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Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und LandesplanungDie Bauleitpläne und ihre Änderungen sind an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Die Regionalplanungsbehörde entscheidet dabei im Verfahren nach § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) , ob die kommunalen Planungen den im Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan - GEP -) dargestellten Zielen entsprechen. Diese Ziele sind von den Städten und Gemeinden zu beachten und unterliegen keiner bauleitplanerischen Abwägung. Der verfahrensmäßige Ablauf stellt sich wie folgt dar:
In den Fällen, in denen eine Einigung mit der Kommune nicht zu Stande kommt, befindet die Regionalplanungsbehörde im Einvernehmen mit dem Regionalrat über die nicht ausgeräumten Bedenken. Bei nicht einvernehmlicher Beurteilung von Regionalrat und Regionalplanungsbehörde entscheidet die Landesplanungsbehörde (Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie).
Auskunft erteilt:
Siedlungsstruktur (Kreise HF, LIP, MI) / Abgrabungen (Kreise HF, LIP, MI)
Siedlungsstruktur (Stadt BI, Kreise GT, HF)
Siedlungsstruktur (Kreise HX, PB)
Bandinfrastruktur / Verkehr
Regionalmonitoring / Abgrabungen (Stadt BI, Kreise GT, HX, PB) / Freiraum |
weiterführende/zusätzliche Infos |