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SteuerbefreiungenUmsatzsteuerbefreiungNach dem Umsatzsteuergesetz werden bestimmten Einrichtungen Umsatzsteuerbefreiungen gewährt: Nach § 4 Nr. 20 a Satz 1 Umsatzsteuergesetz sind zwingend die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände steuerfrei: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenkunst. Weitere Einrichtungen bedürfen, um durch das Finanzamt von der Umsatzsteuerpflicht befreit zu werden, einer Bescheinigung der Bezirksregierung als zuständiger Landesbehörde: Nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 Umsatzsteuergesetz sind auch die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer steuerfrei, wenn sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die o.g. Einrichtungen erfüllen. Dies muss von der Bezirksregierung als zuständige Landesbehörde bescheinigt werden. Nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 03.04.2003 (Rs. C 14/00) gelten auch Solisten als „kulturelle Einrichtung“ im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchst a UStG, so dass auch diesen eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt wird. Auch selbständig tätige Dirigenten, die nicht fest bei einem Orchester angestellt sind, haben unserer Ansicht nach aus den gleichen Gründen einen Anspruch auf Umsatzsteuerbefreiung. Diese Frage ist allerdings nicht allgemeingültig geklärt, so dass die letztendlich über die Umsatzsteuerbefreiung entscheidenden Finanzbehörden die Frage abweichend beantworten können. Nach § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz sind steuerfrei die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die Bezirksregierung als zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Frage, wer im Einzelnen zu den oben genannten Berufsgruppen gehört, beantwortet sich nach den Umsatzsteuer-Richtlinien 2000. Der Antrag auf die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 a und § 21 a) bb) UStG kann formlos gestellt werden und ist zu richten an Bezirksregierung Detmold
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