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Widerspruchverfahren zur LeistungsbewertungErläuterungen zur Verfahrensweise bei Widersprüchen und Beschwerden zur LeistungsbewertungI. Der Widerspruch und die form- und fristlose Beschwerdea) Der WiderspruchDas Vorgehen einer Person gegen eine schulische Maßnahme wie die Vergabe einer Note kann nur dann ein Widerspruch im rechtlichen Sinne sein, wenn die Maßnahme der Schule als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Die wichtigsten schulrelevanten Verwaltungsakte sind
Wenn eine Note mit einem Widerspruch angefochten werden soll, muss es sich bei ihr um einen Verwaltungsakt handeln. Erst dann, wenn ein Widerspruchverfahren als sogenanntes Vorverfahren für den Widerspruchsführer erfolglos durchgeführt wurde, kann gegen die Note eine Klage vor dem Verwaltungsgericht eingelegt werden. Grundsätzlich ist eine Einzelnote in einem Fach kein Verwaltungsakt. Kursabschlussnoten in der gymnasialen Oberstufe und Einzelnoten auf Abschluss- und Abgangszeugnissen sind Verwaltungsakte. Einzelnoten auf Bewerbungszeugnissen können evtl. Verwaltungsakte sein. Weitere Vorgehensweise bei Existenz eines Widerspruchs Die Schule prüft, ob sie dem Widerspruch abhelfen kann. Wird der Widerspruch zunächst ohne Begründung eingelegt, ist der Widerspruchsführer aufzufordern, den Widerspruch innerhalb einer bestimmten Frist nachträglich zu begründen; nach Ablauf dieser Frist wird nach Aktenlage entschieden. Bei Nichtabhilfe leitet die Schule den Widerspruch an die Schulaufsichtsbehörde weiter und benachrichtigt den Widerspruchsführer. Im Folgenden wird eine umfassende Recht- und Zweckmäßigkeitsprüfung durchgeführt. Das schulaufsichtliche Verfahren besteht in der Regel aus einer pädagogischen und juristischen Validitätsprüfung der jeweils in Rede stehenden Einzelnote. Diese Prüfung schließt eine inhaltliche Kontrolle der Notengebung ein. Im Vordergrund der Prüfung steht die Beachtung von Verfahrensregeln und von elementaren Bewertungsgrundsätzen. Dabei werden spezifische pädagogische Belange im gebotenen Maße berücksichtigt. Im Interesse eines lebendigen Unterrichts kann es nicht richtig sein, dass für jede Schülerleistung ein schriftlicher Beleg vorgelegt wird. Vielmehr reicht es aus, wenn die betreffenden Lehrkräfte aus ihren Aufzeichnungen oder anderen Unterlagen die konkreten Leistungen des jeweiligen Schülers oder der jeweiligen Schülerin in ihren Stellungnahmen differenziert und nachvollziehbar wiedergeben. Dazu wird es notwendig sein, zuvor die unterrichtlichen Anforderungen, die Unterrichtsgegenstände, Art und Umfang von Leistungsnachweisen sowie den Zusammenhang des jeweiligen Unterrichtsthemas darzustellen. Dem Vorlagebericht fügt der Schulleiter folgendes bei:
Auswirkungen des Widerspruchs für den Widerspruchsführer Der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt hat aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 VwGO). Dies bedeutet, dass der Widerspruchsführer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens so zu behandeln ist, als wäre die angefochtene Entscheidung nicht ergangen. So kann beispielsweise eine Ordnungsmaßnahme vorläufig nicht vollzogen werden. Allerdings wird der Betroffene durch den Widerspruch in seiner ursprünglichen Rechtstellung nicht verbessert:
