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Pflege des Kulturgutes

Im Rahmen des § 96 BVFG werden Vortragsveranstaltungen, Arbeitstagungen, Ausstellungen und Begegnungen im Inland und im Herkunftsland, die Einrichtung und Ausstattung von Kultur- und Begegnungsstätten im Herkunftsland, der Austausch von Kulturgütern mit dem Herkunftsland sowie Veröffentlichungen wissenschaftlicher und künstlerischer Art gefördert.

Vorrang haben solche Maßnahmen, in die Personen, Institutionen oder Kulturgüter des Herkunftslandes einbezogen werden, sog. grenzüberschreitende Maßnahmen.

Dazu zählen auch Maßnahmen im Inland mit Auslandsbezug. Die Maßnahmen müssen die kulturellen Wechselbeziehungen zwischen den Deutschen und ihren östlichen Nachbarn sowie deren Kulturleistungen angemessen berücksichtigen. Maßnahmen, die dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderlaufen, sind von einer Förderung ausgeschlossen.

 

Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

 

Zuwendungsempfänger sind Vertriebenen- und Flüchtlingsverbände sowie Institutionen, für die das Land NRW die Patenschaft übernommen hat.

 

Näheres zur Förderung finden Sie hier:

 

 

 

Auskunft erteilt:


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Heike Markmann
05231/71-2454
Eine E-Mail an Heike Markmann senden

weiterführende/zusätzliche Infos

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