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Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) anstelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen (Bass 13-61 Nr. 1)Ausländische oder ausgesiedelte Schüler, die die Sekundarstufe I nicht von Beginn an besucht haben und nicht in das Fremdsprachenangebot ihrer Schule eingegliedert werden konnten und nicht die Amtssprache ihres Herkunftslandes anstelle einer Fremdsprache weiterführen konnten, können an einer Sprachfeststellungsprüfung in der Amtssprache ihres Herkunftslandes teilnehmen.
Sie ist auf folgende Anspruchsniveaus abgestellt:
Voraussetzung für das Ablegen der Sprachprüfung ist, dass fachkundige Prüferinnen oder Prüfer in der jeweiligen Sprache zur Verfügung stehen. Die schriftliche Prüfung entspricht in Anforderungen, Umfang und Dauer der für die Schulform und die Jahrgangsstufe üblichen Klassenarbeit in der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache. Unter gleichwertiger Berücksichtigung des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils wird die Gesamtnote festgesetzt. Das Ergebnis der Prüfung tritt anstelle der zu ersetzenden Fremdsprache. Die Sprachprüfung dient nicht dazu, sich zusätzliche Sprachkenntnisse auf dem Zeugnis bescheinigen zu lassen. Bei nicht ausreichender Gesamtnote kann die Prüfung wiederholt werden. Eine Wiederholung kommt nur dann in Betracht, wenn die Verbesserung der Note für eine Versetzung oder für das Erreichen des Abschlusses erforderlich ist und zwar zum nächsten Prüfungstermin. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt in dem Jahr, in dem der Schulabschluss erworben werden soll. Die Prüfungsorte und -termine für das jeweilige Schuljahr werden zu gegebener Zeit im Internet veröffentlicht bzw. Schulen und den Schülerinnen und Schülern spätestens mit der Einladung bekannt gegeben. Der Anmeldevordruck kann von den Schulen telefonisch oder per E-Mail angefordert werden.
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