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ArtenschutzDie rechtlichen Vorschriften zum Artenschutz umfassen einerseits den „internationalen Artenschutz“, der hauptsächlich die Überwachung des internationalen Handels mit vom Aussterben bedrohten Tieren und Pflanzen regelt, und andererseits den „nationalen Artenschutz“, der den Schutz und die Pflege der heimischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt vorsieht. Internationaler ArtenschutzDie internationalen Artenschutzbestimmungen belegen gefährdete Tier- und Pflanzenarten und der aus ihnen verarbeiteten Produkte (z.B. Elfenbein) mit umfassenden Handelsbeschränkungen bzw. -verboten sowie mit Besitzverboten und regeln den grenzüberschreitenden Verkehr sowie deren Vermarktung für alle EU-Staaten. Die einschlägigen Rechtsgrundlagen sind das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES), umgesetzt durch die EU-Artenschutzverordnung sowie Bundesnaturschutzgesetz bzw. Bundesartenschutzverordnung. Zur Umsetzung wurden umfassende Kontrollmechanismen eingeführt wie z. B. die Überprüfung der rechtmäßigen Herkunft der gehandelten oder gehaltenen Exemplare, die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen zur Vermarktung von legal gezüchteten Tieren, die Erfassung und Auswertung von Tierbestandsmeldungen oder die Einführung einer Kennzeichnungsregelung für geschützte Tiere. Nationaler ArtenschutzDer nationale Artenschutz umfasst:
Rechtsgrundlagen sind das Bundesnaturschutzgesetz, die Bundesartenschutzverordnung sowie das Landschaftsgesetz NW. Durch sie werden auch die ebenfalls artenschutzrelevanten Vorschriften der europäischen Vogelschutz- sowie Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (vgl. NATURA 2000) in nationales Recht umgesetzt. Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung dieser Aufgaben erfolgt durch das (LANUV) die Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der in ihrem Bestand gefährdeten Arten (vgl. Rote Listen) sowie die Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele sowie die erforderlichen Maßnahmen zu deren Verwirklichung. ZuständigkeitenDie Umsetzung und Kontrolle der internationalen und nationalen Vorschriften des Artenschutzes ist überwiegend bei den unteren Landschaftsbehörden sowie den Zollbehörden angesiedelt. Die Bezirksregierung Detmold als höhere Landschaftsbehörde wird hierbei vorrangig als Fachaufsichtsbehörde tätig. Außerdem genehmigt sie unter strengen gesetzlichen Bedingungen das Aussetzen oder Ansiedeln von gebietsfremden Tieren und Pflanzen wildlebender und nicht wildlebender Arten (§ 61 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen). Weitere Informationen zum ArtenschutzAuf den folgenden Internetseiten erfahren Sie mehr zum Thema Artenschutz:
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weiterführende/zusätzliche Infos |