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Ingenieurgesetz

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin“ (Ingenieurgesetz NRW – IngG-NRW) vom 5. Mai 1970

 

Nach dem IngG-NRW darf die Berufbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" im Wesentlichen nur derjenige führen, der ein Studium in Deutschland mit Erfolg abgeschlossen hat oder wer von der zuständigen Stelle die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung erhalten hat. Es handelt sich um eine "geschützte Berufsbezeichnung".

Eine mit dem IngG-NRW vergleichbare Regelung gibt es in jedem Bundesland.

Zum IngG-NRW:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=221&bes_id=4374&aufgehoben=N&menu=1&sg=0

 

Anträge sind an die Bezirksregierung zu richten, in deren Regierungsbezirk der Antragsteller wohnt.

Weiteres zur Antragstellung und Gebühren

 

Auskunft erteilt:

Frau Beckmann
05231/ 713405 bzw. 713486

Frau Bauckmann
05231/ 713403 bzw. 713486

 

 

Hinweise

Von der Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur/Ingenieurin zu unterscheiden sind:

 

Führbarkeit des ausländischen Abschlusses und Grades und weiterführendes Studium an einer nordrhein-westfälischen Hochschule

http://www.innovation.nrw.de/hochschulen_und_forschung/internationales/ausl_abschluesse/index.php

 

Zeugnisbewertung der ausländischen Hochschulqualifikation

http://www.kmk.org/zab/zeugnisbewertungen.html

weiterführende/zusätzliche Infos

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