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Eingriffe in Natur und Landschaft

Definition von Eingriffen

Das Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG) definiert in § 4 Eingriffe in Natur und Landschaft als Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Insbesondere bauliche Maßnahmen stellen in der Regel eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft dar. Als Eingriffe gelten laut § 4 Abs. 2 LG immer folgende Maßnahmen:

  • die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen,
  • Aufschüttungen ab zwei Meter Höhe oder Abgrabungen ab zwei Meter Tiefe auf einer Grundfläche größer als 400 Quadratmeter,
  • die Errichtung oder wesentliche Änderung von Flugplätzen und Abfalldeponien,
  • die Errichtung oder wesentliche Änderung von Schienenwegen, von Straßen, von versiegelten land- oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen und von baulichen Anlagen,
  • das Verlegen ober- und unterirdischer Leitungen im Außen­bereich,
  • der Ausbau von Gewässern,
  • die Zerstörung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigung der nach dem LG oder aufgrund dieses Gesetzes geschützten Flächen und Objekten,
  • die Beseitigung von Hecken, Allen, Baumreihen, Streuobstwiesen, soweit sie prägende Bestandteile der Landschaft sind, sowie von Tümpeln und Weihern, mit einer Fläche von mehr als 100 Quadratmetern,
  • die Umwandlung von Wald sowie
  • die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen außerhalb des Waldes.

 

Verfahren bei Eingriffen

  1. Die Verursacher von Eingriffen sind zu verpflichten vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen bzw.
  2. unvermeidbare Beeinträchtigungen vorrangig auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren. Hinweis: Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen in der betroffenen naturräumlichen Region in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild neu gestaltet ist (Ersatzmaßnahmen).
  3. Der Eingriff ist unzulässig, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
  4. Steht die Möglichkeit einer Kompensation nicht zur Verfügung, muss ein Ersatzgeld gezahlt werden, das sich nach den Gesamtkosten der unterbliebenen Ersatzmaßnahme bemisst.

Im Ergebnis unterliegen alle bedeutsamen Landschaftsveränderungen der Eingriffsregelung und werden durch diese in ihren schädlichen Aus­wirkungen gemildert. Zuständig für den Vollzug der Eingriffsregelung sind alle Behörden, die über Eingriffsvorhaben in Natur und Landschaft entscheiden. Die Eingriffs­regelung ist ein unselbständiges Verwaltungsverfahren, das im "Huckepack" an das jeweilige fachrechtliche Verfahren angebunden ist. Bei der Genehmigung wird entweder die höhere oder die örtlich zuständige untere Landschaftsbehörde entsprechend der Verwaltungsebene der über den Eingriff entscheidenden Behörde im Benehmenswege beteiligt. Nur wenn Eingriffe einer behördlichen Entscheidung nach anderem Fachplanungsrecht nicht bedürfen ist ein selbständiges Verfahren in der Hand der unteren Landschaftsbehörde möglich (vgl. §§ 4-6 LG). Die Eingriffsprüfung wurde durch den sogenannten „Baurechts­kompromiss“ im Jahre 1993 auf die Ebene der städtebaulichen Planung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vorverlagert. Damit müssen die oben beschriebenen Anforderungen der Eingriffsregelung auf der Ebene des Flächennutzungsplans (FNP) vorbereitet bzw. im Bebauungsplan (B-Plan) abschließend bewältigt werden und nicht erst bei der Verwirklichung einzelner, im B-Plan festgesetzter Vorhaben. Die grundlegenden Vorschriften zur Eingriffsregelung finden sich in den §§ 1a Abs. 2 Nr. 2, 1a Abs. 3, 5 Abs. 2a und 9 Abs. 1a Baugesetzbuch (BauGB). Ergänzt werden diese Regelungen durch § 200a BauGB.

weiterführende/zusätzliche Infos

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