Recht des (potenziellen) Widerspruchsführers auf Akteneinsicht Nach § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) steht den Verfahrensbeteiligten (also Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülern) das Recht zu, in die sie betreffenden Akten eines Verwaltungsverfahrens einzusehen. Die Kenntnis des Akteninhalts muss für die Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich sein. Dieses rechtliche Interesse liegt auch vor, wenn durch Akteneinsicht eine gesicherte Grundlage für die Verfolgung von Rechten gewonnen werden kann. Das bedeutet, dass Akteneinsicht auch zu gewähren ist, wenn der Berechtigte noch keinen Widerspruch eingelegt hat, sondern hierüber erst nach Akteneinsicht entscheiden möchte. Die Akteneinsicht erfolgt prinzipiell dadurch, dass der Berechtigte bei der Behörde selbst Einblick in die Akten nimmt. Die Schule kann aber nach pflichtgemäßem Ermessen die Akteneinsicht auch in anderer Form gewähren. Form, Ort und Zeit der Akteneinsicht müssen für beide Seiten zumutbar sein. Das Aushändigen von Ablichtungen (auf Kosten des Berechtigten) ist inzwischen allgemeiner Standard. Für die Akteneinsicht in die gymnasiale Oberstufe gilt die spezielle Vorschrift des § 43 APO-GOSt. Insgesamt ist eine großzügige Handhabung zu empfehlen, um nicht den Eindruck zu erwecken, die Schule habe etwas zu verbergen.
Form und Frist Der Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich oder mündlich zur Niederschrift sowohl bei der Schule, die den Verwaltungsakt erlassen hat, als auch bei der Schulaufsichtsbehörde eingelegt werden (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Monatsfrist beginnt jedoch nur dann zu laufen, wenn der Betroffene schriftlich über den Rechtsbehelf des Widerspruches belehrt worden ist; ist diese Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, beträgt die Frist abweichend ein Jahr (§§ 70 Abs. 2, 58 VwGO). Hinsichtlich der Frage der Fristenwahrung trägt die Schule die Beweislast, sodass sich ein formelles Zustellungsverfahren empfiehlt. Eine persönliche Übergabe gegen eine Empfangsbekenntnis ist ebenfalls ausreichend. Die Aushändigung des Halbjahreszeugnisses gilt als Bekanntgabe; einer formellen Zustellung bedarf es nicht.
b) BeschwerdeAuch wenn eine Note nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (s.o.) und somit ein Widerspruch nicht möglich wäre, kann gegen sie und gegen schulische Entscheidungen im Allgemeinen mit der form- und fristlosen Beschwerde vorgegangen werden. Wird der Beschwerde, welche keine aufschiebende Wirkung entfaltet, stattgegeben, benachrichtigt der Schulleiter die Beschwerdeführer. Ansonsten berichtet er der Schulaufsichtsbehörde und erteilt dem Beschwerdeführer eine Abgabenachricht (ohne Begründung). Der Bericht enthält die gleichen Anlagen bzw. Aussagen wie bei einem Widerspruch, lediglich das Widerspruchsschreiben wird durch ein Beschwerdeschreiben ersetzt. Solange keine Ausnahmeregelung greift, sind Rechtsbehelfe gegen Einzelnoten als formlose Beschwerde zu behandeln. Ein Ausnahmefall wäre dann gegeben, wenn die beantragte Anhebung der Einzelnote auch die Änderung eines Verwaltungsaktes (z.B. Versetzungsentscheidung, Qualität eines Abschlusses) herbeiführen würde. In diesem Fall ist die beanstandete Note im Widerspruchsverfahren zu prüfen.
c) Hinzuziehung eines RechtsanwaltesEltern und volljährige Schülerinnen und Schüler können einen Rechtsanwalt damit beauftragen, für sie Anträge bei der Schule oder Schulaufsichtsbehörde zu stellen oder Widersprüche und Beschwerden einzureichen. Ein Recht zur Teilnahme an Konferenzen, Prüfungen, Gesprächen oder am Unterricht hat dieser jedoch nicht. Nach § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW, der die Vertretung Beteiligter durch Bevollmächtigte zwar ausdrücklich im Verwaltungsverfahren zulässt, gilt gem. § 2 Abs. 3 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW nicht für die Verwaltungsverfahren der Schulen. Je nach Situation des Einzelfalles kann es ratsam sein, einen Rechtsanwalt für ein gemeinsames Gespräch zuzulassen. Diese Entscheidung liegt allein im Ermessen des Schulleiters.
