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Beseitigung abgängiger Bausubstanz in Dörfern

auf der Grundlage eines Konzeptes oder einer Planung zur Dorfinnenentwicklung

in Verbindung mit einer dorfgerechten, öffentlichen Gesamtmaßnahme

 

Die Beseitigung abgängiger Bausubstanz kann nur auf der Grundlage eines Konzeptes oder einer Planung zur Dorfinnenentwicklung  gefördert werden.

Sie muss  in Verbindung mit einer dorfgerechten, öffentlichen Gesamtmaßnahme stehen.

Zu den Gesamtmaßnahmen zählen die folgenden öffentlichen Fördermaßnahmen der Richtlinie zur Förderung einer Integrierten ländlichen Entwicklung:

 

Zuwendungsempfänger:

  • Gemeinden
  • Teilnehmergemeinschaften, soweit die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens durchgeführt werden.

 

Zuwendungssatz:

40%

Bagatellgrenze:

12.500 Euro

 

EU-FlaggeMaßnahmen der Integrierten ländlichen Entwicklung können im Rahmen der Landesrichtlinie mit Mitteln der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert werden.

 

 

 

 

Auskunft erteilt:


Dezernent und Ansprechpartner
Dietmar Schulze Stapen
05231-71 3505
Eine E-Mail an Dietmar Schulze Stapen senden

weiterführende/zusätzliche Infos

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