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IngenieurgesetzGesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin“ (Ingenieurgesetz NRW – IngG-NRW) vom 5. Mai 1970
Nach dem IngG-NRW darf die Berufbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" im Wesentlichen nur derjenige führen, der ein Studium in Deutschland mit Erfolg abgeschlossen hat oder wer von der zuständigen Stelle die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung erhalten hat. Es handelt sich um eine "geschützte Berufsbezeichnung". Eine mit dem IngG-NRW vergleichbare Regelung gibt es in jedem Bundesland. Zum IngG-NRW:
Anträge sind an die Bezirksregierung zu richten, in deren Regierungsbezirk der Antragsteller wohnt. Weiteres zur Antragstellung und Gebühren
Auskunft erteilt: Frau Beckmann Frau Bauckmann
Hinweise Von der Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin zu unterscheiden sind:
Führbarkeit des ausländischen Abschlusses und Grades und weiterführendes Studium an einer nordrhein-westfälischen Hochschule http://www.innovation.nrw.de/hochschulen_und_forschung/internationales/ausl_abschluesse/index.php
Zeugnisbewertung der ausländischen Hochschulqualifikation |
weiterführende/zusätzliche Infos |