II. Verpflichtende Aufgaben1. Fachlehrera) Begründungspflicht bei der NotenvergabeDie jeweiligen Fachlehrer sind dazu verpflichtet, infrage stehende Zeugnisnoten besonders sorgfältig zu begründen. Vor allem für die „sonstige Leistung“ besteht oftmals Unklarheit, welche Mindestanforderungen an die Begründung dieser Noten zu stellen sind. So reicht es insbesondere bei der Vergabe der Zensuren „mangelhaft“ und „ungenügend“ nicht aus, die allgemeine inhaltliche Definition dieser Noten gleichzeitig als ihre Begründung für den Einzelfall heranzuziehen. Vermieden werden müssen daher Formulierungen wie
Vielmehr muss dahingehend differenziert werden, auf welche unterschiedlichen Beobachtungsfelder sich die Leistungsbewertung stützt und welche Leistungen die Schülerin bzw. der Schüler in den einzelnen Beobachtungsfeldern erbracht hat.
Inhalte und Anforderungsbereiche des Unterrichts müssen mit den jeweiligen Kernlehrplänen in Einklang stehen. An ihnen sollte gemessen werden, welchen Stand des Lernprozesses der Schüler erreicht hat.
Seitens des Schülers besteht ein rechtlicher Anspruch auf eine konkrete und ausgewogene Begründung einer Zeugnisnote. Es müssen Aussagen zur Qualität der Mitarbeit im Unterricht zu verschiedenen Zeiten des Halbjahres bei verschiedenen Unterrichtsgegenständen und in den jeweiligen Anforderungsbereichen enthalten sein. Falls ein Schüler nicht spontan mitarbeitet, müssen die Aussagen des Lehrers über Leistungsdefizite in der Sekundarstufe I durch mehrfache an den Schüler gerichtete Fragen bzw. gestellte Aufgaben belegt sein. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Fachlehrer für jeden Einzelfall mit Datumsangabe seine Buchführung offenlegt. Er muss sich aber über den Umfang, den Reichtum an Aspekten, den Anforderungscharakter und das Ergebnis seiner Lernerfolgskontrollen während des kontinuierlichen Unterrichts zusammenfassend äußern. Bei praktisch-gestalterischen Arbeiten ist nicht nur das Arbeitsergebnis, sondern auch der Entstehungsvorgang zu bewerten. Der gesamte zu erwartende Umfang einer Zeugnisnotenbegründung richtet sich auch nach der Größe der Lerngruppe, dem Umfang des konkreten Beurteilungszeitraumes (Stundenvolumen), der Leistungsentwicklung (Notensprung, Schwankungsbreite der Teilnoten im Verlauf des Halbjahres). Zwar ist für die Notengebung am Ende des Halbjahres der aktuelle Leistungsstand des Schülers ausschlaggebend. Dies setzt jedoch voraus, dass während dieses Halbjahres eine kontinuierliche Leistungsbewertung stattgefunden hat. Ist dies nicht geschehen, muss der Fachlehrer dann gegebenenfalls im darauffolgenden Halbjahr durch gezielte Lernerfolgskontrollen rechtzeitig Leistungsnachweise sichern. Offenheit und Transparenz bei der Bewertung von Teilleistungen sind ein geeigneter Weg, viele Beschwerden gegen Noten zu vermeiden. Sie sind eine wichtige Voraussetzung für die anzustrebende Akzeptanz der Noten.
