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Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Landesregierung hat am 5.4.2006 den Gesetzentwurf des Zweiten Schulrechtsänderungsgesetzes in den Landtag eingebracht. Dieser sieht in dem neu gefassten §86 Abs. 5 die Errichtung der Qualitätsanalyse als Teil der Schulaufsicht vor. Gemäß der Novellierung des Schulgesetzes wird die Qualitätsanalyse grundsätzlich Bestandteil und Aufgabe von staatlicher Schulaufsicht werden.

§ 86

(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Schulen und Studienseminare informieren und dazu Unterrichtsbesuche und Besuche von Seminarveranstaltungen durchführen.

(5) Die Befugnisse nach Absatz 4 stehen auch den für die Qualitätsanalyse an Schulen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei der oberen Schulaufsichtsbehörde zu. Sie sind hinsichtlich ihrer Feststellungen bei der Durchführung der Qualitätsanalyse und deren Beurteilung an Weisungen nicht gebunden. Bei ihrer Berufung ist darauf zu achten, dass die Schulformen anteilig vertreten sind. Das Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben und die Organisation durch Rechtsverordnung zu regeln. Einzelheiten des Geschäftsablaufs regelt eine Geschäftsordnung, die vom Ministerium zu erlassen ist. Die Qualitätsanalyse kann auf Wunsch des jeweiligen Schulträgers auch im Bereich von Schulen in freier Trägerschaft erfolgen, wobei vorab die Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln ist.

Nach § 3 Abs. 4 SchulG sind "Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer (...) verpflichtet, sich nach Maßgabe entsprechender Vorgaben der Schulaufsicht an Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung an Vergleichsuntersuchungen, die von der Schulaufsicht oder in deren Auftrag von Dritten durchgeführt werden. " Dabei sind die Schulaufsichtsbehörden verpflichtet, die Schulen in ihrer Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu beraten und zu unterstützen."

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