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Finanzangelegenheiten der Kommunen

Gemeindefinanzierung

Das Land NRW ist nach Artikel 79 der Landesverfassung verpflichtet, im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit einen übergemeindlichen Finanzausgleich zu gewährleisten. Dies geschieht durch den Erlass des jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetzes mit allgemeinen Zuweisungen nach der Steuerkraft und Zuweisungen aufgrund besonderer Bedarfe (z.B. Schulpauschale). Die Bezirksregierung ist in Zusammenarbeit mit dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Bewilligungsbehörde für die konkreten Zuweisungsbeträge an alle Kommunen des Bezirks.

 

Haushaltsangelegenheiten

Die Bezirksregierung nimmt die rechtliche Überprüfung der Haushaltssatzungen der Stadt Bielefeld und der 6 Kreise des Bezirks wahr und genehmigt die Erhöhung von Kreisumlagen. Erreichen die Kommunen den Haushaltsausgleich nicht, ist zusätzlich ein Haushaltssicherungskonzept zur Genehmigung vorzulegen. In ihm muss dargestellt werden, in welchem Zeitraum der Haushaltsausgleich wieder erreicht werden kann.

 

Wirtschaftliche und Nichtwirtschaftliche Betätigung der Kommunen

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Gemeinden sich wirtschaftlich und nichtwirtschaftlich betätigen. Nähere Einzelheiten hierzu regeln insbesondere die §§ 107, 108 und 115 der Gemeindeordnung NRW, die am 17. Oktober 2007 neu gefasst wurden. Nach dem Gesetz ist eine wirtschaftliche Betätigung nur möglich,

  • wenn ein dringender öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert,
  • die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht und
  • bei einem Tätigwerden außerhalb der Energieversorgung, der Wasserversorgung, des öffentlichen Verkehrs sowie des Betriebes von Telekommunikationsleitungsnetzen einschließlich der Telefondienstleistungen der dringende öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erfüllt werden kann.

 

Zur Erfüllung der Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Betätigung können Gemeinden Gesellschaften des privaten Rechts oder Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit gründen oder sich daran beteiligen. Seit 1999 ist es für Kommunen auch möglich, Anstalten des öffentlichen Rechts zu errichten.

Die Gründung solcher Organisationsformen müssen der Aufsichtsbehörde sechs Wochen vor Vollzug angezeigt werden. Dabei muss gegenüber der Aufsichtsbehörde die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen begründend dargelegt werden.

 

Auskunft erteilt:


Ansprechpartner Gemeindefinanzierung
Christa Robrecht
05231/71-3106
Eine E-Mail an Christa Robrecht senden

 

Auskunft erteilt:


Ansprechpartner Haushaltsangelegenheiten und wirtschaftliche Betätigung
Brunhilde Mellwig
05231/71-3104
Eine E-Mail an Brunhilde Mellwig senden

-
Annette Riesenberg
05231/71-3105
Eine E-Mail an Annette Riesenberg senden

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Kerstin Stratemeier
05231/71-3103
Eine E-Mail an Kerstin Stratemeier senden

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Ilona Wegener
05231/71-3102
Eine E-Mail an Ilona Wegener senden

weiterführende/zusätzliche Infos

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