b) ProtokolleDer Niederschrift über die mündliche Abiturprüfung kommt besondere Bedeutung zu, weil sie bei der Überprüfung von Widersprüchen entscheidendes Gewicht haben kann. In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe (APO-GOSt) sind die Regelungen über die Führung von Niederschriften umfassend festgehalten. Diese sollten auch den Schulen bekannt sein. Gemäß § 42 Abs. 1 i.V.m. der Verwaltungsvorschrift (VV) 42.12 zu § 42 APO-GOSt der sind in die Niederschrift das Prüfungsfach, die gestellte Aufgabe, alle Vorkommnisse im Vorbereitungsraum, von der/dem Prüfer/-in gegebene Hilfen, die Prüfungs- und Vorbereitungszeit, der Prüfungsverlauf in seinen wesentlichen Zügen, die erteilte Note (ggf. mit Tendenz) mit Begründung, das Beratungsergebnis des Ausschusses unter Angabe des Stimmenverhältnisses bei der Abstimmung sowie Name des Prüfers, der aufsichtführenden und der schriftführenden Lehrkraft aufzunehmen. Nach § 42 Abs. 4 sind in die Niederschrift die Teilergebnisse und das Gesamtergebnis aufzunehmen.
Ergänzend dazu sei angemerkt: Die Entscheidung muss transparent und nachvollziehbar sein. Der Prüfungsverlauf muss so genau erkennbar sein, dass sich die erteilte Note daraus ableiten lässt. Das Protokoll muss verdeutlichen, welchen Umfang die einzelnen Prüfungsschwerpunkte besessen haben, welche Teilleistungen die/der Schüler/in dabei erbrachte und welches Gewicht den einzelnen Prüfungsteilen zukommt. Hierbei sind fachliche, methodische und sprachliche Leistungen zu berücksichtigen. Die Stärken und Schwächen einer Prüfung müssen sich in der Notenbegründung in nachvollziehbarer Weise abbilden. Die Notenbegründung muss erkennbar machen, in wieweit die Schüler/in den Anforderungen gerecht geworden ist, ob sie/er Hilfen benötigte und wenn ja, in welchem Umfang. Es reicht keinesfalls, die Definition der Notenstufe (§ 16 APO-GOSt) zu verwenden. Lässt sich die erteilte Note aus der Niederschrift nicht nachvollziehen, so kann dieser Mangel nicht durch nachträgliche Ausführungen im Widerspruchsverfahren geheilt werden. Das heißt, der Mangel hat im Widerspruchsverfahren zur Folge, dass dem Widerspruch stattgegeben würde. Nach allem kann den Schulen nur geraten werden, die Niederschriften sehr sorgfältig zu führen.
2. SchulleiterDer Schulleiter vertritt die Schule nach außen und überwacht und steuert die Bearbeitung von Beschwerden und Widersprüchen in der Schule. Er prüft, gegen welche Maßnahme sich die Eingabe richtet, ob es sich um eine Beschwerde oder einen Widerspruch handelt und kennzeichnet die Punkte, zu denen die Schule Stellung nehmen muss. Aufgrund dieser Feststellungen überprüft er die Angelegenheit auf formale Fehler und Verfahrensverstöße hin. Gegebenenfalls leitet er die Eingabe an diejenige Stelle weiter, die die beanstandete Entscheidung getroffen hat (z.B. Zentraler Abiturausschuss, Versetzungskonferenz, Nachprüfungsausschuss, Fachlehrer, Widerspruchsausschuss). Der Schulleiter bzw. die mit diesen Aufgaben betrauten Mitglieder der Schulleitung tragen die Verantwortung dafür, dass die Stellungnahmen auch unter Berücksichtigung der in diesem Manuskript gegebenen Hinweise rechtzeitig und vollständig vorliegen. Die Schulleiter sind gehalten, die Stellungnahme des Fachlehrers vor der Weitergabe an die Schulaufsichtsbehörde an den hier aufgeführten Kriterien zu überprüfen und von sich aus gegebenenfalls ergänzende Ausführungen nachzufordern. Die Stellungnahmen der Schulleiter dürfen sich nicht nur auf einen reinen Begleittext oder eine Widerholung der in den Unterlagen befindlichen Aussagen beschränken. Vielmehr ist eine eigene, ausführliche Begründung erforderlich. Die Durchsetzung der inhaltlichen Anforderungen an die Stellungnahmen der Fachlehrer sollte der Schulleiter mit einer entsprechenden dienstlichen Weisung an die Fachlehrer gewährleisten. Nach nordrhein-westfälischem Landesrecht ist der Schulleiter nicht befugt, in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter des Fachlehrers von diesem festgesetzte Noten selbst zu ändern, auch wenn er das gleiche Fach vertritt. Dieses Recht steht nur der Schulaufsichtsbehörde als Fachaufsicht zu. Das Recht und die Pflicht des Schulleiters, Anregungen und Bedenken geltend zu machen und diese auch der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, bleibt davon unberührt.
