Nahwärme- und Biogasleitungen
Förderung von Nahwärme- oder Biogasleitungen im ländlichen Räum
Investitionen sowie deren Vorbereitung und Begleitung in Infrastrukturmaßnahmen zur dezentralen Versorgung mit erneuerbaren Energien können im ländlichen Raum gefördert werden.
Dazu zählen der Bau von :
- Nahwärmeleitungen
- Biogasleitungen
Ziel der Förderung
- Die Effizienz der Biogasanlagen und der bei der Stromerzeugung aus Biogas anfallende Prozesswärme wird verbessert.
- Es ist auch gleichzeitig ein wichtiger Beitrag für den Klimaschutz.
Zuwendungsempfänger
- Gemeinden
- Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts
Zuwendungshöhe
- 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100.000 € je Maßnahme bei Gemeinden als Zuwendungsempfängern
- 35% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100.000 € je Maßnahme bei Privatpersonen oder Personengesellschaften als Zuwendungsempfängern
Bagatellgrenzen
- Bei Privatpersonen oder Personengemeinschaften: 1.000 € Zuwendung.
- Bei Gemeinden: 12.500 €
Erhöhung der Regelfördersätze
- Die Fördersätze für die gemeindlichen Maßnahmen, die der Umsetzung einer regionalen Entwicklungsstrategie nach LEADER dienen, werden um 20 Prozentpunkte erhöht.
Besonderheit bei der Förderung
Auch in Neubau- und Gewerbegebieten sind Baumaßnahmen für Nahwärme- und Biogasleitungen zur dezentralen Versorgung mit erneuerbaren Energien zulässig.
Bei natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts gilt:
- Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide pro Jahr 90.000 Euro bei Ledigen und 120.000 Euro je Jahr bei Ehegatten (Einkünfte des Antragstellers / der Antragstellerin und des Ehegatten) nicht überschritten haben.
- Bei juristischen Personen und Personengeselleschaften Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten) auf der Basis der Durchschnittsbildung für alle im Unternehmen hauptberuflich tätigen Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre, höchstens jedoch 120.000 € je Jahr.
- Zuwendungsempfänger haben einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen.
- Die Zuwendungsempfänger dürfen die gemäß der "De-minimis-Regelung" der Europäischen Kommission gewährten Beihilfen von 200.000 € insgesamt innerhalb von 3 Jahren nicht überschreiten.
- Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis-Beihilfen“ sind zu beachten.
Auskunft erteilt:
Dezernent und Ansprechpartner
Dietmar Schulze Stapen
05231-71 3505
Eine E-Mail an Dietmar Schulze Stapen senden
Ansprechpartnerin
Maria Lummer
05231-71-3341
Eine E-Mail an Maria Lummer senden
Ansprechpartner
Wilfried Ploeger
05231-71 3343
Eine E-Mail an Wilfried Ploeger senden