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Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) anstelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen (Bass 13-61 Nr. 1)

Ausländische oder ausgesiedelte Schüler, die die Sekundarstufe I nicht von Beginn an besucht haben und nicht in das Fremdsprachenangebot ihrer Schule eingegliedert werden konnten und nicht die Amtssprache ihres Herkunftslandes anstelle einer Fremdsprache weiterführen konnten, können an einer Sprachfeststellungsprüfung in der Amtssprache ihres Herkunftslandes teilnehmen.

 

Sie ist auf folgende Anspruchsniveaus abgestellt:

  • den Hauptschulabschluss nach Klasse 9
  • den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10 -
  • den Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife -
  • das Anspruchsniveau der Jahrgangsstufe 11 in einer fortgeführten Fremdsprache der gymnasialen Oberstufe,
  • die Fachhochschulreife.

 

Voraussetzung für das Ablegen der Sprachprüfung ist, dass fachkundige Prüferinnen oder Prüfer in der jeweiligen Sprache zur Verfügung stehen.

Die schriftliche Prüfung entspricht in Anforderungen, Umfang und Dauer der für die Schulform und die Jahrgangsstufe üblichen Klassenarbeit in der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache.
Der mündliche Prüfungsteil beträgt für
      a) die Fachhochschulreife (Abschluss in berufsbildenden Schulen) höchstens 30 Minuten,
      b) die übrigen o.g. Berechtigungen und Abschlüsse 15 bis 20 Minuten.

Unter gleichwertiger Berücksichtigung des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils wird die Gesamtnote festgesetzt.

Das Ergebnis der Prüfung tritt anstelle der zu ersetzenden Fremdsprache.

Die Sprachprüfung dient nicht dazu, sich zusätzliche Sprachkenntnisse auf dem Zeugnis bescheinigen zu lassen.

Bei nicht ausreichender Gesamtnote kann die Prüfung wiederholt werden. Eine Wiederholung kommt nur dann in Betracht, wenn die Verbesserung der Note für eine Versetzung oder für das Erreichen des Abschlusses erforderlich ist und zwar zum nächsten Prüfungstermin.
Folglich kann eine bestandene Sprachprüfung auf demselben Anspruchsniveau bei Wiederholung des Schuljahres nicht noch einmal abgelegt werden.

Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt in dem Jahr, in dem der Schulabschluss erworben werden soll.
Nach der Information der Schülerinnen und Schüler über das Verfahren, die Inhalte und das Anspruchsniveau durch die Klassenlehrerinnen bzw. Klassenlehrer und die Beratungslehrerinnen bzw. Beratungslehrer wird die Anmeldung über die Schulleitung der Bezirksregierung auf dem Dienstweg bis zum 15. September eines jeden Jahres zugeleitet.

Die Prüfungsorte und -termine für das jeweilige Schuljahr werden zu gegebener Zeit im Internet veröffentlicht bzw. Schulen und den Schülerinnen und Schülern spätestens mit der Einladung bekannt gegeben.

Der Anmeldevordruck kann von den Schulen telefonisch oder per E-Mail angefordert werden.

 

Auskunft erteilt:


Ansprechpartnerin:
Elke Weber
05231/71-4828
Eine E-Mail an Elke Weber senden

weiterführende/zusätzliche Infos

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