III. Allgemeines
1. FerienzeitDie Bearbeitung von Beschwerden und Widersprüchen muss auch während der Schulferien gewährleistet sein. Soweit Mitglieder der Schulleitung nicht erreichbar sind, ist durch eine Vertretungsregelung sicherzustellen, dass Beschwerden und Widersprüche sowie Verfügungen des Verwaltungsgerichts in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verwaltungsmäßig (u.a. der Postverkehr, die Sicherstellung der Wahrung von Fristen, Eingangsbestätigungen), aber möglichst auch fachlich bearbeitet werden können.
IV. Übersicht über die Verfahrensregelungen für die Bearbeitung von Widersprüchen und BeschwerdenA. Überprüfung durch den SchulleiterI. Feststellung, gegen welche Maßnahme sich die Beanstandung richtet, Kennzeichnung der Beschwerdepunkte, zu denen die Schule Stellung nehmen muss. II. Überprüfung auf formale Fehler, Verfahrensverstöße III. Ggf. Weiterleitung an denjenigen, der die beanstandete Maßnahme getroffen hat (z.B. zentraler Abiturausschuss, Versetzungskonferenz, Nachprüfungsausschuss, Fachlehrer), unter Umständen auch an den Widerspruchsausschuss IV. Bei Bestätigung der beanstandeten Maßnahme durch das Widerspruchsgremium /Fachlehrer erfolgt eine Abgabenachricht an den Beschwerdeführer (ohne Begründung) und Weiterleitung an die Schulaufsichtsbehörde mit folgenden Unterlagen
V. Bei Abänderung der beanstandeten Maßnahmen: Informtion des Widerspruchs- bzw. Beschwerdeführers
B. Bearbeitung durch den FachlehrerI. Beanstandungen von Leistungsbeurteilungen bei schriftlichen Arbeiten/Klausuren
II. Beanstandungen von Leistungsbeurteilungen im Bereich sonstigen Leistungen
C. Überprüfung durch die obere Schulaufsichtsbehörde
V. Aufstellung der vorzulegenden Unterlagen
B. Einzelzensuren auf Versetzungszeugnissen, Zwischenzeugnissen und als Kursabschlussnoten oder sonstige Einzelnoten
C. Abiturangelegenheiten
D. Sonstige Widersprüche und sonstige formlose BeschwerdenWegen der Vielfalt der Sachverhalte einerseits und der jeweiligen Anzahl der Beschwerden andererseits wird von einer detaillierten Auslistung der erforderlichen Unterlagen abgesehen.
Auskunft erteilt:
für die Sek I
für die gymnasiale Oberstufe
für Berufskollegs, Oberstufenkolleg Bielefeld, Weiterbildungskollegs
für die Sek I (Stadt Bielefeld, Kreis Paderborn) |
weiterführende/zusätzliche Infos |