung des Gebietes, die für die Aufnahme in das Netz NATURA 2000 ausschlaggebend war, entsprechend Rechnung getragen wird. Für bestimmte Projekte oder Pläne ist deshalb eineFFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn von solchen Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebietes von Weitere Informationen über das Schutzgebietsnetz NATURA 2000
Was wird geschützt?Das Netz NATURA 2000 trägt der Tatsache Rechnung, dass der Erhaltungszustand der natürlichen und naturnahen Lebensräume sich in Europa zunehmend verschlechtert. Viele wildlebende Tiere und Pflanzen sind ernstlich bedroht. Sie können nur dann sinnvoll vor dem Aussterben geschützt werden, wenn man ihre Lebensräume erhält. So überleben zum Beispiel Fischotter nur dort dauerhaft, wo lange Strecken natürlicher oder naturnaher Flussufer vorkommen sowie gute Wasserqualität gewährleistet ist. Im Anhang I (PDF - 123 KB) und Anhang II (PDF - 164 KB) der FFH-Richtlinie sind die Tier- und Pflanzenarten sowie spezielle Lebensräume aufgelistet, für die besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen, da sie in ihrem Bestand bedroht sind. Zusätzlich werden für einige Arten generelle Schutzmaßnahmen festgelegt, auch außerhalbdes Gebietsschutzes. Diese sind im Anhang IV (PDF - 115 KB) aufgeführt.In Deutschland kommen davon 91 Lebensraumtypen und 134 Tier- und Pflanzenarten vor. Die Vogelschutz-RL gilt für alle heimischen, wildlebenden Vogelarten im europäischen Gebiet und regelt ihren Schutz und ihre Nutzung durch den Menschen. In Anhang I (PDF - 81 KB) sind eine Reihe von besonders gefährdeten bzw. schutzwürdigenVogelarten aufgeführt, für die zur Sicherstellung ihres Überlebens und ihrer Vermehrung in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebietezu besonderen Schutzgebieten zu erklären sind. In Deutschland kommen 67 der insgesamt 181 Anhang I-Arten regelmäßig als Brut- oder Gastvögel vor. In Nordrhein-Westfalen kommen folgende Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtliniesowie Vögel der Vogelschutz-RL vor:
Um den unterschiedlichen naturräumlichen Gegebenheiten Europas gerecht zu werden, wird bei der Errichtung des Netzes NATURA 2000 zwischen acht verschiedenen biogeographischen Regionen unterschieden. Der Regierungsbezirk Detmold liegt teilweise in der atlantischen und teilweise in der kontinentalen biogeographischen Region. Das Netz NATURA 2000 besteht aus den unterschiedlichsten Lebensräumen, welche die ökologische Vielfalt der verschiedenen Regionen abbilden. In den großen Naturräumen in Nordrhein-Westfalen (Münsterländische Tieflandsbucht, Niederrheinisches Tiefland und Kölner Bucht, Weser- und Weser-Leine-Bergland, Bergisches Land, Sauerland und Eifel) handelt es sich hierbei zum Beispiel um bestimmte kleinflächigere oder großräumigere Wälder, Flußauen, Stillgewässer, Moore, Heidegebiete oder Trockenrasen. Arten von gemeinschaftlichem Interesse sind zum Beispiel viele seltene Vogelarten wie Eisvogel, Schwarzstorch oder Schwarzspecht sowie verschiedene Fledermausarten, Amphibien wie der Kammmolch, Fische wie das Bachneunauge oder Insekten wie die Helm-Azurjungfer. Durch den Schutz von einzelnen, isolierten Gebieten kann die biologische Vielfalt auf Dauer nicht bewahrt werden. Der Erhalt vieler Arten ist nicht nur vom Zustand einzelner Lebensräume, sondern auch von deren Dichte in einer Landschaft und der Lage der Gebiete zueinander abhängig. Um zum Beispiel den Austausch von Individuen und damit den Genaustausch innerhalb der Arten zu gewährleisten und um den Lebensraumansprüchen wandernder Tierarten gerecht zu werden, muss die Verinselung von Schutzgebieten unterbunden werden. Die FFH-Richtlinie zielt daher auf ein System von Schutzgebieten ab, dass den Fortbestand bedrohter Arten und Lebensräume gewährleistet. Dazu gehört auch die Förderung von linearen Landschaftselementen wie Fließgewässer, Hecken oder Waldsäumen. Das Verfahren der GebietsauswahlDie Auswahl und Abgrenzung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung erfolgte nach den verbindlichen Vorgaben der europäischen Rechtsetzung ausschließlich nach naturschutzfachlichen Kriterien und auf der Grundlage einschlägiger wissenschaftlichen Daten. Zur Identifizierung und Abgrenzung der Gebiete hat das Land NRW eineneinheitlichen Bewertungsrahmen in der Verwaltungsvorschrift vom 16.06.2000 zurAnwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie (VV-FFH) definiert. Anmerkung: Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) ist mit Wirkung vom 01.01.2007 Bestandteil des neu geschaffenen Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV). Demzufolge wurde durch die LÖBF (jetzt LANUV) eine Ermittlung und Bewertung der Vorkommen der entsprechenden Lebensräume sowie Tier- und Pflanzenarten bezogen auf den jeweiligen Naturraum vorgenommen und ein fachlicher Vorschlag der Gebiete getroffen, die Bestandteil des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes NATURA 2000 werden sollten. In der Präambel der FFH-Richtlinie ist dargelegt, dass Aufklärungsmaßnahmen und eine allgemeine Unterrichtung über die Ziele der Richtlinie dabei unerlässlich sind. Deshalb wurde von den höheren Landschaftsbehörden ein umfassendes Anhörungs- und Beteiligungsverfahren der betroffenen Behörden und Stellen sowie der Eigentümer und sonstigen Berechtigten durchgeführt. Es diente dem Austausch von fachlichen Informationen und Argumenten insbesondere über Ziele, Zweck und Auswirkungen der vorgesehenen Gebietsmeldungen und bot allen betroffenen Behörden und Privaten sowie Interessenvertretungen die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Informationen zu NATURA 2000 im Internet
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