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Artenschutz

Die rechtlichen Vorschriften zum Artenschutz umfassen einerseits den „internationalen Artenschutz“, der hauptsächlich die Überwachung des internationalen Handels mit vom Aussterben bedrohten Tieren und Pflanzen regelt, und andererseits den „nationalen Artenschutz“, der den Schutz und die Pflege der heimischen wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt vorsieht.

Internationaler Artenschutz

Die internationalen Artenschutzbestimmungen belegen gefährdete Tier- und Pflanzenarten und der aus ihnen verarbeiteten Produkte (z.B. Elfenbein) mit umfassenden Handelsbeschränkungen bzw. -verboten sowie mit Besitzverboten und regeln den grenzüberschreitenden Verkehr sowie deren Vermarktung für alle EU-Staaten. Die einschlägigen Rechtsgrundlagen sind das Washingtoner Arten­schutzübereinkommen (CITES), umgesetzt durch die EU-Artenschutz­verordnung sowie Bundesnaturschutzgesetz bzw. Bundesarten­schutzverordnung. Zur Umsetzung wurden umfassende Kontrollmechanismen eingeführt wie z. B. die Überprüfung der rechtmäßigen Herkunft der gehandelten oder gehaltenen Exemplare, die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen zur Vermarktung von legal gezüchteten Tieren, die Erfassung und Auswertung von Tierbestandsmeldungen oder die Einführung einer Kenn­zeichnungs­regelung für geschützte Tiere.

Nationaler Artenschutz

Der nationale Artenschutz umfasst:

  • den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Lebensstätten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen (Zugriffs- und Störungsverbote, Abwehr der Verfälschung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, etc.),

  • den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung ihrer Lebensstätten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen (z.B. durch die Aufstellung und Umsetzung von Artenhilfsprogrammen) und

  • die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten (wie bspw. Luchs, Bieber) in geeigneten Lebensräumen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.

Rechtsgrundlagen sind das Bundesnaturschutzgesetz, die Bundes­artenschutzverordnung sowie das Landschaftsgesetz NW. Durch sie werden auch die ebenfalls artenschutzrelevanten Vorschriften der europäischen Vogelschutz- sowie Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (vgl. NATURA 2000) in nationales Recht umgesetzt.
Anmerkung: Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) ist mit Wirkung vom 01.01.2007 Bestandteil des neu geschaffenen Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.

Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung dieser Aufgaben erfolgt durch das (LANUV) die Darstellung und Bewertung der unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes bedeutsamen Populationen, Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der in ihrem Bestand gefährdeten Arten (vgl. Rote Listen) sowie die Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele sowie die erforderlichen Maßnahmen zu deren Verwirklichung.

Zuständigkeiten

Die Umsetzung und Kontrolle der internationalen und nationalen Vorschriften des Artenschutzes ist überwiegend bei den unteren Landschaftsbehörden sowie den Zollbehörden angesiedelt. Die Bezirksregierung Detmold als höhere Landschaftsbehörde wird hierbei vorrangig als Fachaufsichtsbehörde tätig. Außerdem genehmigt sie unter strengen gesetzlichen Bedingungen das Aussetzen oder Ansiedeln von gebietsfremden Tieren und Pflanzen wildlebender und nicht wildlebender Arten (§ 61 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen).

Weitere Informationen zum Artenschutz

Auf den folgenden Internetseiten erfahren Sie mehr zum Thema Artenschutz:
Amerkung: Die LÖBF ist mit Wirkung vom 01.01.2007 Bestandteil des neu geschaffenen Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

weiterführende/zusätzliche Infos

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